Zoll Einreise Verdacht Steuerhinterziehung

15. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
kai.cool
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Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Zoll Einreise Verdacht Steuerhinterziehung

Hallo liebes Forum,

ich bin vor ein paar Tagen zum "Urlaub und Familienbesuch" nach Deutschland über den Flughafen München eingereist. Ich lebe seit 2014 in Abu Dhabi. Entsprechend habe ich alle meine Reiseartikel (Laptop, Smartphone, Uhr, Bekleidung etc) in den Emiraten gekauft. Meinen Wohnsitz in Deutschland habe ich nie abgemeldet. Mein Reisepass wurde im Konsulat ausgestellt. Als Wohnort im Pass ist der deutsche Ort bei meinen Eltern eingetragen.

Nun wurde ich bei meiner Einreise vom Zoll kontrolliert. Meine Umhängetasche und Rucksäcke (LV, Gucci, Channel - teilweise neu, teilweise gebraucht) haben das Interesse der Zollbeamten geweckt. Ich wurde zum Erwerbsland und Wert der Taschen befragt. Dazu gab ich an, Taschen und Rucksäcke in den Emiraten gekauft zu haben. Die Beamten teilten mir dazu mit, dass dies ein Problem sei, da meine Reisefreimenge lediglich bei 430 Euro liege. Ich teilte natürlich mit, dass ich in Abu Dhabi lebe und das Problem nicht verstehe, da ich ja alle Artikel bei meiner Rückreise wieder mitnehme. Wenn es danach gehe, müsste ich ja alle Waren versteuern, weil ich alles in den Emiraten gekauft habe.

Die Beamten teilten mir mit, dass ich durch die Nicht-Abmeldung meines Wohnsitzes in Deutschland für sie in Deutschland steuerpflichtig sei. Sie leiteten eine Anzeige wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung (Einfuhrabgaben) ein. Ist das korrekt? Habe ich nun Pech gehabt, weil ich mich nicht abgemeldet hatte? Ich hatte zuvor nie Probleme am Zoll. Bringt ein Einspruch gegen die Steuererhebung etwas? Sollte ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Danke für eure Hilfe.

-- Editiert von kai.cool am 15.08.2020 02:29

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23 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Meinen Wohnsitz in Deutschland habe ich nie abgemeldet. Mein Reisepass wurde im Konsulat ausgestellt. Als Wohnort im Pass ist der deutsche Ort bei meinen Eltern eingetragen.


Und Dein in den VAE erzieltes Einkommen hast Du dann hoffentlich auch ordnungsgemäß in Deutschland versteuert?

Zitat:
Sie leiteten eine Anzeige wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung (Einfuhrabgaben) ein. Ist das korrekt?


Ja, eine steuerfreie vorübergehende Einfuhr hättest Du anmelden müssen.

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#2
 Von 
kai.cool
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

hatte noch etwas auf der Zollseite gelesen bezüglich "gewöhnlicher Wohnsitz". wäre das nicht dann unabhängig von der Meldeadresse?

https://www.zoll.de/SharedDocs/Boxen/DE/Fragen/0001_gewoehnlicher_wohnsitz.html?nn=300746&faqCalledDoc=300746

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
hatte noch etwas auf der Zollseite gelesen bezüglich "gewöhnlicher Wohnsitz". wäre das nicht dann unabhängig von der Meldeadresse?


Das ist richtig, aber was hat das mit der Fragestellung zu tun?

Auf den Wohnsitz kommt es Für die Fragestellung nicht an, da hier der § 2 Abs. 3 EF-VO gilt. (EF-VO = Einreise-Freimengen-Verordnung).

Nach erneuter Prüfung der Rechtslage bin ich nunmehr der Auffassung, dass die Wahl des grünen Ausgangs durchaus korrekt war, wenn es sich bei sämtlichen Waren um persönliches Gepäck handelt, das wieder ausgeführt wird. Somit handelt es sich auch nicht um Steuerhinterziehung.

Ein echtes Problem dürfte die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes dagegen bei der Einkommensteuer sein. Ich nehme im Hinblick auf die genannten Waren an, dass in Abu Dhabi ein hohes Einkommen erzielt wird, so dass über den Zeitraum von inzwischen 6 Jahren durchaus die Hinterziehung von deutscher Einkommensteuer in 6-stelliger Höhe im Raum stehen kann.

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#4
 Von 
kai.cool
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Bezüglich des gewöhnlichen Wohnsitzes wollte ich darauf hinaus, dass ich diesen nicht in Deutschland oder der EU habe, trotz Meldeadresse.

Der Wortlaut des § 2 Abs 3 EF-VO ist interessant. Dies ist bei meinem Sachverhalt ja der Fall. Alles wird wieder ausgeführt. Der Beamte vor Ort hatte mir gegenüber diesbezüglich des Öfteren erwähnt, dass er das vor Ort aufgrund der Meldeadresse nicht entscheiden könne und dies die "Straf- und Bußgeldstelle des Zolls" übernehme.

Stellt sich für mich nur noch die Frage, ob der Beamte vor Ort ein Ermittlungsverfahren tatsächlich einleiten musste. Bzw. was ihn dazu bewegt hat, mit Hintergrundwissen des § 2 (3) EF-VO. Hatte ja diesbezüglich von Beginn der Kontrolle an mitgeteilt, in drei Wochen wieder auszureisen.

-- Editiert von kai.cool am 17.08.2020 00:45

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Bezüglich des gewöhnlichen Wohnsitzes wollte ich darauf hinaus, dass ich diesen nicht in Deutschland oder der EU habe, trotz Meldeadresse.


Das habe ich schon verstanden. Allerdings kommt es für die Fragestellung nicht darauf an, wo sich der gewöhnliche Wohnsitz befindet.

Zitat:
Stellt sich für mich nur noch die Frage, ob der Beamte vor Ort ein Ermittlungsverfahren tatsächlich einleiten musste.


Er musste nicht, aber er durfte.

Zitat:
Hatte ja diesbezüglich von Beginn der Kontrolle an mitgeteilt, in drei Wochen wieder auszureisen.


Da der Beamte das nicht überprüfen konnte, musste er das nicht glauben.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ergänzend dazu noch ein paar deutliche Worte:

Zitat:
Da der Beamte das nicht überprüfen konnte, musste er das nicht glauben.


Es ist total unglaubwürdig, dass jemand, der seinen Lebensmittelpunkt in Abu Dhabi hat tatsächlich seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält.

Der Zollbeamte hat wahrscheinlich gedacht, dass man doch wohl gar nicht so doof sein kann, dass man den Wohnsitz in Deutschland nicht abmeldet mit dem Ergebnis, dass das in Abu Dhabi erzielte Einkommen in Deutschland in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Daher hat er Dir nicht geglaubt, dass sich Dein Lebensmittelpunkt in Abu Dhabi befindet.

Ich wundere mich auch gerade, dass Du die entsprechenden Hinweise ignorierst, da im Zusammenhang mit dem jetzt eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Gefahr sehr hoch ist, dass das auffliegt. Im Vergleich zu dem, was dann auf Dich zukommt, ist das hier diskutierte Zollvergehen Kleinkram.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist total unglaubwürdig, dass jemand, der seinen Lebensmittelpunkt in Abu Dhabi hat tatsächlich seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält.
Naja, es deutet eher darauf hin, dass man sich VOR Wohnsitznahme in den Emiraten nicht mit den steuerlichen Konsequenzen eines Wohnsitzes in D auseinander gesetzt hat.

Zitat (von hh):
Der Zollbeamte hat wahrscheinlich gedacht, dass man doch wohl gar nicht so doof sein kann, dass man den Wohnsitz in Deutschland nicht abmeldet mit dem Ergebnis, dass das in Abu Dhabi erzielte Einkommen in Deutschland in vollem Umfang steuerpflichtig ist.
Ich will den Bundeskollegen vom Zoll sicherlich nicht zu nahe treten, aber wenn die genauso viele Ahnung von Steuer haben, wie ich von Zoll, dann halte ich es eher für unwahrscheinlich, dass der Kollege um die Besonderheiten des DBA VAE Bescheid weiß.

Zitat (von hh):
Im Vergleich zu dem, was dann auf Dich zukommt, ist das hier diskutierte Zollvergehen Kleinkram.
Aber damit hast Du natürlich absolut recht und es empfiehlt sich eine strafbefreiende Selbstanzeige!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 17.08.2020 09:00

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#8
 Von 
Antananarivo85
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(126 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von hh):
...man den Wohnsitz in Deutschland nicht abmeldet mit dem Ergebnis, dass das in Abu Dhabi erzielte Einkommen in Deutschland in vollem Umfang steuerpflichtig ist.


Aber stimmt das denn überhaupt? Ob jemand einen Wohnsitz in D hat oder nicht kommt doch auf die tatsächlichen Umstände an, eine nicht erfolgte Abmeldung kann doch lediglich ein Indiz sein?! Jedenfalls ergibt sich allein aus einem falschen Eintrag im Melderegister keine Steuerpflicht, wenn tatsächlich eben kein Wohnsitz oder regelmässiger Aufenthalt in D besteht.

Aus meiner Sicht hat der Zoll hier am Flughafen genau das gemacht, wofür er dort eingesetzt wird: Stichprobenartig kontrollieren und bei Verdacht auf Steuerstraftaten ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten. Der Verdacht ist hier durch die versäumte Abmeldung gegeben, dagegen kann der TE sich nicht wehren und muss das so hinnehmen.

Allerdings bedeutet das ja noch lange nicht, dass auch das Einkommen aus den VAE in D hätte versteuert werden müssen. Denn nach Angaben des TE hat er ja seinen Wohnsitz in D tatsächlich aufgegeben und lediglich die Abmeldung versäumt, basierend auf diesen Angaben sehe ich keine Steuerpflicht in D. Stimmen die Angaben des TE, wird das nun eingeleitete Verfahren den tatsächlichen Sachverhalt aufklären und das Einkommen aus den VAE sollte kein Thema mehr sein.

Bezüglich der Einreise durch den grünen Ausgang am Flughafen schliesse ich mich hingegen dem Post #3 von hh an: das dürfte so korrekt gewesen sein. Sollte sich im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens aber auch schnell aufklären lassen, insbesondere wenn man in der Zwischenzeit wieder in die VAE ausgereist ist und die Sachen nachweisbar wieder mitgenommen hat...

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ob jemand einen Wohnsitz in D hat oder nicht kommt doch auf die tatsächlichen Umstände an,


Das ist richtig und wenn der Wohnsitz in einer Wohnung angemeldet wäre, zu der man gar keinen Zutritt mehr hat, dann hätte man auch gute Argumente. So ist der Fall hier aber nicht.

Zitat:
Denn nach Angaben des TE hat er ja seinen Wohnsitz in D tatsächlich aufgegeben und lediglich die Abmeldung versäumt


Ich lese aus den Angaben des TE das genaue Gegenteil heraus. Der Wohnsitz in D wurde tatsächlich nicht aufgegeben.

-- Editiert von hh am 17.08.2020 10:15

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Ob jemand einen Wohnsitz in D hat oder nicht kommt doch auf die tatsächlichen Umstände an, eine nicht erfolgte Abmeldung kann doch lediglich ein Indiz sein?! Jedenfalls ergibt sich allein aus einem falschen Eintrag im Melderegister keine Steuerpflicht, wenn tatsächlich eben kein Wohnsitz oder regelmässiger Aufenthalt in D besteht.
Das stimmt natürlich, nur sind die Ansprüche an einen Wohnsitz (NICHT Haushalt!) im Sinne §8 AO sehr gering, so dass man hieraus ...
Zitat (von kai.cool):
Als Wohnort im Pass ist der deutsche Ort bei meinen Eltern eingetragen.
... ziemlich schnell ein Wohnsitz im steuerlichen Sinne ergeben kann.

taxpert

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass der Fragesteller im Haushalt der Eltern noch ein eigenes Zimmer hat, das er während seines Aufenthaltes in Deutschland nutzt. Damit hat er einen Wohnsitz in Deutschland im Sinne des § 8 AO.

Sollte der Fragesteller während seines Aufenthaltes in Deutschland entgegen meiner Einschätzung in einem Hotel wohnen, dann sähe es dagegen anders aus. In dem Fall müsste er zum Nachweis, dass kein Wohnsitz vorliegt die Hotelrechnungen vorlegen.

Zitat:
insbesondere wenn man in der Zwischenzeit wieder in die VAE ausgereist ist und die Sachen nachweisbar wieder mitgenommen hat...


Zur eigenen Sicherheit sollte man bei der Ausreise beim Zoll vorsprechen und sich bestätigen lassen, dass man die Dinge wieder ausführt.

-- Editiert von hh am 17.08.2020 11:19

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#12
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist richtig und wenn der Wohnsitz in einer Wohnung angemeldet wäre, zu der man gar keinen Zutritt mehr hat, dann hätte man auch gute Argumente. So ist der Fall hier aber nicht.


Das lässt sich basierend auf den vorhandenen Informationen doch gar nicht sagen. Laut TE hatte dieser bis 2014 einen Wohnsitz in D, hat diesen aufgegeben und die Abmeldung versäumt. Es existiert also im Melderegister noch eine (alte) Meldeadresse. Was danach mit seiner alten Wohnung geschah wissen wir nicht, der TE verrät dazu nichts. Darüber hinaus schreibt er, sein Reisepass sei im Konsulat (!) ausgestellt worden und enthalte als Angabe des Wohnortes den Wohnort (Nicht Anschrift oder Meldeadresse, nur der Ort!) seiner Eltern.

Natürlich wäre denkbar, dass der TE bis 2014 bei seinen Eltern gewohnt hat und aus der elterlichen Wohnung ins Ausland gezogen ist, die alte Meldeadresse also dem Wohnort der Eltern entspricht. Dann wäre es etwas aufwändiger zu belegen, dass seit 2014 kein Wohnsitz mehr in D bestand. Obwohl die Eltern die Geschichte sicherlich bestätigen könnten...
Es wäre aber auch denkbar, dass der TE eine eigene Wohnung hatte, die sich möglicherweise lediglich im selben Ort wie die der Eltern befand. Er hat diese aufgegeben und ist ins Ausland gezogen. In diesem Fall gäbe es keine Grundlage mehr, das Einkommen aus VAE in D versteuern zu wollen.

Wie gesagt, viel Spekulation bei wenigen Informationen... Basierend auf den gegebenen Infos jedenfalls lässt sich keine brauchbare Einschätzung bezüglich der Steuerpflicht des Auslandseinkommens abgeben.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Laut TE hatte dieser bis 2014 einen Wohnsitz in D, hat diesen aufgegeben und die Abmeldung versäumt.


Das ist jetzt eine freie Interpretation. Für mich sieht es eher so aus, dass der Fragesteller den Wohnsitz in D bewusst nicht abgemeldet hat.

Zitat:
Natürlich wäre denkbar, dass der TE bis 2014 bei seinen Eltern gewohnt hat und aus der elterlichen Wohnung ins Ausland gezogen ist, die alte Meldeadresse also dem Wohnort der Eltern entspricht. Dann wäre es etwas aufwändiger zu belegen, dass seit 2014 kein Wohnsitz mehr in D bestand.


Da würde ich mal den Begriff "etwas aufwändiger" in "nahezu unmöglich" ändern.

Meine Einschätzung beruht dabei auf allgemeiner Lebenserfahrung, davon ausgehend, dass der Fragesteller bei seinem Aufenthalt in Deutschland auch tatsächlich im Haushalt der Eltern in einem eigenen Zimmer wohnt.

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Wie gesagt, viel Spekulation bei wenigen Informationen... Basierend auf den gegebenen Infos jedenfalls lässt sich keine brauchbare Einschätzung bezüglich der Steuerpflicht des Auslandseinkommens abgeben.
Auf jeden Fall! Nur ist die Variante "Das wird schon alles passen!" etwas zu blauäugig und wird @kai.cool wohl kaum dazu veranlassen seine Situation zu überdenken und ggf. für die Zukunft entsprechend anzupassen.
Zitat (von hh):
Meine Einschätzung beruht dabei auf allgemeiner Lebenserfahrung, davon ausgehend, dass der Fragesteller bei seinem Aufenthalt in Deutschland auch tatsächlich im Haushalt der Eltern in einem eigenen Zimmer wohnt.
Da bin ich vollkommen bei Dir! Zwar ist die deutsche Meldeadressse "nur" ein Indiz, aber ein sehr starkes. Unter anderem deshalb, weil es vom Stpfl. selbst geschaffen ist! Die Finanzverwaltung darf daher im Sinne des Beweises des ersten Anscheins davon ausgehen, dasss ein Wohnsitz in D besteht. Es ist daher an @kai.cool selbst, dieses Indiz zu widerlegen.
Zitat (von Antananarivo85):
Obwohl die Eltern die Geschichte sicherlich bestätigen könnten...
Wobei das sicherlich kein zwingender Nachweis sein dürfte! Insbesondere weil @kai.cool erst letztes Jahr sein Badezimmer hat richten lassen. Und für einen Sachverhalt, der in Abu Dhabi stattfindet, wird er kaum ein deutsches Forum befragen, oder?

Zitat (von hh):
Da würde ich mal den Begriff "etwas aufwändiger" in "nahezu unmöglich" ändern.
Eigentlich nicht, den er wird ja wahrscheinlich dann nicht im ehemaligen Kinderzimmer genächtigt haben. Also wird man sicher mit etwas Aufwand entsprechende Belege für Übernachtungen im Hotel beibringen können.

Und gerne zur Klarstellung: Es behauptet niemand, dass zwingend eine Steuerpflicht in D besteht! Nach den vorliegenden Informationen beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der deutsche Fiskus eine Steuerpflicht in D annimmt bei 99%. Darüber sollte man sich bewußt sein und entsprechend für die Vergangenheit und die Zukunft handeln.

taxpert

-- Editiert von taxpert am 17.08.2020 12:46

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#15
 Von 
hh
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(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Eigentlich nicht, den er wird ja wahrscheinlich dann nicht im ehemaligen Kinderzimmer genächtigt haben.


Doch, genau davon gehe ich aus. Das wäre jedenfalls für mich naheliegend.

Zitat (von taxpert):
Also wird man sicher mit etwas Aufwand entsprechende Belege für Übernachtungen im Hotel beibringen können.


Da es mangels Übernachtungen im Hotel oder in einer Ferienwohnung wahrscheinlich keine derartigen Belege geben wird, kann man die auch nicht mit etwas Aufwand beibringen.

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#16
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Doch, genau davon gehe ich aus. Das wäre jedenfalls für mich naheliegend.
Hey @hh, das war sarkastisch gemeint! Natürlich ist das so gelaufen! Ich kann mir sogar ein paar nette Sachverhalte vorstellen, bei denen der vermeintliche Wohnsitz in D finanzielle oder andere Vorteile gebracht hat und die Grund für die fehlende Abmeldung sein könnten. Das eine oder andere davon wäre aber sicherlich auch nicht ganz koscher. Aber das wäre wirklich Spekulation!

taxpert

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#17
 Von 
kai.cool
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich wundere mich auch gerade, dass Du die entsprechenden Hinweise ignorierst, da im Zusammenhang mit dem jetzt eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Gefahr sehr hoch ist, dass das auffliegt. Im Vergleich zu dem, was dann auf Dich zukommt, ist das hier diskutierte Zollvergehen Kleinkram.


Ich erziele in Abu Dhabi kein Einkommen. Meine Partnerin (wir sind nicht verheiratet) erzielt ein sehr gutes Einkommen. Ich lebe als Hausmann. Meine Partnerin ist in DE abgemeldet (kein Wohnsitz in DE). Daher ist die Einkommenssteuer für mich nicht relevant.

Zitat (von hh):
Da es mangels Übernachtungen im Hotel oder in einer Ferienwohnung wahrscheinlich keine derartigen Belege geben wird, kann man die auch nicht mit etwas Aufwand beibringen.


Das ist korrekt. Ich habe mein Zimmer im elterlichen Haus behalten. Daher habe ich auch versäumt mich abzumelden. Übernachten tue ich, wenn ich in DE zu besuch bin immer im ehemaligen Kinderzimmer.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AlexandraJ89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auf den Wohnsitz kommt es Für die Fragestellung nicht an, da hier der § 2 Abs. 3 EF-VO gilt. (EF-VO = Einreise-Freimengen-Verordnung).

Nach erneuter Prüfung der Rechtslage bin ich nunmehr der Auffassung, dass die Wahl des grünen Ausgangs durchaus korrekt war, wenn es sich bei sämtlichen Waren um persönliches Gepäck handelt, das wieder ausgeführt wird. Somit handelt es sich auch nicht um Steuerhinterziehung.


mMn kommt es auf den Wohnsitz sehr wohl an, da es zunächst zu klären gilt, ob es sich um
- eine vorübergehende Einfuhr oder
- um eine Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr handelt.

Aus meiner Sicht, musste der Beamte aufgrund der Meldeadresse im Zeitpunkt des Kontrollgeschehens davon ausgehen, dass ein Wohnsitz in DE besteht. Wie sollen die Zollbeamten sonst ihrer Arbeit nachgehen?Erschwerend kommt meiner Ansicht nach für die Kontrollsituation hinzu, dass der Reisepass lt. TE vom Konsulat in VAE ausgestellt und der Wohnort nicht geändert wurde. Eine Steuerpflicht lässt sich so vor Ort von dem Beamten nur schwer überprüfen, da vieles als Schutzbehauptung im Raum stehen bliebe.

Der Zollbeamte ging daher offensichtlich von einer Wiederausfuhr nach vorübergehender Ausfuhr aus. Die Luxus-Taschen fielen nicht unter Wiedereinfuhr, da der TE mitteilte, dass die Waren in den VAE gekauft wurde. Somit konnte keine Rechnung mit EU-Steuer und auch keine sog. Nämlichkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Die Wertgrenze in Höhe von 430 Euro gem. § 2 (1) Nr. 5 EF-VO entfiel aufgrund des hohen Warenwertes ebenfalls.

Daher hat der Zollbeamte für mein Empfinden -aufgrund des Legalitätsprinzip- die Pflicht ein Ermittlungsverfahren zur Erforschung des Sachverhaltes einzuleiten. Auf Grund der Meldeadresse hatte der Beamte eben den Anfangsverdacht einer versuchten Steuerhinterziehung. Macht ja keinen Sinn, wenn der Zollbeamte alle stichhaltigen Beweise schon vorlegen muss!?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ich erziele in Abu Dhabi kein Einkommen.


OK, dann hat sich das Thema erledigt.

Zitat:
Daher habe ich auch versäumt mich abzumelden. Übernachten tue ich, wenn ich in DE zu besuch bin immer im ehemaligen Kinderzimmer.


Solltest Du in Zukunft doch Einkommen in Abu Dhabi erzielen, so sollte der deutsche Wohnsitz vorher unbedingt abgemeldet werden. Außerdem sollte man nicht mehr bei den Eltern im Kinderzimmer übernachten, sondern im Hotel oder einer Ferienwohnung. Die Rechnungen sollten aufbewahrt werden.

Um in Zukunft Ärger mit dem Zoll zu vermeiden, wäre es wohl angebracht mindestens im Pass den Wohnsitz in Abu Dhabi ändern zu lassen. Jetzt dürfte es reichen, wenn bei der Ausreise dem Zoll dargestellt wird, dass man die Taschen und Rucksäcke wieder mit nach Abu Dhabi zurücknimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
OK, dann hat sich das Thema erledigt.
Ertragsteuerlich schon, aber ...

Zitat (von kai.cool):
Ich erziele in Abu Dhabi kein Einkommen. Meine Partnerin (wir sind nicht verheiratet) erzielt ein sehr gutes Einkommen. Ich lebe als Hausmann.

Zitat (von kai.cool):
... meine Reiseartikel (Laptop, Smartphone, Uhr, Bekleidung etc) in den Emiraten gekauft. ...
.... Meine Umhängetasche und Rucksäcke (LV, Gucci, Channel - teilweise neu, teilweise gebraucht)


Zitat (von §2 Abs.1 ErbStG):
(1) Die Steuerpflicht tritt ein

1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten

a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,


Hier werden offenbar recht hochwertige Artikel geschenkt, so dass sich die Frage stellt, ob der Freibetrag von 20.000 € innerhalb von 10 Jahren nicht überschritten wurde.

taxpert

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#21
 Von 
kai.cool
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):

Hier werden offenbar recht hochwertige Artikel geschenkt, so dass sich die Frage stellt, ob der Freibetrag von 20.000 € innerhalb von 10 Jahren nicht überschritten wurde.


ich sehe, ich sollte mich unbedingt in DE abmelden. habe mir über diese ganzen steuerrechtlichen Dinge nicht genug Gedanken gemacht.


Aber nochmal zum Verhalten des Beamten. Seid ihr der Meinung, dass der Zollbeamte rechtlich und fachlich korrekt gehandelt hatte?
Ein Ermittlungsverfahren hätte er ja im Grunde nicht sofort einleiten müssen. Es stand ja auch noch eine vorübergehende Einfuhr im Raum. Hätte er nicht dieses Verfahren dann vorziehen können? Oder mehr zum Sachverhalt ermitteln müssen? Zb wann ich wieder Ausreise, wie lange ich bleibe etc.
Meines Wissens nach hat er nur eine Abfrage im Melderegister gemacht, nachdem ich ihn trotz des eingetragenen deutschen Ortes im Pass, als Wohnort Abu Dhabi nannte.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Seid ihr der Meinung, dass der Zollbeamte rechtlich und fachlich korrekt gehandelt hatte?


Ja, durch den deutschen Wohnsitz bestand der Verdacht eines Zollvergehens.

Zitat:
Hätte er nicht dieses Verfahren dann vorziehen können? Oder mehr zum Sachverhalt ermitteln müssen? Zb wann ich wieder Ausreise, wie lange ich bleibe etc.


Ob die Angaben stimmen, kann kaum vor Ort geklärt werden. Daher wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wenn sich dabei der Verdacht als unbegründet herausstellt, dann wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zitat:
ich sehe, ich sollte mich unbedingt in DE abmelden.


Abmelden reicht nicht. Wenn die Eltern das Kinderzimmer beibehalten, damit Du bei Deinem Aufenthalt in Deutschland darin wohnen kannst, können bereits die Voraussetzungen des § 8 AO erfüllt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von kai.cool):
habe mir über diese ganzen steuerrechtlichen Dinge nicht genug Gedanken gemacht.
Da es ja offenbar am Geld nicht scheitert, empfehle für den nächsten Heimatbesuch ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater. Sonst drohen irgendwann unliebsame Überraschungen, wenn man mal wieder nach D kommt. Grade bei Schenkungen besteht eine sehr weitreichende Anlaufhemmung nach §170 Abs.5 AO, so dass dieses Damoklesschwert sehr lange über einem schwebt!

Zitat (von kai.cool):
Aber nochmal zum Verhalten des Beamten. Seid ihr der Meinung, dass der Zollbeamte rechtlich und fachlich korrekt gehandelt hatte?
Absolut!

Zitat (von kai.cool):
Ein Ermittlungsverfahren hätte er ja im Grunde nicht sofort einleiten müssen
Dir muss bewusst sein, dass hier zwei verschiedene Verfahren zu laufen begonnen haben! Einmal ein zollrechtliches (= abgabenrechtliches) Verfahren und ein Strafverfahren.

Das abgabenrechtliche wurde dadurch eröffnet, dass der Beamte dich zur Kontrolle gebeten hat. Hättest Du den roten Ausgang genommen, wäre dadurch das abgabenrechtliche Verfahren eingeleitet gewesen. Hier wird -zunächst ganz ohne Strafandrohung- geprüft ob und wenn ja, in welcher Höhe Einfuhrabgaben fällig sind. Das kann also auch mit einer 0 ausgehen!

Im Rahmen dieses Verfahrens hast Du nun Angaben gemacht, die zu einem begründeten Anfangsverdacht führen. Der Anfangsverdacht ist rechtlich nicht ganz genau definiert, so dass man hier immer eine gewisse Gratwanderung durchführt. Es liegt jedoch definitiv nicht im Ermessen des Beamten bei einem Anfangsverdacht die Ermittlungen OHNE Einleitung eines Strafverfahrens weiter zu führen.

Dies hat zwei Gründe. Im abgabenrechtlichen Verfahren, egal ob nun Zoll oder Steuer, hast Du die absolute Mitwirkungspflicht. D.h., Du musst immer vollständig und richtig erklären, auch wenn Du dich damit durch eine höhere Abgabenlast "selbst belastest". Deine Mitwirkung kann durch die Zwangsmittel der AO erzwungen werden.

Durch die Einleitung eines Strafverfahrens erhältst DU jedoch den Status eines Beschuldigten. Ab dem Moment kannst Du also die Aussage verweigern. Deine Mitwirkungspflicht im abgabenrechtlichen Verfahren bleibt dabei jedoch vollumfänglich bestehen, sie kann jedoch nicht mehr mit den Zwangsmitteln der AO durchgesetzt werden. Insoweit hat die Einleitung des Strafverfahrens sogar eine Schutzwirkung für Dich, da nun das Strafrecht keine "Hintertür" über das Abgabenrecht hat, Aussagen von Dir zu erzwingen.

Der andere Punkt ist, dass wenn trotz eines berechtigten Anfangsverdachtes weiterermittelt wird, ohne das ein Strafverfahren eingeleitet wird, eben genau aus den genannten Gründen diese Ermittlungen strafrechtlich nicht mehr verwertet werden können. Die Abgaben könnten zwar erhoben werden, eine zusätzliche Strafe aber nicht erfolgen.

Außerdem könnte ein übereifriger Staatsanwalt aus so etwas auch mal Strafvereitelung im Amte konstruieren!

taxpert

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