Zuordnung&Möglichkeit:Rechnung v. Rabattkarte als Instandhaltungsaufwand gegen Mietertrag absetzbar?

27. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Steuerzahler123
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Beginner
(83 Beiträge, 1x hilfreich)
Zuordnung&Möglichkeit:Rechnung v. Rabattkarte als Instandhaltungsaufwand gegen Mietertrag absetzbar?

Hallo zusammen,

ich habe vergünstigt eine Guthabenkarte als Rabattkarte über 1000Eur für 900Eur gekauft. Das Problem ist, dass der Preis des gekauften Artikels zwar ausgewiesen wird, aber von dem Rabattguthaben abgezogen wird. Auf der Rechnung steht also als Endbetrag immer 0Eur. Kann man die Rechnungen trotzdem als Instandshaltungsaufwand abrechnen wenn man den Kauf des Guthabens belegt oder stellt sich das Finanzamt eher quer und ich kaufe mir besser privates Krams davon?

Weiter noch die Frage wie sich der Anteil der Absetzbarkeit bei der Bodenplattenisolierung, Kellerflächenfarben usw. aufteilen lässt. DG vermietet, 1OG selber genutzt, EG Leerstand wegen Umbau.

Vielen Dank und viele Grüße

-- Editiert von User am 27. August 2023 14:27

-- Editiert von User am 27. August 2023 14:32

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5 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13448 Beiträge, 4311x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kann man die Rechnungen trotzdem als Instandshaltungsaufwand abrechnen wenn man den Kauf des Guthabens belegt
Ja, würde ich so sehen. Allerdings immer nur 9/10 des Rechnungsbetrages.

Zitat:
Weiter noch die Frage wie sich der Anteil der Absetzbarkeit bei der Bodenplattenisolierung, Kellerflächenfarben usw. aufteilen lässt. DG vermietet, 1OG selber genutzt, EG Leerstand wegen Umbau.
Genauso wie alles andere auch, die Bodenplatte gehört zum Haus, nicht nur zu EG.

Stefan

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#2
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Genauso wie alles andere auch, die Bodenplatte gehört zum Haus, nicht nur zu EG.


Die Dachbodenplatte gehört zwar zum Haus, aber die Isolierung mache ich ja eher nicht für das EG, sondern eher für das Dachgeschoss. Genau für die Gartennutzung kann ich bspw. einen bestimmten Teil abtrennen (Trennwand) damit der Obermieter oder aber auch der im EG Ruhe hat. Wem ordnet man es also zu oder teilt man die Kosten nach Wohnfläche?

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13448 Beiträge, 4311x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Dachbodenplatte gehört zwar zum Haus, aber die Isolierung mache ich ja eher nicht für das EG, sondern eher für das Dachgeschoss.
Eine Dachbodenplatte gehört ziemlich sicher zum Haus und nicht nur zur oberen Wohnung. Denn dadurch sinkt der Energieverbrauch tendenziell im gesamten Haus (Wärme steigt ja nach oben).

Die Grenzen sind da aber manchmal etwas fließend. Ich würde mich daran orientieren, wie es bei einer WEG abgerechnet würde (dazu gibt es viel Literatur, und auch Gerichtsurteile).

Was nicht geht ist, sich immer die Rosinen rauszupicken (die Dachfenster sollen direkt und vollständig der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, ein Kellerfenster gehört aber plötzlich zum gesammten Gebäude).

Stefan

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#4
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 1x hilfreich)

WEG:

"Die Kosten für eine Deckenisolierung im Obergeschoss werden in der Regel nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt, die jeder Wohnungseigentümer besitzt. Wenn jedoch die Isolierung aber hauptsächlich dem Obergeschoss zugute kommt, kann es sein, dass die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Kostenverteilung anders erfolgen soll. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung die rechtliche Grundlage für die Eigentümergemeinschaft darstellen und daher eingehalten werden müssen."

Da ich Eigentümer der 3 Wohnungen bin beschließe ich mal, dass dies der oberen Wohnung zu Gute kommt. Jetzt mal ohne Mist: Die Deckenisolierung dürfte zu 95% dem DG zu Gute kommen, da die Zwischendecken zum 1EG mit 35cm sehr dick und gut isoliert sind. Auch eine Isolierung bei einer neuen Dachendeckung dürfte zu mind.80% den Wärmeverlust der DG reduzieren. Was lässt denn das FA i.d.R. gelten?

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13448 Beiträge, 4311x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da ich Eigentümer der 3 Wohnungen bin beschließe ich mal, dass dies der oberen Wohnung zu Gute kommt.
Ja, erkläre es so, und warte ab wie das Finanzamt das sieht.

Solange du nachvollziehbar angibst, um was es sich handelt und warum du es der vermieteten Wohnung zugeordnet hast kann dir nichts passieren. Nur einfach in den Werbungskosten verschwinden lassen würde ich es nicht.

Eine Mieterhöhung wäre übrigens nicht unangabracht um glaubhaft zu machen, dass es vor allem dem Mieter nutzt.

Stefan

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