Zurechnungsfortschreibung

4. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Zurechnungsfortschreibung

Erfolgt eine Zurechnungsfortschreibung, wenn nur Miteigentümer hinzukommen, d.h. mindestens ein vorheriger Eigentümer bleibt erhalten?
Beispiel: Person A und Person B waren bislang zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dann übertrug Person B seinen Anteil an die Personen C und D. Also sind nun die Eigentümer: Person A, C und D. Es gibt somit jetzt neue Miteigentümer, aber ein "alter" Miteigentümer ist weiterhin vorhanden.

-- Editiert von drstg am 04.08.2022 12:49

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Ja.

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#2
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Ja.


Vielen Dank für die Reaktion. Auf rehm-verlag.de habe ich inzwischen diesen Kommentar gefunden: "Die Frage, ob eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen ist, wenn ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten einen Anteil an einem Grundstück erwirbt mit der Folge, dass dann beide Ehegatten an dem Grundstück beteiligt sind, ist umstritten. U. E. ist eine Zurechnungsfortschreibung nicht erforderlich – ggf. sogar unzulässig. Bewertungsrechtliche Feststellungen, also auch Zurechnungsfortschreibungen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie von steuerlicher Bedeutung sind (§ 19 Abs. 4 BewG). Für die GrSt ist die Zurechnung an den einzelnen Ehegatten aber ohne steuerliche Bedeutung, weil die Ehegatten nach § 10 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner sind."
Dieses Beispiel der Ehegatten ist offensichtlich etwas anders - Person A war zuerst Alleineigentümer und nun sind Person A und Person B gemeinsame Miteigentümer. Kann man das dennoch mit meinem Beispiel gleichsetzen und dann auch verneinen, dass eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen ist - oder bleiben Sie bei Ihrem klaren "Ja"?

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Das Urteil vom 22.02.2001 betraf den Fall, dass die Ehegatten in GbR handelten und das Grundstück Gesamthandeigentum war. Schuldner der GrSt ist die GbR (§ 10 Abs. 1 GrStG).

In ihrem Fall hat B "seinen" Anteil übertragen, so dass ich Bruchteile annahm (§ 10 Abs. 2 GrStG). In diesem Fall ist eine Zurechnungsfortschreibung notwendig.


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#4
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
In ihrem Fall hat B "seinen" Anteil übertragen, so dass ich Bruchteile annahm (§ 10 Abs. 2 GrStG). In diesem Fall ist eine Zurechnungsfortschreibung notwendig.


Vielen Dank für die Erklärung! Ja, es geht um Bruchteilsgemeinschaft. Ich kann mich nur nicht erinnern, dass eine solche Zurechnungsfortschreibung damals geschickt wurde und finde auch keine in den Unterlagen. Aber wenn sie also erfolgt ist, ist es ja trotzdem auch sowieso so, dass dort nichts zur Einheitswertermittlung steht, da es ja zu keiner Änderung der Grundsteuer dabei kam. Die neuen Miteigentümer müssten doch aber das Recht haben, zu erfahren, wie der Einheitswert ursprünglich festgestellt worden war. Schließlich sollen sie ja jetzt die Grundsteuer anteilig bezahlen, die auf diesem ursprünglichen Einheitswert nach wie vor basiert. Ist das soweit korrekt?

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#5
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Bei einer ZF wird nur die Zurechnung geändert und der Bescheid kann auch nur insoweit angegriffen werden (falls die Zurechnung falsch ist). Da die Höhe des EW unverändert bleibt, ist die Berechnung im Bescheid nicht dargestellt. Sie kann beim FA erfragt werden.

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#6
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Da die Höhe des EW unverändert bleibt, ist die Berechnung im Bescheid nicht dargestellt.


Danke wieder! Das war mein Problem - um zu wissen, ob die Zurechnung falsch ist, ist es ja notwendig, dass man auch erfährt, wie zuvor der Einheitswert festgestellt wurde. Ich hatte beim Anruf beim Finanzamt den Eindruck, dass man mir (wenn überhaupt) nur eine Kopie des letzten Bescheides aushändigen möchte. Wenn der letzte Bescheid aber nun der Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist, weiß ich damit ja immer noch nicht, wie es zu diesem bestimmten Einheitswert gekommen war. Daher bin ich der Meinung, dass ich also auch ein Recht auf die Kopie des relevanten Einheitswertbescheides habe, auch wenn danach noch ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid erstellt wurde?

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#7
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Nein. Ob die Zurechnung richtig oder falsch ist, hat mit der Höhe des EW nichts zu tun. Wie bereits gesagt ist die Höhe des EW ohnehin nicht mehr anfechtbar. Und ob die Zurechnung auf A, C und D richtig ist, sollte doch einfach zu klären sein.
Ein Recht, einen möglicherweise Jahrzehnte alten Bescheid kopiert zu bekommen, besteht nicht.

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#8
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Wie bereits gesagt ist die Höhe des EW ohnehin nicht mehr anfechtbar.


OK .... aber gilt das auch umgekehrt? Dass das Finanzamt auch nicht mehr daran rütteln kann, wenn der Einheitswert Jahrzehnte zuvor auf Basis falscher Angaben festgestellt wurde? Beide Situationen wären ja möglich - in grauer Vorzeit hatte der damalige Eigentümer eine viel zu niedrige oder eine viel zu hohe Wohnfläche angegeben. Ist irgendwie durchgegangen und jahrzehntelang wurde dann eine zu hohe oder eine zu niedrige Grundsteuer gezahlt. Sowohl der neue Eigentümer als auch das Finanzamt müssen doch jeweils die Möglichkeit haben, einen Fehler zu ihren Ungunsten feststellen zu können?

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#9
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Fehlerbeseitigende Fortschreibung.

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von drstg):
Sowohl der neue Eigentümer als auch das Finanzamt müssen doch jeweils die Möglichkeit haben, einen Fehler zu ihren Ungunsten feststellen zu können?
Man muss sich immer vor Augen halten, dass der EW-Bescheid der Bescheid für die Immo ist und nicht für einen Stpfl.! D.h., der Bescheid erwächst einen Monat nach erstmaliger Bekanntgabe in Bestandskraft und kann dann nicht mehr geändert werden! Dabei ist es im Sinne des Rechtsfriedens egal ob er richtig oder falsch ist!

Kommt es z.B. zu einer Zurechnungsfortschreibung, so ändert diese den ursprünglichen Bescheid. Von daher greift hier die Einschränkung hinsichtlich des Einspruchs, dass dieser nr eingelegt werden kann, soweit die Änderung reicht. Als Folge kann man bei einer Zurechnungsfortschreibung eben nur die Zurechnung, nicht aber den Wert oder die Art angreifen!

Das BewG enthält -wie @Tom998 schon gesagt hat- aber eine eigene Korrekturvorschrift außerhalb der AO in §22 Abs.3 BewG um eben solche Fehler zu berichtigen! Anders als z.B. beim Einspruch wirkt diese Änderung jedoch nicht in die Vergangenheit, sondern ausschließlich in die Zukunft. Ein heute gestellter Änderungsantrag nach §22 Abs.3 BewG wirkt also erst auf den 01.01.2023!

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#11
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Das BewG enthält -wie @Tom998 schon gesagt hat- aber eine eigene Korrekturvorschrift außerhalb der AO in §22 Abs.3 BewG um eben solche Fehler zu berichtigen!
Zitat (von Tom998):
Fehlerbeseitigende Fortschreibung.


Es wird ja nicht reichen, dass der Steuerpflichtige angibt, dass er das "dumpfe Gefühl" hat, dass ein Fehler gemacht wurde. Aber eine angemessene Begründung für den Fehlerverdacht kann er m.A.n. nur machen, wenn er weiß, wie die Berechnung der Grundsteuer zustande gekommen ist - und dazu braucht er doch Kenntnis, wie der Einheitswert festgestellt wurde? Und ganz ohne Fehlerverdacht - wenn man eine Steuer zahlen muss, muss man doch wissen (dürfen), wie diese Steuer konkret berechnet wurde und die Grundsteuer basierte ja nun mal bislang auf der Einheitswertfeststellung. Also zahlt man diese Steuer doch "blind", wenn weder Vorbesitzer noch Finanzamt diese Unterlagen aushändigen?

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#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat:
Also zahlt man diese Steuer doch "blind", wenn weder Vorbesitzer noch Finanzamt diese Unterlagen aushändigen?
Warum hat man sich diese Angaben denn nicht vom Voreigentümer geben lassen? Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des FA dieses eigene Versäumnis auszubügeln.

Zitat:
Aber eine angemessene Begründung für den Fehlerverdacht kann er m.A.n. nur machen,
Eine angemessene Begründung, das FA zur Überprüfung des EW zu veranlassen ist die Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.2023!

Die Erfahrung zeigt im Übrigen, dass auch beim EW die Leute schon immer „Steuersparfüchse" waren und die Angaben tendenziell eher zu niedrig waren und spätere Änderungen/Erweiterungen der Bewertungsstelle nicht bekannt sind! Die Wahrscheinlichkeit, dass der EW daher eher nach oben als nach unten geht liegt daher gefühlt bei 112,43%!

Die frage ist auch immer, ob sich der Aufwand tatsächlich für zwei Jahre lohnt!!??

taxpert

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#13
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Warum hat man sich diese Angaben denn nicht vom Voreigentümer geben lassen? Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des FA dieses eigene Versäumnis auszubügeln.


Man kann sich diese Angaben nicht vom Voreigentümer geben lassen, wenn dieser sie nicht aufbewahrt hat. In diesem Fall ist also kein Versäumnis des Steuerpflichtigen gegeben. Ob man nun vom Finanzamt erwarten kann, dass dort solche Unterlagen jahrzehntelang aufbewahrt werden, kann ich nicht beurteilen. Aber darf das Finanzamt die Herausgabe vorhandener Unterlagen gegenüber dem neuen Eigentümer verweigern? Von mir aus Gebühren fürs Kopieren usw. verlangen, aber einfach verweigern?

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von drstg):
Man kann sich diese Angaben nicht vom Voreigentümer geben lassen, wenn dieser sie nicht aufbewahrt hat. In diesem Fall ist also kein Versäumnis des Steuerpflichtigen gegeben.
Es ist auch nicht Sache des FAs, Versäumnisse des Voreigentümers aufzufangen!

Zitat (von drstg):
Aber darf das Finanzamt die Herausgabe vorhandener Unterlagen gegenüber dem neuen Eigentümer verweigern?
Ja, weil es schlicht keinen Rechtsanspruch darauf gibt!

Du kannst das FA um Akteneinsicht vor Ort bitten. Nur wird Dir der zur Zeit mit Sicherheit verwehrt werden, da das FA bei der Entscheidung hierzu seine eigenen Belange über deine Wünsche stellen kann. Und in den nächsten 6-12 Monaten werden die Bewertungsstellen schlicht keine zeit für Dich haben, da sie neben der weiter laufenden Einheitsbewertung auch die "neue" GrSt schultern müssen, ohne auch nur eine einzige Stelle zusätzlich dafür zu bekommen. Da ist schlicht keine Zeit und kein Raum für irgendwelches Entgegenkommen!

Wenn Du also wirklich Interesse an einer Überprüfung hast, dann ...
Zitat (von taxpert):
Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.2023
Wenn Dir das zu viel Arbeit ist, stellt sich die Frage, warum das FA sich die Arbeit machen sollte.

taxpert

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#15
 Von 
drstg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Es ist auch nicht Sache des FAs, Versäumnisse des Voreigentümers aufzufangen!


Es gibt genug Gründe, warum wichtige Unterlagen nach ein paar Jahrzehnten bei Privatpersonen nicht mehr auffindbar sind. Die dazugehörigen Menschen sind dann schließlich auch ein paar Jahrzehnte älter geworden und ich möchte so etwas dann auch nicht als "Versäumnis" verurteilen. Altwerden ist nicht so lustig, wie es klingt.

Zitat (von taxpert):
in den nächsten 6-12 Monaten werden die Bewertungsstellen schlicht keine zeit für Dich haben


Bei der aktuellen Belastung durch die Grundsteuer-Reform braucht man die Finanzamtsmitarbeiter natürlich nicht mit bloßen "Wünschen" behelligen.

Zitat (von taxpert):
Ja, weil es schlicht keinen Rechtsanspruch darauf gibt!


Und das ist es, was ich nicht so recht verstehe.

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