Zusammenveranlagung Steuer nach Trennung

10. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
go733947-41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusammenveranlagung Steuer nach Trennung

Hallo, ich habe hier einmal eine Situation:

Es geht um Partner A (Steuerklasse 3 während der Ehe) und Partner B (Steuerklasse 5 während der Ehe).
Partner B hat mit und abseits einer Kontovollmacht bereits während der Ehe viele grobe Dinge "verbrochen" — vom Identitätsdiebstahl bis Veruntreuung von Geldern. Partner A war leider ein wenig blauäugig.

Jetzt geht es um die Steuer. Hier war auch nach der Trennung die verbale Abmachung und das Selbstverständnis, diese für die letzten Jahre der Ehe nochmals in Zusammenveranlagung abzugeben. Jetzt hatte Partner B Wind davon bekommen, dass sie, da diese Person mit Minijob-Einkommen ein wenig Geld verdient hat, mit der Steuer in Einzelveranlagung besser wegkommt, weil es in der 3/5 anscheinend so immer zu Nachzahlungen kommt (in Einzelveranlagung aber nur für Partner A). Diese Nachzahlung darf jetzt Partner A (und den Ausgleich für Partner B) mal wieder allein tragen. Wie alle Beträge in der Ehe, die allgemeine Finanzierung der Familie, Schulden, die Partner B als Überseher der familiären Finanzen und mit Kaufsucht erschaffen hat und alle einhergehenden Konsequenzen (Partner B hat alles nur im Namen von Partner A laufen zu lassen).

Auf diesem Grundsatz…beide haben vom guten Einkommen von Partner A profitiert — Partner B hat den Zugriff darauf ja nachweislich in vollen Zügen ausgenutzt. Es wird immer behauptet, dass innerhalb einer Ehe beide die Vorteile aber somit auch beide die Verantwortung tragen. Also weshalb nicht jetzt? Wir reden übrigens über ein Steuerjahr, wo beide noch verheiratet und zusammenlebend waren. Gibt es also etwas, was gemacht werden kann, damit diese Geldgeberei endlich ein Ende hat?

Dass es überhaupt möglich ist, dass eine Person, die praktisch "nichts" eingezahlt hat, in Einzelveranlagung überhaupt einen recht akzeptablen Betrag erstattet bekommt, während eine Person, die Vollzeit arbeiten geht und "echte" Abgaben hat, sicher mit Nachzahlungen zu rechnen hat, ist ein anderes Thema, aber das lohnt sich sowieso nicht, darüber zu spekulieren. Ich rede da natürlich jetzt weniger von der 3/5 Kombi…

Nochmals eine Anmerkung: das wird auch schon alles anwaltlich geprüft, jedoch wollte ich auch einmal hier in die Runde fragen.

-- Editiert von Moderator topic am 10. April 2026 11:37

-- Thema wurde verschoben am 10. April 2026 11:37




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2711 Beiträge, 751x hilfreich)

Rein steuerrechtlich besteht das Recht zur Einzelveranlagung. Zivilrechtlich kann für das Jahr der Trennung die Unterschrift zur Zusammenveranlagung eingeklagt werden.

Zitat (von go733947-41):
Dass es überhaupt möglich ist, dass eine Person, die praktisch "nichts" eingezahlt hat, in Einzelveranlagung überhaupt einen recht akzeptablen Betrag erstattet bekommt, während eine Person, die Vollzeit arbeiten geht und "echte" Abgaben hat, sicher mit Nachzahlungen zu rechnen hat, ist ein anderes Thema, aber das lohnt sich sowieso nicht, darüber zu spekulieren
Partner A hat bei LStKl 3 neben seinem eigenen Grundfreibetrag auch den Grundfreibetrag von Partner B genutzt. Damit hat A letztendlich "zu wenig" Steuern gezahlt. Bei Partner B hat dagegen -abgesehen vom WK-PB- bereits der erste Euro Steuer ausgelöst. B hat also tatsächlich zu viel Steuern gezahlt.

Erstattet kann B maximal die selbst getragene LSt bekommen.

Ob es in der Gesamtschau (=Zusammenveranlagung) zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommt, hängt von diversen Umständen ab.

Auch bei einer Zusammenveranlagung kann man, wenn man will, schauen wem die Erstattung/Nachzahlung tatsächlich zuzurechnen ist!

taxpert

-- Editiert von User am 10. April 2026 11:21

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Zitat (von go733947-41):
dass sie, da diese Person mit Minijob-Einkommen ein wenig Geld verdient hat,

Der war doch bestimmt pauschal versteuert, d.h. B hat gar kein zu versteuerndes Einkommen und auch keine Steuern gezahlt, die B erstattet bekommen könnte.

Zitat (von go733947-41):
weil es in der 3/5 anscheinend so immer zu Nachzahlungen kommt

Nein, nicht immer.

Zitat (von go733947-41):
Dass es überhaupt möglich ist, dass eine Person, die praktisch "nichts" eingezahlt hat, in Einzelveranlagung überhaupt einen recht akzeptablen Betrag erstattet bekommt,

Das ist nicht der Fall. B kann nicht mehr erstattet bekommen als sie selbst eingezahlt hat.

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#3
 Von 
go733947-41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß nicht, wie ich hier direkt antworten oder zitieren kann, also fasse ich hier einmal zusammen.

Ich muss womöglich ein wenig umdichten. Ein paar Paragraphen wurden der Ordnung halber angepasst, aber es lässt sich sagen, dass die Ehe zwischen Partner A und Partner B nachweislich einseitig finanzielle Nachteile zu Lasten Partner A trug, und recht einseitige und vorsätzliche Bereicherung zu Gunsten Partner B aufweist. Darauf möchte ich jetzt also nicht weiter eingehen. Wir reden ja ohnehin nur von fiktiven Eventualitäten.

Dass es rein steuerrechtlich zulässig ist, eine Einzelveranlagung der Steuer auch innerhalb der Ehe abzugeben ist klar, genauso, dass die darauffolgenden Berechnungen höchstwahrscheinlich legitim sind.

Beim Zivilrechtlichen ging es schon in die richtig Richtung, also hier die Frage: was lässt sich machen, um dem "Ausgleich" diesmal bereits im Voraus zu widersprechen, da es grundsätzlich einfach eine Fortsetzung der oben genannten finanziellen Bereicherung wäre. Nicht in einem strafrechtlichen Sinne, sondern in einem moralischen oder womöglich zivilrechtlichen Sinne. Dass praktisch die Zusage des Ausgleichs für das zweite Jahr der Steuerabgabe (noch innerhalb der Ehe), dass noch in Zusammenveranlagung gemacht werden soll, im Voraus abgelehnt wird. Einen rechtlichen Grundsatz dafür.

Die Berechnungen der Steuerhilfe wurden schon mitgeteilt — für beide Möglichkeiten. Deshalb ist bekannt, dass es einzeln für Partner A zu Nachzahlungen im hohen vierstelligen Bereich kommen würde. …während Partner B offenbar Steuern erstattet bekommt. In der Zusammenveranlagung trägt Partner A weniger hohe Nachzahlungen, aber natürlich trotzdem in alleiniger Beteiligung.

Dennoch haben beide bisher von diesen Vorteilen und weiteren profitiert, jedoch trägt nur einer in dieser Sache und weiteren die Verantwortung. Rein steuerrechtlich oder strafrechtlich nicht anfechtbar, ja. Aber vielleicht zivilrechtlich?

-- Editiert von User am 10. April 2026 20:04

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Wie kann es bei B zu einer Steuererstattung kommen, wenn B lediglich einen Minijob ausgeübt hat?

Unabhängig davon hat A einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Zusammenveranlagung, wenn er B zusichert, ihr die gegenüber einer Einzelveranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen.

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