Zwei Gewerbe für Privat und Geschäftskunden

22. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
go542058-71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwei Gewerbe für Privat und Geschäftskunden

Hallo,
Ich bin als freiberuflicher Ingenieur als kleinunternehmer tätig. Meine Kunden sind 50 % privat und 50 % Firmen.
Die 17500€ als kleinunternehmer werde ich innerhalb weniger Monate erreichen.
Gibt es die Möglichkeit ein Gewerbe anzumelden mit dem ich mit MwSt an Firmenkunden verkaufen kann und die Privatkunden als kleinunternehmer freiberuflich ohne MwSt bediene?

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7 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Nein, weil es nur ein Unternehmen je Unternehmer gibt.
Etwas Anderees wäre es, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen. Dies könnte nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung aber zu Recht als Gestaltungsmissbrauch gesehen werden.
Im Übrigen sind es mittlerweile 22.000 EUR.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Nein, weil es nur ein Unternehmen je Unternehmer gibt.[/quote
Es kann unendlich viele Unternehmen je Unternehmer geben...

Es ändert aber bei natürlichen Personen nichts daran, daß die Umsatzsteuerpflicht sich auf alle Umsätze aller selbständigen Tätigkeiten zusammen bezieht.

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit ein Gewerbe anzumelden mit dem ich mit MwSt an Firmenkunden verkaufen kann und die Privatkunden als kleinunternehmer freiberuflich ohne MwSt bediene?

Nein. Man kann zwar mehrere Gewerbe anmelden und auch parallel ein Gewerbe betreiben und freiberuflich tätig sein. Aber hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht werden die Umsätze zusammengerechnet. Hinsichtlich der Gewerbesteuer sieht es anders aus, da hat man für jedes Gewerbe den vollen Freibetrag.

Anders sieht es aus, wenn die Unternehmen juristische Personen sind (GmbH, UG haftungsbeschränkt etc.). Dann sind die Unternehmen eigenständige Steuersubjekte. (Bis das Gestaltungsmißbrauch wird, muß man eine Menge anstellen... Grundsätzlich ist es aber möglich, daß man sich dann mit Finanzamt streiten muß.)

Sinnvollerweise bespricht man sowas mit einem Steuerberater, und mit dem erstellt man dann ein steuerliches Konzept.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Wenn es sich tatsächlich um eine freiberufliche UND eine gewerbliche Tätigkeit handelt, lässt es sich sicherlich mit außersteuerlichen Aspekten wie Haftung begründen.

Liegt dagegen eine Aufspaltung DERSELBEN Tätigkeit vor, sehe ich den Gestaltungsmissbrauch als erfüllt, zumindest wenn es sich um einen Alleingesellschafter und Geschäftsführer handelt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
sehe ich den Gestaltungsmissbrauch als erfüllt,
Leider verneint der BFH jedoch die Anwendung des §42 AO in solchen Fällen ...

... er meint jedoch, dass
Zitat:
im Wege der teleologischen Reduktion auf Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung zu versagen
sei, BFH vom 11.07.2018, AZ.: XI R 36/17 und XI R 26/17.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Ich erinnere mich an die Revision zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg.
In dem Fall wurde doch eine Verteilung auf sechs PersGes vorgenommen und Angestellte sowie Ehepartner waren Gf.
M.E. hatte der BFH da den § 42 AO bejaht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ich erinnere mich an die Revision zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg.
Du meinst wahrscheinlich FG Berlin-Brandenburg vom 21.07.2017, Az: K 7096/15!

Die Revision hierzu ist XI R 26/17 vom 11.07.2018.

Zitat:

Orientierungssatz

Zum Leitsatz: Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist im Wege der teleologischen Reduktion auf Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung zu versagen. Der Anwendungsbereich des § 42 AO ist nicht eröffnet (Rn.44) (Rn.70).


taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Einverstanden!
Letztendlich wurde die mehrfache Anwendung der Kleinunternehmerregelung dennoch abgelehnt, wenn auch aufgrund teleologischer Reduktion und nicht über den Gestaltungsmissbrauch.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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