Ich bin Schauspieler und habe eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 für
bestimmte Tätigkeiten, also z.B. Theatervorstellungen.
Für andere schauspielerische Tätigkeiten (also z.B. Film Fernsehen) gilt die Befreiung aber nicht.
Die Einnahmen für die keine Befreiung vorliegt belaufen sich auf unter 17500€.
Ich gehe davon aus, dass ich in der Steuererklärung in der EÜR die von der Umsatzsteuer befreiten Einnahmen in Zeile 15, und die im Prinzip umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen in Zeile 11 (Kleinunternehmer) eintrage, ich also nicht zwei Steuernummern brauche (also eine für die umsatzsteuerbefreiten und eine für die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen) und keine zwei EÜR ausfülle.
Ist das richtig so?
-- Editiert von sunnysundaysun am 06.12.2019 14:14
Zwei Steuernummern für Umsatzst-pflichtige und -befreite Tätigkeit?
6. Dezember 2019
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Frage vom 6. Dezember 2019 | 14:06
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 60x hilfreich)
Zwei Steuernummern für Umsatzst-pflichtige und -befreite Tätigkeit?
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#1
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 14:47
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Ja, das ist richtig, da es umsatzsteuerlich nur einen Unternehmer gibt, selbst dann, wenn Sie bspw. noch eine Photovoltaikanlage betreiben und den Strom i.R.e. Gewerbebetriebes verkaufen würden.
In dem Fall gäbe es zwar eine zweite Steuernummer, aber nur für die zweite Gewinnermittlung und ggf. zweite Gewerbesteuererklärung.
Die Umsatzsteuer bliebe dennoch bei einer Steuernummer.
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