Zwei Tätigkeitsstätten, Zweitwohnsitz und Bahncard 100 vom Arbeitgeber

13. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
MrSliff
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwei Tätigkeitsstätten, Zweitwohnsitz und Bahncard 100 vom Arbeitgeber

Hallo zusammen,

ich hoffe hier wird mir einer weiterelfen können mit meinem Problem.

seit diesem Jahr gibt es eine für mich sehr schwer zu verstehende Kombination aus zwei Tätigkeitsstätten, einer Zweitwohnung an der zweiten Tätigkeitsstätte und einer Bahncard 100, die mir vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen erster und zweiter Tätigkeitsstätte kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ich weiss nicht, wie ich diese Kombination in der nächsten Steuererklärung eintragen soll und welche Kosten (Entfernungspauschale, zweite Wohnung).

Folgendes Szenario:

Mein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt befindet sich in Solingen (NRW). Der Arbeitsvertrag sieht einen Einsatz beim Kunden 4 Tage die Woche nahe meines Hauptwohnsitzes vor (Erste Tätigkeitsstätte). Einmal wöchentlich fahre ich Donnerstags Abends nach Lüneburg, um Freitags in Lüneburg zu Arbeiten, Freitags fahre ich zurück. In Lüneburg habe ich eine zweite Wohnung, eine genaue Erklärung folgt:

1) Anfang Januar 2018 bis Mitte Januar 2018: Wohnen in einer vom Arbeitgeber kostenlos zur verfügung gestellten Wohnung in Lüneburg zwecks Einarbeitung (am Anstellungsort, in diesem Zeitraum ERSTE Tätigkeitsstätte)

2) Seit Mitte Januar bis Ende April: Einsatz in der ERSTEN Tätigkeitsstätte 3 Tage. Fahrt zum zweiten Einsatzort Mittwoch Abend und übernachtung in einem Hotel (vom Arbeitgeber bezahlt). Donnerstag und Freitag Einsatz in der zweiten Tätigkeitsstätte, Rückfahrt in die Heimat am gleichen Tag.

3) Seit anfang Mai: Einzug in eine Zweitwohnung an der zweiten Tätigkeitsstätte, Tätigkeitsdauern wie 2), ab Oktober aber nur noch ein Tag Einsatz an der zweiten Tätigkeitsstätte (sollte nicht von relevanz sein). Ansonsten keine Änderungen.

Zur Bahncard und geldwertem Voteil: Die Bahncard kostet 4700€ im Jahr, also rund 392€ im Monat. Im schnitt wurde die Bahncard für 3 bis 3,5 Tage, also insgesamt 6-7 Fahrten je 82€ zwischen erster und zweiter Tätigkeitsstätte je Monat genutzt. Das sind 492€ für den Kauf einzelner Fahrkarten. D.h. nur diese Fahrten übersteigen schon den Wert der Bahncard und ein geldwerter Vorteil würde nicht zur geltung kommen, wenn ich das richtig verstanden habe. Die Bahncard wird ausschließlich für Fahrten zwischen erster und zweiter Tätigkeitsstätte genutzt. Der Tägliche Weg zur ersten Tätigkeitsstätte wird mit dem eigenen PKW bestritten.

Nun zur Steuererklärung:

zu 1) Hier würde ich Fahrten zwischen Ferienwohnung und Arbeit und Wöchentliche Heimfahren geltend machen.

zu 2) Kann ich hier nun die Fahrten zwischen erster und zweiter Tätigkeitsstätte in vollem Umfang (hin und Rückfahrt) steuerlich geltend machen? Die Bahncard wird hier natürlich von der Kilometerpauschale abgezogen. Es existiert für diesen Zeitraum ja kein Zweitwohnsitz und die Fahrten sind notwendig und beruflich veranlasst.

zu 3) Wie ist das dann in diesem Fall zu handhaben? Ich habe ja nun eine Dopelte Haushaltsführung und kann die Bahncard für die Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz nutzen. Gelten die Fahrten hier nun als Heimfahrten, wenn ich vom Zweitwohnsitz nach hause fahre? Die Fahrten finden wohlgemerkt wöchentlich statt und sind auch beruflich veranlasst, da ich ja in der folgenden Woche wieder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden muss.


Für mich eine komplizierte Konstellation, die ich gerne im Voraus geklärt haben möchte, bevor ich mich mit dem Finanzamt deswegen auseinandersetzen muss. ch möchte hier nur alles in richtiger Form abliefern.

Ich würde die drei Fälle Steuerlich jeweils einzeln behandeln und entsprechend die Kosten absetzen.


Danke für eure Hilfe

-- Editiert von MrSliff am 13.12.2018 17:59

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5 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

zu 1) Da die Tätigkeit von vorneherein auf einen kurzen Zeitraum begrenzt war, handelt es sich nicht um die erste Tätigkeitsstätte. Wenn von vorneherein ein Einsatz in Solingen geplant war, dann war auch direkt Solingen die erste Tätigkeitsstätte.

Zitat:
zu 1) Hier würde ich Fahrten zwischen Ferienwohnung und Arbeit und Wöchentliche Heimfahren geltend machen.


Das kann wie eine Dienstreise abgerechnet werden, d.h. einschließlich Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand.

Zitat:
zu 2) Kann ich hier nun die Fahrten zwischen erster und zweiter Tätigkeitsstätte in vollem Umfang (hin und Rückfahrt) steuerlich geltend machen?


Es handelt sich um eine Dienstreise. Du kannst diese Fahrten nicht geltend machen, da sie vom AG vollständig erstattet wurden. Es kann der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden, soweit er nicht vom AG erstattet wurde. Die Entfernungspauschale für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kannst Du geltend machen.

Zitat:
Es existiert für diesen Zeitraum ja kein Zweitwohnsitz und die Fahrten sind notwendig und beruflich veranlasst.


Das ist richtig, jedoch sind Dir keine Kosten für diese Fahrten entstanden.

Zitat:
zu 3) Wie ist das dann in diesem Fall zu handhaben?


Es handelt sich um Reisekosten.

Zitat:
Gelten die Fahrten hier nun als Heimfahrten, wenn ich vom Zweitwohnsitz nach hause fahre?


Nein, es handelt sich um Reisekosten

Zitat:
Die Fahrten finden wohlgemerkt wöchentlich statt und sind auch beruflich veranlasst, da ich ja in der folgenden Woche wieder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden muss.


Korrekt, darum ist es ja eine Dienstreise und keine doppelte Haushaltsführung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MrSliff
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke schonmal für die A ntworten. Dass ich alles als Dienstreise abrechne, auch wenn ich einen Zweitwohnsitz habe, war mir nicht bewusst. Macht aber sinn, da ich ja an beiden Orten Arbeite. Bei nur einer tätigkeitsstätte wäre es dann wohl Heimfahren.

Zitat:
zu 1) Das kann wie eine Dienstreise abgerechnet werden, d.h. einschließlich Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand.


Werde ich so machen

Zitat:
zu 2) Es handelt sich um eine Dienstreise. Du kannst diese Fahrten nicht geltend machen, da sie vom AG vollständig erstattet wurden. Es kann der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden, soweit er nicht vom AG erstattet wurde. Die Entfernungspauschale für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kannst Du geltend machen.


Das ist schade, aber dann ist das halt so. Eine Entfernungspauschale kann dann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden? Ich habe woanders gelesen, dass unabhängig von den Entstandenen Kosten, die Kilometer trotzdem abgesetzt werden können.

Zitat:
zu 3) Es handelt sich um Reisekosten. ... Korrekt, darum ist es ja eine Dienstreise und keine doppelte Haushaltsführung.


In diesem Fall gilt dann wohl das gleiche wie bei 2). Mir sind zwar keine Kosten entstanden, aber wie sieht es mit der Kilometerpauschale aus?

Kann ich hier wirklich keinen cent aus den wöchentlich 800km (10 Stunden meiner Freizeit :) ) Fahrtstrecke geltend machen? Das wäre wirklich sehr schade. Aber wenn es so ist, dann ist es so.

Ich hätte das ganze als normale Fahrtkosten angesetzt und davon die erstattete Bahncard abgezogen.

Danke trotzdem für die Hilfe :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Bei einer Dienstreise kann man die Kilometerpauschale nur dann ansetzen, wenn man tatsächlich mit dem Auto gefahren ist und nur soweit die Kosten nicht vom AG erstattet wurden. Dafür ist die Kilometerpauschale doppelt so hoch wie die Entfernungspauschale.

Die verkehrmittelunabhängige Entfernungspauschale gibt es nur für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und davon kann man nur eine haben.

Bei Dienstreisen kann man allerdings den Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

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#4
 Von 
MrSliff
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Na gut, vielen Dank für die Hilfe!

Dann kann ich ja immerhin 24€ absetzen pro Abwesenheitstag. Da habe ich nun aber doch nich ein Frage zu: Ich bin dann von der Abreise Donnerstags bis zur Rückkehr 24 Stunden nicht zu Hause. D.h. auch für die Tage Do auf Fr wären dann 24€ anzusetzen? Oder muss ich an- und abreisetag absetzen?

-- Editiert von MrSliff am 14.12.2018 10:08

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Die 24€ gelten nur dann, wenn man einen kompletten Tag, d.h. von 0-24h abwesend war. Für den An- und Abreisetag gelten je 12€, zusammen allerdings auch 24€.

Zitat:
Oder muss ich an- und abreisetag absetzen?


Richtig

Für ein vom AG bezahltes Frühstück im Hotel wird der Betrag um 4,80€ gekürzt.

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