ZweitWOHNSitz-Steuer

27. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Andre_hats_satt
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)
ZweitWOHNSitz-Steuer

Guten Abend!

ich bin der Meinung, dass die Steuer für einen Zweitwohnsitz, dessen BEWOHNBARKEIT implementiert, ist das richtig? WENN also, dieser Zweit-"Wohnsitz" keinen Trinkwasseranschluss hat, ist dieser defacto nicht bewohnbar, oder (sehe ich das falsch?)!???


THX!

LG

Andre_hats_satt

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Ja, das siehtst Du falsch.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja, das siehtst Du falsch. <hr size=1 noshade>

Mh. Die mir bekannten Urteile zur Zweitwohnungssteuer haben die Bewohnbarkeit als Gegenstand. Und da wird der Wasseranschluss schon als Merkmal der Bewohnbarkeit angesehen.
z.B. hier: http://openjur.de/u/637656.html


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Az: 2 L 325/02
Wohnungen müssen, um als »Zweitwohnungen« im Sinne des kommunalen Steuerrechts angesehen werden zu können, nicht selbst eine gewisse Mindestausstattung aufweisen; es genügt, wenn solche Einrichtungen (hier: der Trinkwasserversorgung) in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen.



Aus der Satzung der Stadt Trier:
Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen die für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum zum Wohnen oder Schlafen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung abgestellt werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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