Zweite freiberufliche Steuernummer notwendig bzw. überhaupt möglich?

2. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Riala
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
Zweite freiberufliche Steuernummer notwendig bzw. überhaupt möglich?

Hallo ihr Lieben,
bin neu hier, weil mich derzeit die Frage plagt ob ich für folgende Situation korrekt vorgegangen bin:

Seit 2013 selbstständig (Designerin, EÜR, vorsteuerabzugsberechtigt) mit zwei Steuernummern:
1. Freiberufliche Steuernummer (ursprünglich angemeldet für journalistische Tätigkeit für Designmagazin und auf eigenem Design-Blog)
2. Gewerbliche Steuernummer für den Online-Verkauf von selbst produzierter Bekleidung

Meine Frage betrifft ausschließlich die freiberufliche Steuernummer:

Die freiberufliche, journalistische Tätigkeit war sehr sporadisch mit dementsprechend sehr geringen Gewinnen:
2013: +900 €
2014: +300 €
Seit 2015: 0 Euro Einnahmen, da ich mich seitdem verstärkt auf das Gewerbe konzentriert habe.
Da keine Pflicht zur Abmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit besteht und ich auch eigentlich gerne wieder in dem Bereich arbeiten möchte, habe ich die Tätigkeit nicht abgemeldet. Die Kosten und Vorsteuer für Internet, Telefon, Hosting usw. habe ich trotzdem weiter geltend gemacht (VSt. ca. 7- 20 Euro pro Jahr) – im Nachhinein betrachtet denke ich, dass ich die Kosten besser komplett dem Gewerbe zugeteilt hätte statt sie 50/50 zu splitten. Ist nun aber leider schon so abgegeben.

Im Jahr 2019 bekam ich spontan das Angebot, an einer Hochschule Workshops und Vorträge zu halten. Nach intensiven Recherchen kam ich zu dem Schluss, dass es sich hierbei um eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit (§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG) als selbstständige Lehrerin handelt und ich zudem die Übungsleiter-Pauschale in Anspruch nehmen darf, dementsprechend aber auch keine Vorsteuer geltend machen kann. Alles gut soweit.

Nun der Knackpunkt:
Die Tätigkeit als selbstständige Lehrerin habe ich einfach unter der gleichen (freiberuflichen) Steuernummer wie die (derzeit ruhende, da keine Aufträge) journalistische Tätigkeit geführt, weil ich das alles unter dem Dach „freiberufliche Tätigkeiten als Designerin" sehe – einmal berichtend, einmal unterrichtend – und nun weiß ich nicht, ob das so korrekt war oder ob ich eine zusätzliche freiberufliche Steuernummer hätte beantragen müssen?!
Mir hatte das Finanzamt mal vor Jahren gesagt, dass man keine neue Steuernummer braucht, wenn die Einnahmen sehr gering sind (wobei das „gering" nicht näher definiert wurde) und im Internet finde ich auch überall nur, dass man nur EINE freiberufliche Steuernummer bekommt (bei Gewerbe sieht es anders aus). Das hatte ich wohl noch im Hinterkopf und habe die Lehrtätigkeit daher nicht extra angemeldet (wohl aber in den Steuererklärungen für 2019 und 2020 dann die steuerfreien Umsätze auch klar mit der Bezeichnung „Lehrtätigkeit an Hochschule XY" angegeben, so dass das Finanzamt von dieser Tätigkeit weiß)

Die Gewinne als selbstständige Lehrerin waren wie folgt:
2019: +4000 € (davon 2400 € Ü-Leiterpauschale)
2020: +2000 € (komplett von Ü-Leiterpauschale abgedeckt)
2021: 0 €

Das Finanzamt hatte Anfang diesen Jahres nachgefragt, ob ich meine journalistische Tätigkeit eingestellt hätte (wahrscheinlich weil ich 2020 nur steuerfreie Einnhamen hatte, aber gleichzeitig Vst in Höhe von 20 Euro geltend gemacht habe). Ich habe geantwortet, dass ich die Tätigkeit nicht eingestellt habe, aber derzeit keine Aufträge habe und noch nicht weiß wann ich wieder journalistisch arbeite, aber dass ich die Steuernummer behalten will, weil ich darunter auch andere Tätigkeiten als freiberufliche Designerin angebe. Danach kam nichts mehr, scheint also ok gewesen zu sein.

Nun die finale Frage:
War mein Vorgehen, die Tätigkeit als selbstst. Lehrerin nicht separat anzumelden (sondern sie einfach unter der bestehenden freib. Steuernummer zu führen) korrekt oder sollte ich lieber doch Kontakt zum Finanzamt aufnehmen? Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen?
Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von Riala am 02.05.2022 14:14

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8 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Riala):
Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen?

Maximal Wegfall der Vorsteuer bei Überprüfung.

Zitat (von Riala):
oder sollte ich lieber doch Kontakt zum Finanzamt aufnehmen?

Schadet nicht, weil die den Sv möglicherweise anders beurteilen als das Forum. Und die beißen nicht. ;)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Riala
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke.
Mich würde trotzdem schonmal vorab eure Meinung dazu interessieren (v.a. ob man generell zwei freiberufliche Steuernummern haben kann), evtl. ist das hilfreich im Gespräch mit dem FA.

Und falls die sagen, dass ich eine zweite freiberufliche Steuernummer benötigt hätte - wird die dann üblicherweise ab sofort für alle folgenden selbstständigen Lehrtätigkeiten eingeführt oder quasi rückwirkend, so dass ich meine bisherigen EÜR korrigieren müsste?

Wäre das dann als neues Unternehmen anzusehen oder ist es nur eine neue Tätigkeit innerhalb meines Unternehmens (bin Einzelunternehmerin und habe mich schon öfters gefragt ob die einzelnen Steuernummern einzelne Unternehmen sind oder ob man als Einzelunternehmer generell nur EIN Unternehmen hat, da man ja auch nur EINE USt-Erklärung abgibt?

-- Editiert von Riala am 02.05.2022 14:48

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Riala):
v.a. ob man generell zwei freiberufliche Steuernummern haben kann

Ja, möglich. Grundsätzlich erfordert jeder Betrieb eine eigene Steuernummer und eigene Gewinnermittlung.

Zitat (von Riala):
Und falls die sagen, dass ich eine zweite freiberufliche Steuernummer benötigt hätte - wird die dann üblicherweise ab sofort für alle folgenden selbstständigen Lehrtätigkeiten eingeführt oder quasi rückwirkend, so dass ich meine bisherigen EÜR korrigieren müsste?

Das ist eine Absprache zw. Ihnen und dem FA.

Zitat (von Riala):
Wäre das dann als neues Unternehmen anzusehen oder ist es nur eine neue Tätigkeit innerhalb meines Unternehmens (bin Einzelunternehmerin und habe mich schon öfters gefragt ob die einzelnen Steuernummern einzelne Unternehmen sind oder ob man als Einzelunternehmer generell nur EIN Unternehmen hat, da man ja auch nur EINE USt-Erklärung abgibt?

Sie haben es erkannt: Umsatzteuerlich gibt es nur ein Unternehmen. Ertragsteuerlich aber mehrere Betriebe.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Riala):
Da keine Pflicht zur Abmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit besteht
Stimmt so nicht ganz ...
Zitat (von §138 Abs.1 Sätze 3+4 AO):
Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.


Ja, für jede eigenständige Tätigkeit wird eine eigene StNr vergeben, auf die dann die Gewinnermittlung abzugeben ist! Das hat was mit der zukünftigen Wirtschaftsidentifikationsnummer zu tun!

Es macht auch grade hier ...
Zitat (von Riala):
2019: +4000 € (davon 2400 € Ü-Leiterpauschale)
2020: +2000 € (komplett von Ü-Leiterpauschale abgedeckt)
2021: 0 €
... Sinn, die Tätigkeiten getrennt zu erfassen!
Zitat (von Riala):
Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen?
Mit gar keinen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Riala
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok vielen Dank Ihnen beiden. Ich werde also mal das Finanzamt kontaktieren.
Bzgl. der Pflicht zur ABMELDUNG: Da ich die journalistische Tätigkeit für die Zukunft ja nicht ausschließe, sehe ich aktuell noch keine Aufgabe, die Täitkgkeit ist nur ruhend. Mir ist aber klar, dass mir dafür dann evtl. der VSt-Abzug versagt wird, damit könnte ich aber leben (wie gesagt: 7-20 Euro pro Jahr).
Seit 2018 hatte ich auch die Miete für mein Büro 50/50 zwischen freiberuflich und gewerblich gesplittet (mit insg. 50 Euro pro Monat auch sehr überschaubar). Da sich das Büro in einem privaten Wohnhaus befindet kann ich ohnehin keine VSt geltend machen, habe aber die Miete als Betriebsausgabe geltend gemacht weil ich nunmal in diesem Büro gearbeitet habe (freiberuflich und gewerblich) - das sollte doch aber soweit klargehen, oder?!

Verstehe ich es richtig, dass ich mit keinerlei "Strafe" für die Versäumung der Meldung der zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit aus 2019 rechnen muss?

Und wieso spielt die Ü-Leiterpauschale so eine wichtige Rolle für die Trennung der Tätigkeiten? Die taucht ja eh nur in der Anlage S auf (welche ja trotzdem kumuliert werden müsste, oder?!) und in der EÜR ist anhand der Bezeichnung "Lehrtätigkeit an Hochschule XY" ja klar ersichtlich, dass meine einzigen Einkünfte aus der Lehrtätigkeit stammen.

-- Editiert von Riala am 02.05.2022 15:24

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Riala):
Da sich das Büro in einem privaten Wohnhaus befindet kann ich ohnehin keine VSt geltend machen,

Für z.B. Strom wäre das anteilig zulässig.

Zitat (von Riala):
habe aber die Miete als Betriebsausgabe geltend gemacht weil ich nunmal in diesem Büro gearbeitet habe (freiberuflich und gewerblich) - das sollte doch aber soweit klargehen, oder?!

Soweit das von hier beurteilt werden kann, schon...

Zitat (von Riala):
Verstehe ich es richtig, dass ich mit keinerlei "Strafe" für die Versäumung der Meldung der zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit aus 2019 rechnen muss?

Nein, denn die Einkünfte wurden ja erklärt. Ich kann in § 379 AO nichts erkennen.



Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ich kann in § 379 AO nichts erkennen.
Nein, aber grundsätzlich im §378 AO!

Zitat (von §370 Abs.4 S.1 AO):
Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; ...
Wenn es auf Grund der zutreffenden Angaben im Fragebogen zu einer Festsetzung von ESt-VZ gekommen wäre, wäre die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt worden und die Abgabe der Steuererklärung wäre eine -hoffentlich!- strafbefreiende Selbstanzeige. Hier ...
Zitat (von Riala):
2019: +4000 € (davon 2400 € Ü-Leiterpauschale)
..gehe ich NICHT von der Festsetzung von ESt-Vz aus!

Bevor der Hinweis kommt, dass man bei Abgabe des Fragebogens ja den Gewinn noch gar nicht weiß, sei mir der Hinweis erlaubt, dass der Fragebogen eine Erklärung im Sinne des §153 AO ist.

Zitat (von Riala):
Und wieso spielt die Ü-Leiterpauschale so eine wichtige Rolle für die Trennung der Tätigkeiten?

Ein kleines Rechenbeispiel:
Einnahmen Journalist 2.000 €, BA dazu 1.000 €
Einnahmen Lehrtätigkeit 2.000 €, BA dazu 1.000 €

Bei Zusammenfassung ergeben sich 4.000 € Einnahmen und da die Ü-Leiterpauschale höher ist als die BA wird diese angesetzt. Bleibt zu versteuern: 4.000 € - 2.400 € = 1.600 €

Bei Einzelbetrachtung ergibt sich folgendes Bild:
Lehrtätigkeit komplett steuerfrei, da Einnahmen kleiner Ü-Leiterpauschale
Journalist: 2.000 € Einnahmen - 1.000 € BA = 1.000 € zu versteuern.

Auch anders herum kann ein Schuh daraus werden, denn für die journalistische Tätigkeit kannst Du ja ggf. auch den BA-Pauschbetrag nach H18.2 EStH "Betriebsausgabenpauschale" geltend machen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
Riala
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Eine Festsetzung von Est-VZ lag nie vor, seit 2015 habe ich keine Einkünfte aus der journalistischen Arbeit mehr und im Jahr 2019 und 2020 hatte ich ausschließlich die besagten Einkünfte aus der Lehrtätigkeit.
Ich hatte also nie parallel Einkünfte aus beiden Tätigkeiten, habe aber durch die zusammengefasste EÜR jedes Jahr VSt aus der freiberuflichen Tätigkeit geltend gemacht.
In 2021 hatte ich (auch coronabedingt) überhauptkeine freiberuflichen Einkünfte (allerdings habe ich Neustarthilfe erhalten, basierend auf dem Referenzzeitraum 2019, diese splitte ich anteilig auf die gewerbliche und die freiberufliche Steuernummer auf.)
Insofern dürfte ich also mit keiner Strafe rechnen, richtig?

Macht es - mit Blick auf die wahrscheinlich noch in diesem Jahr kommenden Wirtschafts-ID - denn überhaupt Sinn, das Ganze jetzt noch unter Rücksprache mit dem FA aufzudröseln (habe immer die Befürchtung durch so etwas eine Prüfung anzustoßen)? Oder wird dann eh alles neu durchleuchtet und sauber getrennt? Hatte ja 2021 gar keine freiberuflichen Einkünfte und dieses Jahr bisher auch noch nicht (kann aber sein, dass wieder was in der Lehrtätigkeit kommen wird).


-- Editiert von Riala am 03.05.2022 13:11

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