Zweitwohnung - zulässige Größe und Kosten?

14. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)
Zweitwohnung - zulässige Größe und Kosten?

Hallo,

es geht um die Anmietung einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen in einer Großstadt.

Wo steht bitte geschrieben, wie groß eine Zweitwohnung und wie teuer sie max. sein darf, damit die Kosten der Zweitwohnung von der Steuer absetzbar sind?

Die zuständige Sachbearbeiterin beim FA meinte, max. 60 qm groß und keinen cm größer, sonst könne die Wohnung komplett nicht angesetzt werden. Über die Miethöhe sagte sie nichts.

Im I-Net lese ich von ca. 60 qm und ortsüblicher Miete, sonst müsste die Differenz selbst getragen werden.

Was stimmt nun?

Die Steuerberaterin ist die nächsten Tage leider nicht erreichbar und es könnte direkt eine Wohnung in der Größe von 64 qm angemietet werden. Gibt natürlich noch andere Interessenten, da Ballungsgebiet, daher muss sich bald entschieden werden. Im Bereich bis max. 60 qm ist über Wochen nichts gefunden worden.

Danke!

Gruß,

Morcheeba






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-- Editiert Morcheeba am 14.05.2013 18:14

-- Editiert Morcheeba am 14.05.2013 18:14




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34344 Beiträge, 17771x hilfreich)

Wo steht bitte geschrieben, wie groß eine Zweitwohnung und wie teuer sie max. sein darf, damit die Kosten der Zweitwohnung von der Steuer absetzbar sind? In einem BFH-Urteil (Az. VI R 23/05 ).


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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Danke!

Ich habe Infos zu dem Urteil gefunden. Aber darin steht nicht, dass man dennoch über 60 qm anmieten kann, dann aber gekürzt wird.

Hier

http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2007/bfh-abzugsgrenzen-fur-wohnungskosten-bei-doppelter-haushaltsfuhrung/

steht: Der BFH verwies die Streitfälle jeweils an die Finanzgerichte zurück, damit diese auf der Grundlage weiterer Feststellungen prüfen könnten, ob die den Steuerpflichtigem tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Wohnungen die Grenze des Notwendigen überschritten, nämlich den Betrag, der sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses ergibt."

Ich verstehe dies so, dass die 64 qm-Wohnung nicht teurer sein darf als eine 60 qm-Wohnung in der selben Stadt.

Woraus schließt Du, dass lediglich gekürzt und nicht komplett abgelehnt wird?

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