Zweitwohnungssteuer Bruchteilgemeinschaft

8. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)
Zweitwohnungssteuer Bruchteilgemeinschaft

Wir haben Anteile an einer Bungalowsiedlung gekauft. Jedem Anteilsinhaber gehört ein Anteil von Allem. Im Grundbuch stehen nur die Eigentümer mit ihren Anteilen. Jeder könnte theoretisch jeden Bungalow nutzen.
Die Gemeinde möchte nun Zweitwohnungssteuer erheben.

Laut Satzung vom Inhaber der Wohnung.
Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung.
Wer ist Inhaber?

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn für seinen persönlichen Lebensbedarf oder.....

Wir haben doch nur eine Mitberechtigung am Gegenstand (Bungalowsiedlung). Besteht trotzdem eine Steuerpflicht?

Danke fürs Nachdenken, LG Ritalinda


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Jeder könnte theoretisch jeden Bungalow nutzen.


Und wie sieht das praktisch aus?

Zitat:
Wir haben doch nur eine Mitberechtigung am Gegenstand (Bungalowsiedlung). Besteht trotzdem eine Steuerpflicht?


Für die Steuerpflicht reicht es aus, dass Ihr einen Bungalow nutzen dürft. Das Innehaben von Eigentums(-anteilen) ist keine Voraussetzung, da z.B. auch ein Mieter eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung innehaben kann.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)

Praktisch nutzt jeder seinen Bungalow allein. Zwischen uns Eigentümern gibt es eine Nutzungsordnung, darin steht wer welchen Bungalow nutzt. Das ist aber nur eine Vereinbarung unter uns Eigentümern, welche nicht im Grundbuch eingetragen ist und dem Amt nicht vorliegt.

Theoretisch ist jeder Eigentümer Inhaber aller Bungalows, es besteht keine alleinige Berechtigung einer Person an der Sache.

Ich würde ja verstehen, wenn das Amt sagt: Hier sind X Bungalows, die von X Eigentümern zusätzlich zur Hauptwohnung genutzt werden, Mietwert ist sounso hoch, Zweitwohnsteuer ist soundso hoch, ihr haftet gesamtschuldnerisch.
Ist ja bei der Grundsteuer B auch so.

LG Ritalinda



-- Editiert von RitaLinda am 09.12.2019 13:50

Signatur:

LG RitaLinda

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Zwischen uns Eigentümern gibt es eine Nutzungsordnung, darin steht wer welchen Bungalow nutzt.


Das reicht aus.

Zitat:
Das ist aber nur eine Vereinbarung unter uns Eigentümern, welche nicht im Grundbuch eingetragen ist und dem Amt nicht vorliegt.


Mietverträge stehen ja auch nicht im Grundbuchg und liegen dem Amt ebenfalls nicht vor. Dennoch muss man die Zweitwohnungssteuer auch als Mieter für einen Zweitwohnsitz zahlen.

Zitat:
Ich würde ja verstehen, wenn das Amt sagt:


Das würde ich nicht verstehen. Voraussetzung für die Zweitwohnungssteuer ist, dass man da auch wohnt. Wenn man den Bungalow vermieten würde, dann müsste der Mieter die Zweitwohnungssteuer zahlen und nicht der Eigentümer.

1x Hilfreiche Antwort

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