eBay privater Verkäufer, 17.000 Euro Umsatz?

28. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
rostentferner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay privater Verkäufer, 17.000 Euro Umsatz?

Hallo Leute!

Ich bin seit 8 Jahren bei eBay angemeldet und verkaufe relativ wenig und selten dort, aber alles aus meinem Privatbesitz und nie mit Gewinn (leider).

Ich möchte mich nun von 2 großen Sammlungen trennen, beide sind relativ hochwertig, deswegen muss ich das aufteilen, komme zwar mit der einen nicht über 17.000 Euro, mit beiden aber schon.

Ich möchte nicht unnötig beim Finanzamt auffallen, deswegen würde ich gerne wissen, ob die 17.000 Euro Umsatz je Kalenderjahr gelten oder seit Beginn der "eBay-Aktivität". Wenn ich eine Sammlung im September verkaufe, bin ich dann im Januar wieder bei "null" oder muss ich bis Oktober des folgenden Jahres warten?

Es ist mir bewusst, dass auch unterhalb der 17.000 Euro eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen kann, das ist bei mir aber wirklich nicht der Fall, ich möchte auch nicht wiederholt handeln, sondern in einem Rutsch alles einstellen und ende. Ich werde auch keinen Gewinn erzielen durch den Verkauf. Jetzt habe ich gelesen, dass eBay Daten von Verkäufern mit einem Umsatz von >17k automatisch ans FA weitergeben muss, deswegen die Frage. Ich würde gerne wissen, für welchen Zeitraum die 17k Umsatzgrenze gilt? Danke.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33929 Beiträge, 17624x hilfreich)

Die gilt immer für das Kalenderjahr.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

quote:
Ich werde auch keinen Gewinn erzielen durch den Verkauf.

Das kannst Du derzeit ja noch gar nicht wissen.



quote:
Jetzt habe ich gelesen, dass eBay Daten von Verkäufern mit einem Umsatz von >17k automatisch ans FA weitergeben muss,

Dafür gibt es keine mir bekannte Grundlage.



quote:
Ich würde gerne wissen, für welchen Zeitraum die 17k Umsatzgrenze gilt?

Es gibt keine "17k Umsatzgrenze".



Hast Du mal Links zu diesen Quellen aus denen Du diese ominöse "17k Umsatzgrenze" entnommen hast?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#3
 Von 
rostentferner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article117899769/Ebay-und-Amazon-muessen-Steuerfahndung-helfen.html

Es heißt oft, dass das Finanzamt bei Umsätzen unter 17.000 nichts unternimmt, es sei dem es liegt ein "Tipp" vor oder Ähnliches.

Aber davor ist man nie sicher, ein verärgerter Käufer wird immer eine E-Mail ans FA schicken können, ob 5 Euro Umsatz oder 1000 und dann gibt es in jedem Fall einen netten Brief zwecks Selbstauskunft.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

quote:
Es heißt oft, dass das Finanzamt bei Umsätzen unter 17.000 nichts unternimmt,

Ja, es heißt auch "Eltern haften für ihre Kinder ..."

Das ist genauso eine Legende.


Diese Grenze ist nirgendwo festgeschrieben und kann von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich sein.
Das ist eine sogenannte "interne Bagatellgrenze", die von der Auslastung der Fahnder abhängig ist. Ziel ist es die dicken Fische abzuschöpfen und da nichts zu verjähren lassen nur weil man sich gerade mit Onkel Ottos 1975,98 EUR Verkäufen vom letzten Jahr beschäftigt.

Das Finanzamt Hostrup-Havetoft wird also eine geringere (oder gar keine) Grenze haben als das Finanzamt Frankfurt/Main.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49314 Beiträge, 17346x hilfreich)

Letztlich geht es hier wohl um die Kleinunternehmerregelung mit einer Grenze von 17.500€ pro Kalenderjahr.

Wer die entsprechende Tätigkeit jedoch nicht über das gesamte Jahr ausübt, bei dem gilt diese Grenze nur zeitanteilig. Einen Umsatz von 17.000€ innerhalb von nur einem Moant zu haben, überschreitet die Grenze also deutlich, auch wenn in den übrigen Monaten gar kein Umsatz erzielt wurde.

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" "

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14662 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

ich verstehe gar nicht, was hier befürchtet wird. Das macht nur Sinn, wenn es - entgegen der Kernaussage - doch nicht privat ist (und beim verschleiern von gewerblichen Einkünften möchte ich nun doch nicht helfen - es ist ja nicht einmal angegeben, um was für Sammlungen es überhaupt geht).

@hh: Ansonsten sind deine Beiträge ja sehr kompetent, auch mich hast du schon des öfteren - und meist mit Recht - kritisiert/korrigiert. Aber hier passt dein Post leider überhaupt nicht.
Grundsätzlich: Ein Privatverkäufer kann kein Kleinunternehmer sein.
Und bei der Kleinunternehmerregelung geht es auch nicht um Einkommensteuer, sondern um Umsatzsteuer.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49314 Beiträge, 17346x hilfreich)

@reckoner
Ich habe mich vielleicht missverständlich ausgedrückt und wollte darauf hinweisen, wie denn die Kleinunternehmerregelung anzuwenden ist, wenn sie überhaupt anwendbar ist.

Auch wenn es sich um private Sammlungen handelt, so kann der Verkauf durchaus gewerblich sein. Das kann insbesondere dann passieren, wenn man eine Sammlung nicht als Einheit verkauft, sondern jedes einzelen Teil separat anbietet. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach.

Der Verkauf von 40 Büchern innerhalb von 6 Wochen wurde z.B. vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 15.06.2004 (Az. 11 U (Kart) 18/04 ) als geschäftsmäßig eingestuft.

Insgesamt gibt es da eine erhebliche Grauzone. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: 5 W 22/11) hat bei der Auflösung einer Sammlung mit 688 gleichzeitig laufenden Angeboten nicht zwangsläufig ein gewerbliches Handeln angenommen. Allerdings ging es da nur um die Gewährung von PKH. Ob beim späteren verfahren tatsächlich kein gewerbliches Handeln angenommen wurde, weiß ich nicht.

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-- Editiert hh am 29.07.2013 16:37

-- Editiert hh am 29.07.2013 16:46

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