Hallo,
der Freiberufler F hat einen Vermögensgegenstand aus seinem Betriebsvermögen mit der Nutzungsdauer 10 Jahre linear abgeschrieben (10 jahre ist auch vorgeschrieben gemäß Tabellen.).
Wie sich jetzt bei der Privatentnahme herausstellte, hat das FA mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren gerechnet, dies aber nicht kommuniziert.
Deshalb ist nun, auf Grund des niedrigeren Buchwertes, der Entnahmegewinn stark gestiegen.
Hätte F dies gewusst, hätte er nicht privat entnommen.
In die der Entnahme vorausgegangenen Steuerbescheide ging die AfA mit der Nutzungsdauer 6 Jahre ein, was der F jedoch nicht bemerkt hat und wohl auch nicht erkennen konnte.
Ist nun der Buchwert des F massgeblich, oder der des Finanzamts?
Gruß Thomas
eigenmächtige Änderung der Nutzungsdauer
16. Januar 2026
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Frage vom 16. Januar 2026 | 11:45
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
eigenmächtige Änderung der Nutzungsdauer
#1
Antwort vom 16. Januar 2026 | 13:46
Von
Status: Junior-Partner (5410 Beiträge, 1284x hilfreich)
Zitat :In die der Entnahme vorausgegangenen Steuerbescheide ging die AfA mit der Nutzungsdauer 6 Jahre ein, was der F jedoch nicht bemerkt hat und wohl auch nicht erkennen konnte.
Dadurch muss sich doch ein abweichender Gewinn als erklärt ergeben haben. Oder wurde der Gewinn nicht angepasst?
Das konnte F nicht erkennen?
Zitat :Ist nun der Buchwert des F massgeblich, oder der des Finanzamts?
M.E. der des FA. Schließlich hat F vorher auch höhere Betriebsausgaben abziehen können. Ohne Berücksichtigung der Progression ergibt sich somit i.E. kein höheres Einkommen, mithin keine steuerliche Auswirkung.
-- Editiert von User am 16. Januar 2026 13:47
#2
Antwort vom 20. Januar 2026 | 15:52
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :M.E. der des FA. Schließlich hat F vorher auch höhere Betriebsausgaben abziehen können.
Die entscheidenede Formulierung ist laut BFH die "In Anspruch genommene AfA".
was der BFH leider nicht ausführt, ist, ob mit die "In Anspruch genommene AfA"
a) die ist, die im Steuerbescheid steht, oder
b) die ist, die in der Steuererklärung steht.
Diese "In Anspruch nehmen" ist mir noch unklar.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. Januar 2026 | 16:26
Von
Status: Junior-Partner (5410 Beiträge, 1284x hilfreich)
Weiß nicht, welches Urteil gemeint ist, aber zunächst würde ich denken, dass die tatsächlich in Anspruch genommene, mithin bei den Einkünften berücksichtigte AfA maßgeblich ist.
#4
Antwort vom 20. Januar 2026 | 22:48
Von
Status: Student (2735 Beiträge, 765x hilfreich)
Es gibt nicht EINE AfA-Tabelle, sondern 101 (in Worten: einhundertundeine) amtliche AfA-Tabelle! Da der TS nicht angibt, welchen Beruf er/sie ausübt, kann man nicht sagen ob nun 10 oder doch 6 Jahre "richtig" sind.Zitat :der Freiberufler F hat einen Vermögensgegenstand aus seinem Betriebsvermögen mit der Nutzungsdauer 10 Jahre linear abgeschrieben (10 jahre ist auch vorgeschrieben gemäß Tabellen.).
Die Werte in den AfA-Tabellen sind grundsätzlich nur Erfahrungswerte, von denen im begründeten Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann.
Möglich, aber wahrscheinlich hat der TS das "Kleingedruckte" (also die Erläterungen zum Bescheis im ersten Jahr) nicht gelesen.Zitat :dies aber nicht kommuniziert.
Man hat nicht erkannt, dass das FA den Gewinn niedriger angesetzt hat als er erklärt wurde? Was kann man daran nicht erkennen? Es ist wohl eher doch ...Zitat :wohl auch nicht erkennen konnte.
Zitat :was der F jedoch nicht bemerkt hat
Jein, es ist die vor z.B. §4 Abs.5 EStG steuerlich wirksame AfA.Zitat :dass die tatsächlich in Anspruch genommene, mithin bei den Einkünften berücksichtigte AfA maßgeblich ist.
taxpert
#5
Antwort vom 21. Januar 2026 | 00:28
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat (von Thomas B12):
Da der TS nicht angibt, welchen Beruf er/sie ausübt, kann man nicht sagen ob nun 10 oder doch 6 Jahre "richtig" sind.
Das FA sagt selbst, dass hier seitens des FA ohne Not die falsche ND angesetzt wurde.
10 Jahre sind richtig.
Zitat :Zitat (von Thomas B12):
Möglich, aber wahrscheinlich hat der TS das "Kleingedruckte" (also die Erläterungen zum Bescheis im ersten Jahr) nicht gelesen.
F hat das Kleingedruckte in den Erläuterungen sorgfältig gelesen.
Da stand und steht nichts.
(Aber die „Erläterungen zum Bescheis" haben was.
Zitat :Zitat (von Thomas B12):
Man hat nicht erkannt, dass das FA den Gewinn niedriger angesetzt hat als er erklärt wurde? Was kann man daran nicht erkennen?
Der Gewinn/Verlust wird im Steuerbescheid nur als ein Betrag ausgegeben.
Wenn dann eine Position reduziert, und die andere erhöht wurde, saldiert sich das im Wesentlichen raus.
Und wenn dann dazu nichts in den Erläuterungen steht, hat der Steuerpflichtige überhaupt keine Veranlassung überhaupt zu fragen, geschweige denn Rechtsmittel einzulegen.
-- Editiert von User am 21. Januar 2026 00:30
#6
Antwort vom 21. Januar 2026 | 07:31
Von
Status: Student (2347 Beiträge, 465x hilfreich)
Im anderen Forum hat der Steuerpflichtige sehr wohl jährlich erkannt, dass der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn niedriger lag als der selbst errechnete Gewinn.
Der Thread dort wurde gelöscht - haben die Antworten nicht gefallen?
#7
Antwort vom 21. Januar 2026 | 11:50
Von
Status: Schüler (243 Beiträge, 34x hilfreich)
Zitat :In die der Entnahme vorausgegangenen Steuerbescheide ging die AfA mit der Nutzungsdauer 6 Jahre ein, was der F jedoch nicht bemerkt hat und wohl auch nicht erkennen konnte.
Das Primat hat hier die Anlagenbuchhaltung des Steuerpflichtigen.
Sobald ein Verwaltungsakt ergeht, der den Steuerpflichtigen deshalb benachteiligt, kann er natürlich eingrätschen und den Steuerbescheid angreifen.
Wenn ein Steuerpflichtiger 2.000€ als AfA geltend machen kann, ist er deshalb nicht gezwungen dies auch zu tun.
D.h. es steht ihm frei, nur 1.500€ geltend zu machen.
Unterlassenen AfA kann allerdings nicht "aufgespart" oder "nachgeholt" werden.
#8
Antwort vom 21. Januar 2026 | 15:52
Von
Status: Student (2735 Beiträge, 765x hilfreich)
Es erscheint auch unglaubwürdig, dass das ...Zitat :Im anderen Forum hat der Steuerpflichtige sehr wohl jährlich erkannt,
... ja anscheinend über mehrere Jahre passiert sein soll.Zitat :Wenn dann eine Position reduziert, und die andere erhöht wurde, saldiert sich das im Wesentlichen raus.
taxpert
#9
Antwort vom 21. Januar 2026 | 17:18
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Es erscheint auch unglaubwürdig, dass das ja anscheinend über mehrere Jahre passiert sein soll.
Das behauptet auch niemand.
Es "passierte" in einem Jahr für vier Steuerjahre. (Erbsache)
-- Editiert von User am 21. Januar 2026 17:18
#10
Antwort vom 21. Januar 2026 | 22:06
Von
Status: Student (2735 Beiträge, 765x hilfreich)
Was ändert das? Das FA ist also wegen zu hoher AfA in allen vier Jahren nach unten abgewichen und gleichzeitig wegen xxx -rein zufällig- (fast) entsprechend nach oben abgewichen, hat beide Abweichung nicht erläutert und das soll nicht aufgefallen sein? Bei vier Bescheiden?Zitat :Es "passierte" in einem Jahr für vier Steuerjahre.
Auch wenn es Verschulden des FA ist, dass die AfA zu hoch angesetzt wurde, ist die AfA trotzdem in Anspruch genommen und steht in den Folgejahren nicht mehr als AfA-Volumen oder RBW steuermindernd zur Verfügung, BFH vom 28.04.2020, AZ IX R 14/19.
taxpert
#11
Antwort vom 21. Januar 2026 | 23:14
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Auch wenn es Verschulden des FA ist, dass die AfA zu hoch angesetzt wurde, ist die AfA trotzdem in Anspruch genommen und steht in den Folgejahren nicht mehr als AfA-Volumen oder RBW steuermindernd zur Verfügung, BFH vom 28.04.2020, AZ IX R 14/19.
Ich kenne jetzt fünf Urteile des BFH, die alle gleichlautend sind.
Jedoch: In allen Fällen hat der Steuerpflichtige die AfA zu hoch beantragt.
Und das "Verschulden" des FA bestand darin, dass das FA den zu hohen Ansatz durchgewunken hat.
In dem Fall des Threads ist der Unterschied, dass der Steuerpflichtige einen niedrigen AfA-Wert beantragt hat, und das FA den dann nach oben korrigiert hat.
Das ist deshalb ungewöhnlich, weil der Steuerpflichtige ja keineswegs gezwungen ist, überhaupt AfA geltend zu machen.
Ein Unterlassen führt zwar nicht dazu, dass die AfA "aufgespart" wurde und sie später nachgeholt werden darf, aber das ändert nichts.
Wenn der Steuerpflichtige keine Aufwendungen für Fachliteratur gehabt hatte, wäre es ja höchst ungewöhnlich, dass das FA mal von sich aus 200€ für Fachliteratur einträgt.
#12
Antwort vom 22. Januar 2026 | 02:24
Von
Status: Junior-Partner (5410 Beiträge, 1284x hilfreich)
Zitat :Das ist deshalb ungewöhnlich, weil der Steuerpflichtige ja keineswegs gezwungen ist, überhaupt AfA geltend zu machen.
Grundsätzlich schon. § 7 Abs. 1 EStG bietet kein Wahlrecht, wenn es Anlagevermögen ist.
Zitat :Jedoch: In allen Fällen hat der Steuerpflichtige die AfA zu hoch beantragt.
Und das "Verschulden" des FA bestand darin, dass das FA den zu hohen Ansatz durchgewunken hat.
In dem Fall des Threads ist der Unterschied, dass der Steuerpflichtige einen niedrigen AfA-Wert beantragt hat, und das FA den dann nach oben korrigiert hat.
In diesem Fall bestand das "Verschulden" des Stpfl., dass er den zu hohen Ansatz "durchgewunken" hat.
Zitat :Ein Unterlassen führt zwar nicht dazu, dass die AfA "aufgespart" wurde und sie später nachgeholt werden darf, aber das ändert nichts.
Sieht die FinVerw in H 7.4 EStH offenbar anders:
Zitat:Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG oder § 7 Abs. 2 EStG unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (>BFH vom 21.2.1967 – BStBl III S. 386 und vom 3.7.1980 – BStBl 1981 II S. 255).
#13
Antwort vom 22. Januar 2026 | 08:57
Von
Status: Student (2735 Beiträge, 765x hilfreich)
... bei denen der BFH immer sagt, dass sich Aufwand nicht doppelt auswirken darf.Zitat :Ich kenne jetzt fünf Urteile des BFH, die alle gleichlautend sind.
Dann hätte der Stpfl. gegen diese Bescheide Einspruch einlegen müssen. Begründung der Beschwer:Zitat :In dem Fall des Threads ist der Unterschied, dass der Steuerpflichtige einen niedrigen AfA-Wert beantragt hat, und das FA den dann nach oben korrigiert hat.
Zitat :Deshalb ist nun, auf Grund des niedrigeren Buchwertes, der Entnahmegewinn stark gestiegen.
Zitat :was der F jedoch nicht bemerkt hat und wohl auch nicht erkennen konnte.
Das hat keinerlei ertragssteuerliche Auswirkung, sondern nur verfahrensrechtliche. Diesen Weg -nämlich in den Altjahren höhere Steuer zahlen- möchte man natürlich nicht gehen.Zitat :Und wenn dann dazu nichts in den Erläuterungen steht, hat der Steuerpflichtige überhaupt keine Veranlassung überhaupt zu fragen, geschweige denn Rechtsmittel einzulegen.
Ich sehe daher keinen Grund, warum man den geschilderten Sachverhalt anders bewerten müsste als die entschiedenen Urteile. Ich lasse mich aber mit geeigneten Fundstellen gerne eines besseren belehren.
taxpert
Und jetzt?
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