Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Meine Frau hat einen Freibetrag von monatlich 313 Euro bzw. 3.752 Euro für das ganze Jahr aufgrund Ihrer Entfernung zum Arbeitsplatz eingetragen. Nun erhält sie seit März Kurzarbeitergeld und ist auf Dauer im Homeoffice, d.h. die Voraussetzung für den Freibetrag (Entfernungspauschale) fällt eigentlich weg. Das Kurzarbeitergeld wird voraussichtlich bis Ende des Jahres laufen, also wird auch kein Weg mehr zur Arbeit anfallen, auch wird sie auch nach Wegfall der 50% Kurzarbeit 2-3 Tage zu Hause arbeiten, spätestens dann müsste der Freibetrag auch geändert/gelöscht werden.
Es geht aber darum, wie dieser Freibetrag derzeit berücksichtigt wird? Auch bei Erhalt des Kurzarbeitergeldes?
Ich habe nichts gefunden -
und weitere Frage: Sollte man besser den Freibetrag reduzieren oder besser ganz löschen? Geht dies überhaupt? Für die ersten zwei Monate hat sie ja den Weg zur Arbeit zurück gelegt. Nicht das wir nächstes Jahr einen größeren Betrag zurück erstatten müssen.
Für eine Antwort wäre ich dankbar und bedanke mich schon jetzt für die Mühe.
Mit vielen Grüßen aus NRW
damao
-- Editiert von damao123 am 23.06.2020 16:59
eingetragener Freibetrag (nicht Kinder) bei Kurzarbeitergeld - wie wird berücksichtigt u. löschen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Geht dies überhaupt? Das geht nicht nur - es ist sogar verpflichtend vorgeschrieben, den Wegfall oder die Minderung eines Freibetrages umgehend dem Finanzamt mitzuteilen.
Für die ersten zwei Monate hat sie ja den Weg zur Arbeit zurück gelegt. Ja und? Es bestreitet ja keiner, dass ihr der FB damals zugestanden hat.
-- Editiert von muemmel am 23.06.2020 19:00
Hallo Damao123,
ihr seid leider verpflichtet den Freibetrag abzuändern und ggf. zu löschen. Am besten wendet ihr euch an den Arbeitgeber und gibt einen entsprechenden Hinweis. Dann kann die Lohnbuchhalterin eine entsprechende Anpassung vornehmen.
Ihr könntet euch aber stattdessen folgendes überlegen: Hat deine Frau evtl. statt den Fahrtkosten andere neue Kosten? So könntet ihr Kosten für ein etwaiges Arbeitszimmer ansetzen und bereits als Freibetrag bei der Lohnsteuer zum Abzug bringen. Somit könntet Ihr trotzdem einen kleinen Liquiditätsvorteil bekommen.
LG
-- Editiert von Schlauschlumpf123 am 23.06.2020 22:03
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Hallo Schlauschlumpf123 und muemmel, Danke für die Antwort und Hinweise - war ja auch noch die Frage, ob der Freibetrag überhaupt berücksichtigt wird, wenn man Kurzarbeitergeld erhält - irgendwo hatte ich dies mal gehört, kann aber nicht mehr den Beitrag finden bzw. bei Google überhaupt einen Hinweis dazu.
LG
damao
Ja, natürlich wird der FB berücksichtigt - die Basis für die KUG-Berechnung ist der Verdienst, den man ohne Kurzarbeit hätte (SGB 3, § 106).
Und jetzt?
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