.....gegen Finazamt Vollstrecken??

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Deven
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 8x hilfreich)
.....gegen Finazamt Vollstrecken??

Hallo und ein frohes neues Jahr an alle,

hätte hier mal ne Interessante Geschichte (leider aber eine wahre.).
Versuche mal die Kurzform.

Hatte mich von meiner Frau getrennt. Diese rennt los und macht eine getrennte Steuererklärung für das Trennungsjahr und nebenbei noch für das Jahr davor, in dem wir noch gänzlich gemeinsam Gewirtschaftet hatten.

Da war natürlich eine saftige Nachzahlung für beide Jahre für MICH drin, meine Ex bekam eine aus Ihrer sicht Ordentliche Erstattung.

Zunächst einmal hatte ich Wiederspruch beim Fi-Amt eingereicht, was mich natürlich nicht von der SOFORTIGEN Zahlung schützte.

Das AG hat die Klage an das LG verwiesen (ging denen wohl um zuviel Kohle)
Das LG hat nun entschieden, das meine Ex auch gegen Ihren Willen, einer Gemeinsamen St-Erklärung zustimmen muss, da sie mit Ihrem Handeln mir einen Finaziell nicht unerheblichen Schaden zugefügt hat.

Ich habe dann versucht, das Urteil des LG an den Finazbeamten zu bringen, wurde allerdings 3 mal mit irgendwie komischen bis doofen Kommentaren dort abgewimmelt. Zu guter letzt wollte der Fi-Beamte dann doch noch unbedingt die Unterschrift meiner Ex dazu. Welche nach dem Urteil allerdings nicht mehr notwendig war/ist. Sonst hätte ich das Urteil ja nicht benötigt.

Jetzt habe ich das Urteil nebst allen anderen Papieren über meinen Anwalt an das Fi-Amt zustellen lassen. (Am rande sei hier noch erwähnd, das sich der Fi-Bemate zunächst noch geweigert hatte, das Schreiben, das per Boten zugestellt werden sollte, in Empfang zu nehmen, supi gelle?!)

Aber frage ist nun, kann ich gegen das Fi-Amt Vollstrecken? In dem Urteil steht ganz eindeutig, das Urteil ist sofort Vollstreckbar. Oder, muss ich erneut, allerdings, nun das Fi-Amt beim LG verklagen, wegen Amtspflichtverletztung oder ähnlichem??

Möchte hier noch einmal darum bitten, von unqualifizierten Äusserungen mal ab zu sehen, die Lage ist nicht so witzig wie es scheint, hier geht es um mehrere tausend Euronen.

Besten dank für´s lesen und eventuelle Antworten. ;-))
Viele Grüße, Deven

-----------------
"Ich möchte mal schlafend sterben, wie mein Großvater! Und nicht schreiend wie sein Beifahrer... "

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Geht es in einem Zivilprozess um die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung, hier: Zustimmung der Ehefrau zur Zusammenveranlagung, dann ersetzt das stattgebende Urteil die fehlende Zustimmung. Das aber sollte vor allem Ihr Anwalt, und normalerweise auch das Finanzamt, wissen. Mit welcher Begründung – auch wenn sie „doof bis komisch“ erscheint - lehnt den das Finanzamt die Zusammenveranlagung ab?

Gegebenenfalls ist das Zivilrechtsurteil nur gegen Sicherheitsleistung, die Sie Ihrer Ex wegen der zu erwartenden Mehr-Erstattung leisten müssen, vollstreckbar. Die fehlende Zustimmung gilt dann erst mit Leistung der Sicherheit als erfolgt; BFH vom 25.10.1988 (IX R 53/84 ).

Gegebenenfalls sieht das Finanzamt aber auch noch Erörterungsbedarf, etwa weil die Ehefrau in Ihrer ursprünglichen Erklärung andere Angaben gemacht hat, als in den nun gemeinsamen.

P.S.
Die Vollstreckung richtet sich übrigens gegen Ihre Ex und nicht das Finanzamt, denn gegen diese haben Sie ja einen Titel.


-- Editiert von Mausi1939 am 02.01.2009 19:15

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Deven
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 8x hilfreich)

Das Fi-Amt hatte z.B. abgelehnt, mit den Worten (Niemals Schriftlich) das der/die Steuerbescheid(e) bereits Rechtskräftig wären.

Hierzu noch folgendes Urteil vom BFGH.
++++++++++Der Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn sein eigener Steuerbescheid für das betreffende Jahr bereits rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 2002,2319)
- Verletzt der Ehegatte seine Pflicht, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, so ist er dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig, wenn dieser dadurch einen steuerlichen Nachteil hat (BGH FamRZ 1977,38).+++++++

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> ... mit den Worten ... das der/die Steuerbescheid(e) bereits Rechtskräftig wären. ...

Wenn BEIDE Bescheide bereits bestandkräftig waren, dann wird das Finanzamt damit wohl Recht haben - so verstehe ich jedenfalls die BFH-Urteile vom 28.8.1981 (VI R 139/78 ) und vom 12. August 1977 (VI R 61/75 ).

Sicher bin ich mir aber nicht - vielleicht hat jmd. anderes davon mehr Ahnung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich sehe es auch, dass das Finanzamt Recht haben könnte, wenn beide Steuerbescheide bereits rechtskräftig sind.

Das kann aber nur sein wenn Du auch eine eigene Steuererklräung abgegeben hast oder aber das Finanzamt eine Schätzung durchgeführt hat und Du dagegen keinen Einspruch eingelegt hast. Einen Steuerbescheid scheinst Du ja erhalten zu haben, dagegen hast Du aber nach eigenen Worten Einspruch eingelegt, was dazu führen sollte, dass der Bescheid nicht rechtskräftig geworden ist. Oder ist zwischenzeitlich der Einspruch zurückgewiesen worden und Du hast daraufhin nicht gegen das Finanzamt geklagt?

Da Du vor dem LG Deine Frau und nicht das Finanzamt verklagt hast, ist das Urteil natürlich auch nur gegen Deine Frau vollstreckbar.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen