Hi!
Der Kindergarten unserer Kinder ist Teil eines gemeinnützigen Vereins. Die Gebühren des Kindergartens bestreiten sich zu ungefähr gleichen Teilen aus den Mitgliedsbeiträgen des Vereins und den Kinderbetreuungskosten.
Folgende Fragen:
1.) Inwieweit sind die Mitgliedsbeiträge als Spenden o.a. absetzbar?
2.) Im Moment gibt es Diskussionen, ob die Gebührenaufteilung in Mitgleidsbeiträgen und Betreuungskosten zu gleichen Teilen sinnvoll ist. Ist es überhaupt rechtlich, die Gebühren des Kindergartens quasi vollständig als Mitgleidsbeiträge zu deklarieren? Und macht das überhaupt Sinn?
gemeinnütziger Kindergarten
7. August 2006
Thema abonnieren
Frage vom 7. August 2006 | 12:50
Von
Status: Beginner (133 Beiträge, 35x hilfreich)
gemeinnütziger Kindergarten
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 9. August 2006 | 08:54
Von
Status: Beginner (133 Beiträge, 35x hilfreich)
Weiss irgendjemand etwas zu diesem Thema?
#2
Antwort vom 9. August 2006 | 09:37
Von
Status: Unbeschreiblich (48383 Beiträge, 17071x hilfreich)
Die Mitgliedsbeiträge sind nach meiner Kenntnis nicht als Spenden absetzbar.
Sie können jedoch als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Mitgliedsbeiträge müssen auch dann gezahlt werden, wenn man gar kein Kind im Kindergarten hat. Für die Betreuungskosten gilt das nicht. Andere Unterschiede sehe ich ad hoc nicht.
Und jetzt?
Schon
276.171
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten