getrennte Veranlagung - einkunftlose Ehefrau

18. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Jochriss
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
getrennte Veranlagung - einkunftlose Ehefrau

Das Ehepaar lebt seit September 2005 getrennt. die ehefrau hat lediglich ein geringes einkommen aus KAP (ca. 1200,--€).Sie ist Hausfrau. Der Ehemann bezieht Rente und Arbeitgeberversorgung und zahlt hiervon ziemlich die Hälfte Unterhalt an die ehefrau.
Bei der Abgabe der einkommenssteuererklärung für 2005 offenbart die "Nochehefrau", dass sie die getrennte Veranlagung beantragt hat. Das würde für den ehemann eine erhebliche Nachzahlung mit sich bringen - ohne Beteiligung der ehefrau.
Fragen;
1)Gilt das BFH Urteil von 1977-08-12 noch-"Nichtigkeit des Antrages auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten.
2) Wenn nicht - kann die Ehefrau an der Steuernachzahlung beteiligt werden?
3)Wie sind die Erfahrungen mit dem Finanzamt, müssen die auch derartige Fragen beantworten.
4)gibt es zu derartigen Fällen Tips - wie die Ehefrau an Steuernachzahlungen zu beteiligen ist?(Die Rente wird ja immer nachträglich versteuert, sodass eigentlich immer Überzahlungen eintreten.
Danke für euere Mühe

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Man muss hier zwischen der steuerrechtlichen und der familienrechtlichen Seite unterscheiden.

Familienrechtlich ist Deine Frau zur Mitwirkung an der gemeinsamen Steuererklärujg verpflichtet, wenn Du ihr zusagst, die ihr dadurch entstehenden Nachteile auszugleichen.

Anderfalls ist sie Dir zu Schadenersatz verpflichtet.

Interessant sind dabei nicht so sehr die Urteile des BFH zu diesem Thema, sondern vielmehr die Urteile des BGH.

Die Pflicht Deiner Frau zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung ergibt sich nämlich gar nicht aus der Steuergesetzgebung, sondern aus dem § 1353 BGB .

Aber auch vom BFH gibt es Urteile, dass der Antrag der Ehefrau auf getrennte Veranlagung dann unwirksam ist, wenn die Einkünfte so gering sind, dass sie keinem Steuerabzug unterliegen. (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 III R 103/87 , BStBI II 1992, 727 mwN; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2000 VI B 181/99 , BFH/NV2000, 842)

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