ich hab da mal ne Frage

15. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Kleine-Hexe-29
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 9x hilfreich)
ich hab da mal ne Frage

Ich, ledig seit Jahr und Tag, ein Kind, ich in Beschäftigung, habe ein halbes Kind auf der Steuerkarte stehen, sein Vater von dem wir seit 3 Jahren getrennt leben hat den anderen halben Freibetrag auf der Steuerkarte.
1. Frage, steht ihm der halbe Freibetrag überhaupt zu?
2. Frage, kann ich das in einer Steuererklärung gelten machen, falls ihm der Freibetrag nicht zusteht?
3. Frage, Kann ich Betreungskosten für meinen 10 jährigen Sohn bei der Steuerklärung 2003 noch gelten machen, wenn ich nachweislich in Schichten gearbeitet habe und mein Sohn eine Hausaufgabenbetreung hatte? Wenn ja was muss ich dazu vorlegen?

Vielen Dank ich hoffe es hilft mir jemand weiter!

LbG Sandra

-- Editiert von Kleine-Hexe-29 am 15.09.2004 14:50:56

-- Editiert von Kleine-Hexe-29 am 15.09.2004 20:13:42

-- Editiert von Kleine-Hexe-29 am 15.09.2004 20:14:41

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49393 Beiträge, 17371x hilfreich)

Du musst einen Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrages in der Einkommensteuererklärung stellen.

Die dafür vorgesehenen Felder befinden sich auf des Seite 2 der Anlage Kind, Zeile 31 bis 34.

Für Kinderbetreuungskosten ist ein Pauschbetrag von 774€ bzw. 1548€ vorgesehen.

Wenn die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten diese Beträge übersteigen, dann können zusätzlich bis zu 750€ bzw. 1.500€ geltend gemacht werden.

Es kann übrigens günstiger sein, den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungs nicht übertragen zu lassen. Dies kann insbesondere passieren, wenn der nachgewiesene Betreuungsaufwand zwischen 774€ und 2298€ liegt.

Für den Pauschbetrag wird die Günstigerprüfung mit dem Kindergeld vorgenommen, für den übersteigenden Betrag jedoch nicht.

Als Voraussetzung für die Beantragung der Betreuungskosten reicht es, dass Du allein erziehend bist.

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#2
 Von 
Kleine-Hexe-29
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 9x hilfreich)

unsterblich du bist ein Schatz tausend Dank!

Bussi

Sandra :)

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#3
 Von 
Kleine-Hexe-29
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 9x hilfreich)

heißt das im Klartext wenn ich unter dem Pauschbetrag bleibe habe ich bessere Chancen, weil dann die Günstigerprüfung wegfällt?
Vielleicht noch eine Info, ich habe Lohnsteuerklasse 2 und zahle somit nicht besonders viele Steuern, lohnt der Aufwand dann überhaupt?
Ich hab es ehrlich gesagt 2 mal lesen müssen, zu so später Stunde bin ich nicht wirklich mehr aufnahmefähig *schnief*

vielen Dank

lieb grüßt

Sandra



-- Editiert von Kleine-Hexe-29 am 15.09.2004 23:11:56

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49393 Beiträge, 17371x hilfreich)

Wenn Du unter dem Pauschbetrag bleibst, dann erübrigt sich ein Einzelnachweis. Den Pauschbetrag bekommst Du auch ohne Nachweise.

Der Pauschbetrag wirkt sich bei niedrigen und mittleren Einkommen sowieso nur auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus und hat somit nur eine geringe Steuerersparnis zur Folge.

Nur wenn die Betreuungkosten im Jahr höher als 774€ liegen, lohnt sich der Aufwand, Einzelnachweise zu erbringen.

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#5
 Von 
mobr
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
folgender Sachverhalt
Arbeitnehmer bis zur Pensionierung in Österreich beschäftigt mit abschließender Abfindungszahlung. Wohnort in Deutschland. Wie wird die Abfindungszahlung einkommensteuerlich behandelt - evtl. Progressionsvorbehalt?
Vielen Dank im voraus für die evtl. Beantwortung.

-----------------
"mobr"

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#6
 Von 
beccy313
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 19x hilfreich)

@hh,
kann man denn so einfach beim fa den antrag auf den kinderfreibetrag stellen,
ohne den kv zu informieren bzw.ohne seine verzichtserklärung?
das würde mich doch sehr interessieren!
lg
beccy

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49393 Beiträge, 17371x hilfreich)

Ja, das kann man.

In der Anlage 'Kinder' zur Einkommensteuererklärung gibt es ein Kästchen, welches man dafür ankreuzen muss. Damit ist der Antrag dann schon gestellt. Das FA berücksichtigt das dann automatisch bei der Einkommensteuer des Kindesvaters.


zu "mobr"
Die Abfindungszahlung fällt unter die "Einkünfte für mehrere Jahre". Diese werden nach der 1/5-Regelung besteuert.

Das bedeutet, dass die Steuer für 1/5- der Abfindung berechnet wird und dann mit 5 multipliziert wird. Das mindert den Progressionseffekt.

Daneben gibt es für solche Abfindungen noch Freibeträge, die je nach Alter und Betriebszugehörigkeit zwischen 7.200€ und 11.000€ liegen (in 2004). Für 2003 lagen diese Beträge etwas höher.

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