Hallo,
angenommen ein Ehepaar hat 2 Wohnungen, in die eine wohnen sie zur Miete, die andere ist Eigentum und wird von ihnen voll gewerblich als Büro genutzt, also Betriebsvermögen. Nun möchte das Ehepaar in die Gewerbewohnung einziehen, also quasi teilgewerblich nutzen und die Mietwohnung dafür aufgeben. Die Wohnung ist eine Art Loft mit 130 qm. Hat also einen ca. 70qm großen Raum, einen 30qm Raum, eine Küche, Bad und Flur. Das Paar möchte das 30qm Zimmer für Wohnzwecke nutzen, den 70qm Raum weiter gewerblich und den Rest hälftig also 50% wohnen, 50 % gewerblich. Insgesamt wäre die Nutzung so verteilt:
85 qm gewerblich
45 qm privat/wohnen
Bei dieser Konstellation erfolgt also eine Nutzungsüberlassung eines Teils eines Wirtschaftsgutes, welches insgesamt als Betriebsvermögen einzuordnen ist. Der Wert der Nutzungsbesteuerung des privaten Anteils von 45 qm von der gesamten Wohnung (130 qm) müsste wohl unter Zugrundelegung des aktuellen Mietspiegels ermittelt werden. Der Mietspiegel in dem Gebiet und für das Objekt beträgt 10 EUR pro qm und die Betriebskosten sind 2 EUR pro qm. Das heißt, es müsste also eine monatliche Nutzungsbesteuerung von 540 EUR angerechnet werden. Das hieße. das zu versteuernde Einkommen erhöht sich jährlich um 6480 EUR. Natürlich kommt noch der private Nutzungsanteil von Strom + Telefon dazu, aber sei hier mal der Einfachheit halber nicht berücksichtigt.
Ist der Gedankengang so richtig? Also kann das so gemacht werden?
Grüße
Walter
-- Editiert von User am 7. November 2022 17:03
in Gewerbeeinheit einziehen - fiktive Miete?
7. November 2022
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Frage vom 7. November 2022 | 16:58
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
in Gewerbeeinheit einziehen - fiktive Miete?
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#1
Antwort vom 8. November 2022 | 14:15
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 109x hilfreich)
Vor allem ist es eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen und damit Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven
#2
Antwort vom 8. November 2022 | 14:40
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatVor allem ist es eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen und damit Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven :
warum wäre das eine Entnahme? Man versteuert doch die private Nutzung des Teils der Wohnung mit einer fiktiven Miete (Stichwort "gewillkürtes Betriebsvermögen"). Wenn man tatsächlich den Teil (45 qm) "entnehmen" würde, dann müsste man doch nicht noch zusätzlich monatlich die Nutzungsbesteuerung durchführen, oder? Bei einem Auto im Betriebsvermögen macht man doch bei privater Nutzung auch keine Entnahme, sondern versteuert nur den privaten Nutzungsanteil, wenn ich das richtig verstanden habe.
-- Editiert von User am 8. November 2022 14:50
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#3
Antwort vom 8. November 2022 | 17:33
Von
Status: Student (2067 Beiträge, 1188x hilfreich)
Steuerlich werden Gebäude in verschiedene Wirtschaftsgüter unterteilt in (R4.2 Abs. 4 EStH):
eigenbetriebliche Nutzung
fremdbetriebliche Nutzung
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Nutzung zu fremden Wohnzwecken
Ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzter Teil kann daher kein Betriebsvermögen sein. Zu den restlichen Fragen sollte, auch wegen der Beweisvorsorge gegenüber dem FA, ein StB konsultiert werden.
#4
Antwort vom 8. November 2022 | 18:00
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSteuerlich werden Gebäude in verschiedene Wirtschaftsgüter unterteilt in (R4.2 Abs. 4 EStH): :
eigenbetriebliche Nutzung
fremdbetriebliche Nutzung
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Nutzung zu fremden Wohnzwecken
Ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzter Teil kann daher kein Betriebsvermögen sein. Zu den restlichen Fragen sollte, auch wegen der Beweisvorsorge gegenüber dem FA, ein StB konsultiert werden.
achso, ich wusste bei Gebäuden mit mehreren Einheiten (Wohnungen) war klar, dass man das in die vier genannten Wirtschaftsgüter unterteilen kann. Aber bei einer Wohnung, die teilgewerblich genutzt wird, wusste ich nicht, dass man diese auch so aufsplitten muss.
#5
Antwort vom 9. November 2022 | 15:33
Von
Status: Student (2376 Beiträge, 632x hilfreich)
Die kleinste steuerlich zu bewertende Einheit ist nach Auffassung des BFH ein Raum.ZitatAber bei einer Wohnung, die teilgewerblich genutzt wird, wusste ich nicht, dass man diese auch so aufsplitten muss. :
Bei Einheiten, die grundsätzlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sind mir keine Urteile oder Vorschriften bekannt, die eine Zuordnung zum BV als gewillkürtes BV zulassen würden. Im Gegenteil! Selbst bei dem 70 qm Raum, der betrieblich genutzt wird, kommt es zur Prüfung, ob ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne §4 Abs.5 Nr.6b EStG vorliegt. Ggf. läge dann zwar BV vor, die Ausgaben wären aber nicht oder nur begrenzt abzugsfähig.
Für die restlichen 60 qm kommt es durch die Nutzung zu privaten Wohnzwecken zu einer Zwangsentnahme unter Aufdeckung der stillen Reserven.
taxpert
#6
Antwort vom 10. November 2022 | 14:43
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatBei Einheiten, die grundsätzlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sind mir keine Urteile oder Vorschriften bekannt, die eine Zuordnung zum BV als gewillkürtes BV zulassen würden. Im Gegenteil! Selbst bei dem 70 qm Raum, der betrieblich genutzt wird, kommt es zur Prüfung, ob ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne §4 Abs.5 Nr.6b EStG vorliegt. Ggf. läge dann zwar BV vor, die Ausgaben wären aber nicht oder nur begrenzt abzugsfähig. :
Für die restlichen 60 qm kommt es durch die Nutzung zu privaten Wohnzwecken zu einer Zwangsentnahme unter Aufdeckung der stillen Reserven.
verstehe ich das richtig, dass auch die Fläche, die zu 50% gewerblich und 50% privat genutzt wird, in dem Fall also 30 qm (Flur,Bad/Küche) zu den anderen 30 qm für den Wohnraum für Zwangsentnahme dazugerechnet werden insgesamt also 60 qm?
Oder anders gesagt, hätte das Paar gleich von Anfang an in die Wohnung gewohnt, das Gewerbe dort zwar betrieben, also zwischen Regalen , Warenlager und Bürotisch usw. gelebt, ohne irgendein Zimmer/Fläche als gewerblich genutzt oder privat genutzt zu deklarieren, hätten Sie zwar keine Kosten (Strom, AfA usw.) absetzen können, aber die Wohnung wäre auch nichts ins Betriebsvermögen gekommen?
Bleibt jetzt als Lösung wohl nur, nicht dort einziehen und
a) die Wohnung verkaufen, mit Versteuerung der Wertsteigerung, die wohl enorm sein dürfte und mindestens die Steuerermäßigung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) in Anspruch nehmen.
b) warten bis sie 55 Jahre alt sind um in den Genuss der Regelung zum ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu kommen. Die die Regelung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG (Freibetrag) zieht hier nicht, da die Wertsteigerung deutlich über 136000 EUR liegt.
c) oder doch einziehen und die Kröte schlucken also 60 qm entnehmen, eine hohe 5 stellige Steuer bezahlen, dafür aber keine Miete mehr für die andere Wohnung bezahlen.
oder gäbe es noch andere Möglichkeiten?
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