ist das illegal?

11. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 45x hilfreich)
ist das illegal?

Neulich kam bei einem Stammtisch eine interessante These heraus.
A arbeitet für B ohne Rechnung (klar, dass das als Steuerhinterziehung illegal ist). A scheibt nun C eine Rechnung ohne bei ihm gearbeitet zu haben, C weiß aber davon. C zahlt nun mit dem Geld von B die Rechnung an A.
Wie ist das außer der Schwarzarbeit zu bewerten? Steuerhinterziehung liegt ja keine vor, da das Einkommen von A ja versteuert und die MwSt aus dem Auftrag abgeführt wird.

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1076
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 45x hilfreich)

Wieso läge Steuerhinterziehung vor? C meldet die Einnahme von B natürlich nicht, der in unserem Beispiel Unternehmer wäre. Jedoch versteuert A ja seine leistung, die er C berechnet hat (obwohl er bei B gearbeitet hat.) Steuern werden also abgeführt. und ob B nun C Geld "schenkt" dürfte egal sein. Die MwSt führt A ja auch ab, bzw. verrechnet diese... Wir waren und einig, dass so geht. Und eigentlich läge ja nicht mal Schwarzarbeit vor, da ja alles angemeldet wäre und versteuert würde.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

ob B nun C Geld schenkt dürfte egal sein

Ist es nicht.

Welche Motivation liegt eigentlich hinter der Sache und setzt C die Kosten/Vorsteuer etwa ab ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49252 Beiträge, 17327x hilfreich)

Wenn B das Geld an C schenkt unter der Bedingung, dass C die Rechnung bezahlt, dann liegt keine Schenkung im rechtlichen Sinne vor, da B ja von C eine Gegenleistung erhält. Für das Bestehen einer solchen Bedingung muss keine ausdrückliche Vereinbarung existieren.

Für C sind das also Einnahmen und für B Ausgaben.

Das Ganze ist zwar nicht verboten (weder Schwarzarbeit noch Steuerhinterziehung), welchen Vorteil man durch diese Konstruktion erreichen möchte, erschließt sich mir aber nicht so ganz.

Steuerlich hat das Ganze das gleiche Ergebnis, wie eine direkte Zahlung von B an A.

Und wenn man sich dennoch irgendeinen steuerlichen Vorteil davon verspricht, dann wird das Finanzamt wohl mit § 42 AO kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2039x hilfreich)

vielleicht ist B Privatman,
C Geschäftmann.
Oder B verdient wenig, C viel.

B hätte steuerlich nicht absetzen können.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49252 Beiträge, 17327x hilfreich)

@icecycle
Und selbst wenn das so wäre, hätte die Konstruktion für C keine steuerlichen Auswirkungen, da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.

Wenn B die Zahlung an A nicht steuerlich absetzen kann, dann kann er die Zahlung an C genausowenig steuerlich absetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

@hh

A scheibt nun C eine Rechnung ohne bei ihm gearbeitet zu haben

und C setzt diese ab.

= Scheinrechnung = Steuerhinterziehung durch C und Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch A.

Oder nicht ?


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49252 Beiträge, 17327x hilfreich)

@mortinghale
Wenn C im Gegenzug die Einnahme von B versteuert, dann nicht. Da dann aber Ausgabe = Einnahme ergibt das steuerlich auch ein Nullsummenspiel für C.

Aber SteigerMan hat noch nicht erklärt, welchen Vorteil sich der Stammtisch von dieser Konstruktion überhaupt verspricht.

Wenn alles dem Finanzamt korrekt angegeben wird, dann entstehen keine Vorteile gegenüber einer Direktzahlung von B an A. Wenn dem Finanzamt nicht angegeben wird, dass B an C zahlt, damit C eine Rechung von B begleichen kann, dann erfüllt das natürlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung für C und B macht sich der Beihilfe schuldig. Wenn die Rechnung auch noch durch A auf C ausgestellt wurde, dann kann sich auch A der beihilfe schuldig machen. Wobei man noch einschränken muss, dass C natürlich die Rechnung von B bezahlen darf, er darf das dann nur nicht als eigenen Aufwand geltend machen oder die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen.

Mir fällt kein einziger Fall ein, wo diese Umwegbezahlung zu irgendeinem rechtlich einwandfreien Vorteil für eine beteiligte Partei führt. Mir fallen aber durchaus Fälle ein, wo mindestens B durch diese Fallgestaltung steuerliche Nachteile entstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2039x hilfreich)

Die Umschreibung der Rechnung auf C gibt keinen Sinn, wenn C davon keinen
Vorteil hätte.
> Somit auch keine andere Erklärung als ein Steuervorteil für C im Hintergrund.

Also = illegal.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
colonius100
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Frage scheint aber noch nicht angesprochen:
Was ist mit der Umsatzsteuer. A erbringt 1. eine Leistung - hierfür wird Umsatzsteuer fällig und 2. Schreibt er eine Rechnung und die ausgewiesene Umsatzsteuer ist auch an das Finanzamt abzuführen, wobei 3. C die zu unrecht in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehen darf.
ODER??

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Meinst Du jetzt zweimal zahlen und keinmal abziehen ?

Für 1. wird keine Umsatzsteuer fällig (hat ja kein Geld bekommen).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
colonius100
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

So sieht´s meines Erachtens aus. (Aber man kann ja zur Sicherheit mal einen Umsatzsteuer-Experten kontaktieren.) Zumindest bei einem Soll-Versteuerer dürfte das ganze so ablaufen. Er schuldet für die Lieferung die Umsatzsteuer und 2. auch die "fälschlicherweise" ausgewiesene Umsatzsteuer
- - Üble Falle - -

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2039x hilfreich)

Für A fallen Ust ./. VorSt, und EinkSt. an, da A Rechnung schreibt und Geld kassiert.

Für C VORTEIL an Vorst. und Eink.St wegen angeblichen Ausgaben.

Es wird von B 2x STEUER
HINTERZOGEN:
1. sein Einkommen durch Rückführung an C bzw. Weiterleitung an A unsichtbar lassen hat.
2. den C Vorteil an VorSt. verschafft hat, den B als Endverbraucher
ohnehin nicht genießen kann.




-- Editiert von icecycle am 29.08.2007 12:25:06

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

@Colonius

Auch bei einem Sollversteuerer fällt bei Ausfall der Forderung die Umsatzsteuer flach.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.164 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.119 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen