Neulich kam bei einem Stammtisch eine interessante These heraus.
A arbeitet für B ohne Rechnung (klar, dass das als Steuerhinterziehung illegal ist). A scheibt nun C eine Rechnung ohne bei ihm gearbeitet zu haben, C weiß aber davon. C zahlt nun mit dem Geld von B die Rechnung an A.
Wie ist das außer der Schwarzarbeit zu bewerten? Steuerhinterziehung liegt ja keine vor, da das Einkommen von A ja versteuert und die MwSt aus dem Auftrag abgeführt wird.
ist das illegal?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



--- editiert vom Admin
Wieso läge Steuerhinterziehung vor? C meldet die Einnahme von B natürlich nicht, der in unserem Beispiel Unternehmer wäre. Jedoch versteuert A ja seine leistung, die er C berechnet hat (obwohl er bei B gearbeitet hat.) Steuern werden also abgeführt. und ob B nun C Geld "schenkt" dürfte egal sein. Die MwSt führt A ja auch ab, bzw. verrechnet diese... Wir waren und einig, dass so geht. Und eigentlich läge ja nicht mal Schwarzarbeit vor, da ja alles angemeldet wäre und versteuert würde.
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ob B nun C Geld schenkt dürfte egal sein
Ist es nicht.
Welche Motivation liegt eigentlich hinter der Sache und setzt C die Kosten/Vorsteuer etwa ab ?
Wenn B das Geld an C schenkt unter der Bedingung, dass C die Rechnung bezahlt, dann liegt keine Schenkung im rechtlichen Sinne vor, da B ja von C eine Gegenleistung erhält. Für das Bestehen einer solchen Bedingung muss keine ausdrückliche Vereinbarung existieren.
Für C sind das also Einnahmen und für B Ausgaben.
Das Ganze ist zwar nicht verboten (weder Schwarzarbeit noch Steuerhinterziehung), welchen Vorteil man durch diese Konstruktion erreichen möchte, erschließt sich mir aber nicht so ganz.
Steuerlich hat das Ganze das gleiche Ergebnis, wie eine direkte Zahlung von B an A.
Und wenn man sich dennoch irgendeinen steuerlichen Vorteil davon verspricht, dann wird das Finanzamt wohl mit § 42 AO
kommen.
vielleicht ist B Privatman,
C Geschäftmann.
Oder B verdient wenig, C viel.
B hätte steuerlich nicht absetzen können.
@icecycle
Und selbst wenn das so wäre, hätte die Konstruktion für C keine steuerlichen Auswirkungen, da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.
Wenn B die Zahlung an A nicht steuerlich absetzen kann, dann kann er die Zahlung an C genausowenig steuerlich absetzen.
@hh
A scheibt nun C eine Rechnung ohne bei ihm gearbeitet zu haben
und C setzt diese ab.
= Scheinrechnung = Steuerhinterziehung durch C und Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch A.
Oder nicht ?
@mortinghale
Wenn C im Gegenzug die Einnahme von B versteuert, dann nicht. Da dann aber Ausgabe = Einnahme ergibt das steuerlich auch ein Nullsummenspiel für C.
Aber SteigerMan hat noch nicht erklärt, welchen Vorteil sich der Stammtisch von dieser Konstruktion überhaupt verspricht.
Wenn alles dem Finanzamt korrekt angegeben wird, dann entstehen keine Vorteile gegenüber einer Direktzahlung von B an A. Wenn dem Finanzamt nicht angegeben wird, dass B an C zahlt, damit C eine Rechung von B begleichen kann, dann erfüllt das natürlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung für C und B macht sich der Beihilfe schuldig. Wenn die Rechnung auch noch durch A auf C ausgestellt wurde, dann kann sich auch A der beihilfe schuldig machen. Wobei man noch einschränken muss, dass C natürlich die Rechnung von B bezahlen darf, er darf das dann nur nicht als eigenen Aufwand geltend machen oder die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen.
Mir fällt kein einziger Fall ein, wo diese Umwegbezahlung zu irgendeinem rechtlich einwandfreien Vorteil für eine beteiligte Partei führt. Mir fallen aber durchaus Fälle ein, wo mindestens B durch diese Fallgestaltung steuerliche Nachteile entstehen.
Die Umschreibung der Rechnung auf C gibt keinen Sinn, wenn C davon keinen
Vorteil hätte.
> Somit auch keine andere Erklärung als ein Steuervorteil für C im Hintergrund.
Also = illegal.
Eine Frage scheint aber noch nicht angesprochen:
Was ist mit der Umsatzsteuer. A erbringt 1. eine Leistung - hierfür wird Umsatzsteuer fällig und 2. Schreibt er eine Rechnung und die ausgewiesene Umsatzsteuer ist auch an das Finanzamt abzuführen, wobei 3. C die zu unrecht in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehen darf.
ODER??
Meinst Du jetzt zweimal zahlen und keinmal abziehen ?
Für 1. wird keine Umsatzsteuer fällig (hat ja kein Geld bekommen).
So sieht´s meines Erachtens aus. (Aber man kann ja zur Sicherheit mal einen Umsatzsteuer-Experten kontaktieren.) Zumindest bei einem Soll-Versteuerer dürfte das ganze so ablaufen. Er schuldet für die Lieferung die Umsatzsteuer und 2. auch die "fälschlicherweise" ausgewiesene Umsatzsteuer
- - Üble Falle - -
Für A fallen Ust ./. VorSt, und EinkSt. an, da A Rechnung schreibt und Geld kassiert.
Für C VORTEIL an Vorst. und Eink.St wegen angeblichen Ausgaben.
Es wird von B 2x STEUER
HINTERZOGEN:
1. sein Einkommen durch Rückführung an C bzw. Weiterleitung an A unsichtbar lassen hat.
2. den C Vorteil an VorSt. verschafft hat, den B als Endverbraucher
ohnehin nicht genießen kann.
-- Editiert von icecycle am 29.08.2007 12:25:06
@Colonius
Auch bei einem Sollversteuerer fällt bei Ausfall der Forderung die Umsatzsteuer flach.
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