leidiges (streitbares) Thema: Arbeitszimmer

27. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)
leidiges (streitbares) Thema: Arbeitszimmer

Ich beziehe mich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, 05.02.2014 sowie des Beschlusses vom 21.11.2013, IX R 23/12 (auch teilweise Nutzung ist steuerrechtlich anzuerkennen) sowie BFH-Urteil vom 13.12.2011, VIII B 39/11 (Arbeitsloser mit Arbeitszimmer) im Hinblick auf die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers.
Wie schaut es aber aus, wenn das Arbeitszimmer zu 100 % von einem arbeitsunfähig Erkrankten genutzt wird, der sodann soweit gesundheitlich wieder hergestellt wird, dass er sich auch nach Ablauf des Steuerjahres, in dem er ganzjährig erkrankt war, dem Arbeitsmarkt wieder stellen kann? Gehen wir mal davon aus, dass der arbeitsunfähig Erkrankte natürlich nachweisen kann, dass er umfangreichen Schriftverkehr mit einer Vielzahl von Behörden so auch mit der Finanzbehörde bis hinauf zum Finanzministerium wenn es zu Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (im speziellen Fall also des Krankengeldes) geführt hat!!!
Dass auch Krankengeld "Einnahmen" sind dürfte unbestreitbar sein, denn es unterliegt genau wie das ALG I der nachträglichen Besteuerung durch den Progressionsvorbehalt - oder nicht!?

[color=blue]Können diese Urteile sodann analog angewendet werden oder gibt es hierzu sogar eine spezielle Entscheidung? [/color]

-----------------
"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

-- Editiert Siloah am 27.04.2014 18:06

-- Editiert Siloah am 27.04.2014 18:07

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Dass auch Krankengeld "Einnahmen" sind dürfte unbestreitbar sein,


Es handelt sich zwar um Einnahmen, genauer um Bezüge, aber nicht um steuerpflichtige Einnahmen.

quote:
denn es unterliegt genau wie das ALG I der nachträglichen Besteuerung durch den Progressionsvorbehalt - oder nicht!?


Das Krankengeld wird nicht nachträglich besteuert, sondern es bleibt steuerfrei. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass das übrige steuerpflichtige Einkommen höher besteuert wird.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

immerhin ein Einstieg in die Diskussion - gehe mal davon aus, dass es für einen im ganzen streitbefangenen Steuerjahr arbeitsunfähig Erkrankten noch keine diesbezügliche Entscheidung gibt, das also juristisches Neuland ist.
Ob damit Analogie im Hinblick auf das von mir angeführte BFH-Urteil vom 13.12.2011, VIII B 39/11 (Arbeitsloser mit Arbeitszimmer) zulässig ist wäre mal interessant hier von Leuten vom Fach durch diskutieren zu lassen. An sich hatte ich mir dazu regere Teilnahme versprochen. Beim Arbeitslosen kommt es ja insofern auf folgende Knackpunkte an: Spätere Tätigkeit entscheidet, Mittelpunkt der Gesamttätigkeit, Kein anderer Arbeitsplatz, Prognoseentscheidung

Zur Rückäußerung selbst:

Wie verhält es sich dann zum ALG I?

Sind ebenfalls Einnahmen bzw. Bezüge aber nicht steuerpflichtig . Mir fehlt hier der Spagat zum Progressionsvorbehalt (demnach nachträglichen Besteuerung?) bei der gemeinsamen Veranlagung von z.B. Eheleuten/Lebenspartnergemeinschaften etc. pp.

An sich eine rechtstheoretische Diskussion weil ja der finanzielle Aufwand für das Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten von künftigen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden!
Letztendlich könnte infolgedessen das Arbeitszimmer NUR dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitslose zukünftig als Selbständiger oder Lehrer tätig werden würde. Dann aber nicht, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde.
[color=blue]
Wie sind die Meinungen hierzu?
[/color]


-----------------
"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

-- Editiert Siloah am 29.04.2014 10:11

-- Editiert Siloah am 29.04.2014 10:20

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Wenn das Arbeitszimmer zur Erzielung steuerfreier, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender Leistungen genutzt wurde, wäre es rechtssystematisch folgerichtig, dass die Aufwendungen von diesen Leistungen abzuziehen sind und sich somit ein geringerer Betrag i.S. des § 32b EStG ergibt. Dort wird aber ohnehin schon der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 EUR abgezogen. Es ginge nur noch um den übersteigenden Betrag.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

kann dem folgen. Alles sonstigen Aufwendungen für die ein Raum (= Arbeitszimmer) mit allen technischen Einrichtungen zum telefonieren, schreiben etc. pp. benötigt wird ist dann augenscheinlich Privatsache, auch wenn die Ursache u.a. die Finanzbehörde selbst und auch andere Behörden gesetzt haben. Beachtet man deren Termine nicht hat der Steuerpflichtige/Bürger mit ganz erheblichen Sanktionen zu rechnen.
Denn ansonsten müsste man die ganz erheblichen Schreibarbeiten/Telefongespräche/Recherchen u.a. außer Haus geben, in Rechnung stellen lassen und könnte diese dann dennoch NICHT absetzen! Da kommen locker über das Jahr ein Paar Tausend Teueronen zusammen.


Zum Rest beziehe ich mich auf den Bundesfinanzhof 05.02.2014, Pressemitteilung Nr. 10, Beschluss vom 21.11.2013, IX R 23/12 wonach die Frage der Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer der BFH dem Großen Senat vorgelegt hat.

Mir ist nicht bekannt geworden, dass der Große Senat hierzu bereits eine Entscheidung gefällt hat - oder doch?

-----------------
"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

-- Editiert Siloah am 29.04.2014 11:46

-- Editiert Siloah am 29.04.2014 11:46

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mir ist nicht bekannt geworden, dass der Große Senat hierzu bereits eine Entscheidung gefällt hat - oder doch?
<hr size=1 noshade>



Hier müsste doch zuerst geklärt werden, ob das Arbeitszimmer überhaupt absetzbar ist.

Der BFH vertritt dazu eine sehr restriktive Auffassung:

BFH, Urteil vom 2. 12. 2005 - VI R 63/03

Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde .

Wenn zu erwarten ist, daß der künftige Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, ist das häusliche Arbeitszimmer weder ganz, noch teilweise absetzbar.

Siehe § 4 V Nr. 6b EStG :

Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
...
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; ...



Man müsste also dem FA erst mal plausibel machen, daß vom künftigen Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden wird, Handelsvertreter, Aussendiensttätigkeit, eingeschränkt Lehrer o.Ä.

Eine "normale" abhängige Beschäftigung erfüllt das Kriterium nicht. Der erhebliche Aufwand, den man allein schon für das FA betreiben muss, rechtfertigt das Arbeitszimmer - leider - nicht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

und das ist natürlich schier unmöglich ........außer man stammt aus der Berufsgruppe, die nun mal grundsätzlich nicht über einen festen Arbeitsplatz verfügt - wie bereits ausgeführt: Handelsvertreter, Aussendiensttätigkeit, eingeschränkt Lehrer o.ä.
Sicherlich durch den Gesetzgeber so gewollt, denn ansonsten hätte er es schon längst ändern können.

Hinsichtlich der teilweisen Anrechnung und steuerlichen Geltendmachung des Arbeitszimmers muss man sicherlich die Entscheidung des Großen Senats des BFH abwarten, die - wie ich bereits ausgeführt habe - noch nicht gefallen ist.
Auch hier scheinen selbst die Finanzbehörden restriktiv zu reagieren und diese nicht abwarten zu wollen. Völlig daneben, denn sie vergeben sich nichts dabei einen Steuerbescheid diesbezüglich als vorläufig auszuweisen.
Schaun mer mal ......

-----------------
"Oberstes Prinzip v. Richtern muss sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

-- Editiert Siloah am 29.04.2014 17:23

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Sicherlich durch den Gesetzgeber so gewollt, denn ansonsten hätte er es schon längst ändern können.



Der Gesetzgeber, also in dem Fall federführend das BMF, wollte die Absetzbarkeit 2007 sogar noch weiter ganz erheblich einschränken. Insbesondere die Lehrer hätten gar nichts mehr für ihr Arbeitszimmer absetzen können.

Das BVerfG hat das dann auf die Verfassungsbeschwerde eines Lehrers hin unterbunden, ich verstehe das als schallende Ohrfeige:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-055.html

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
...
Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen.

Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.


Das Wort "Willkür" im Kontext des Gesetzentwurfs einer obersten Dienstbehörde in einem Rechtsstaat ist, sagen wir mal ungewöhnlich.

Die Regelung wie sie jetzt ist, ist nicht schön, aber es könnte noch viel schlimmer sein. Immerhin die rd. 0,9 Mio. Lehrer können sich freuen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal muss man unterscheiden, ob es sich bei den Kosten für ein Arbeitszimmer um vorweggenommene Werbungskosten für eine zukünftige Tätigkeit handelt oder ob die Kosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen entstanden sind, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Die Aussagen von asap und auch die zitierten urteile des BFH beziehen sich auf den ersteren Fall, der hier aber gar nicht vorliegt.

Da hier wohl der letztere Fall vorliegt, teile ich die Auffassung von Tom998. Dann aber stellt sich gar nicht die Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, denn das ist offensichtlich nicht der Fall. Wenn das Arbeitszimmer dann zu mindestens 90% für diese Tätigkeiten genutzt wird, dann braucht man auch nicht auf die Entscheidung des großen Senates des BFH warten.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

bin dabei und hinsichtlich des Ergebnisses der sonstigen Diskussion recht zufrieden, weil die eigentliche Quintessenz eindeutig heraus gearbeitet wurde.

Stimme der Aussage v. "tao" nur bedingt zu, weil die teilweise Nutzung des Arbeitszimmers - z.B. zur Verwaltung einer fremd vermieteten Immo - durch die Entscheidung des Großen Senats eine wesentliche Rolle spielt, m.E. das Arbeitszimmer zumindest zu einem kleinen Teil hinsichtlich der Kosten absetzbar sein sollte/muss .....und da bin ich wohl nicht ganz allein, denn gerade hoch dotierte Bundesrichter haben sich zu diesem Schritt entschieden u. sehen da wohl Nachbesserungs-/Entscheidungsbedarf!
Selbstredend versucht die Finanzverwaltung den Aufwand in einem solchen Fall klein zureden um dem Urteil des Großen BFH-Senates nicht Vorschub zu leisten, es in die m.E. richtige Richtung zu lenken. Selbstredend allein aus eigensüchtigen Gründen und wohlweislich auch deswegen um Kosten durch Anrufung eines Finanzgerichtes zu verursachen, den Steuerzahler damit zu drohgen und abzuschrecken, die Sache selbst vom eigenen Tisch zu bekommen, auf eine andere Ebene zu verlagern.
Völliger Unsinn und unnützer Aufwand und Kosten produzierend, zu deren Übernahme die Finanzverwaltung bereits in der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit ihr verpflichtet werden sollte. Manches Gehirn bei der Finanzverwaltung würde dann erst angestoßen werden, denn es könnte ja durchaus sein, dass der-/diejenige Entscheidende dann in Regress genommen wird. Durchaus möglich im Hinblick auf die anstehende Entscheidung die Sache offen zu gestalten und die Entscheidung im Hinblick darauf als vorläufig entscheiden. Durchaus geübte Finanzverwaltungspraxis, wenn man denn will und nicht nur provozieren möchte!
Interessant auch, dass zumeist die Finanzverwaltungen dort derartig arbeiten, wo die Landtagsabgeordneten ihre Nebeneinnahmen NICHT offenzulegen gedenken, erst wieder andere Organisationen den Denkprozess hierzu anschieben, der Zugang zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses durch das Bollwerk eines nicht gewählten Bürgerbeauftragten versperrt wird.
Es verfestigt sich bei mir der Eindruck, dass außerparlamentarische Organisationen wie "Compact" und "Lobbycontrol" immer mehr die Kontrolle dieser vom Volk weit entfernt und losgelöst agierenden Damen und Herren übernehmen MÜSSEN! Ein seltsames weil absolut verqueres Demokratieverständnis.

Ich werde noch ein weiteres interessantes Thema hier zur Diskussion einstellen.



-----------------
"Oberstes Prinzip v. Richtern muss sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

-- Editiert Siloah am 06.05.2014 11:13

-- Editiert Siloah am 06.05.2014 11:15

-- Editiert Siloah am 06.05.2014 11:21

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
weil die teilweise Nutzung des Arbeitszimmers - z.B. zur Verwaltung einer fremd vermieteten Immo - durch die Entscheidung des Großen Senats eine wesentliche Rolle spielt, m.E. das Arbeitszimmer zumindest zu einem kleinen Teil hinsichtlich der Kosten absetzbar sein sollte/muss


Du hast meine Antwort zwar gelesen, aber nicht verstanden. Sie steht doch gar nicht im Widerspruch zu diesem Zitat.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

doch doch - schon verstanden. Könnte zu der "Antwort" noch etwas ausführen - führt aber in der Sache nicht weiter.

Ich danke für die rege Beteiligung - bis zum nächsten Mal.

-----------------
"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.913 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen