nachehelicher Unterhalt ; außerg. Belastung?

2. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Paulo24
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 29x hilfreich)
nachehelicher Unterhalt ; außerg. Belastung?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit Januar 2010 von meiner Exfrau getrennt und seit September 2011 geschieden.

Mein Bruttoeinkommen liegt bei rd. 45.000 € (Steuerklasse 1, ein Kind auf der Steuerkarte).

Meine Exfrau hat z. Z. kein anderes Einkommen.

Im Jahr 2011 habe ich meiner Exfrau ingesamt rd. 5000 € an Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt überwiesen.

Bei der Einkommenssteuererklärung 2011 wollte ich diese Unterhaltsleitung gem. §33a EstG als außergewöhliche Belastung geltend machen.

Nun habe ich von Finanzamt ein Schreiben erhalten, woraus hervorgeht, dass eine Absetzung als außergewöhliche Belastung nicht möglich sei.
Ich soll es als Sonderausgaben absetzen und eine Anlage U von meiner Exfrau mitzeichnen lassen.

Meiner Auffassung nach, müsste eine Absetzung als außergewöhnliche Belastung möglich sein, da der Betrag i. H. v. 8004 € nicht überschritten wird. Dies teilt ich der Dame vom Finanzamt auch telefonisch mit. Sie blieb jedoch bei ihrer Argumentation, dass dies nicht ginge.

Wie ist diesbezüglich die Rechtslage?

-----------------
" "




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 347x hilfreich)

§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG :

aufwendungen, die zu den (...) Sonderausgaben gehören, bleiben dabei ausser Betracht. (bei den aussergewöhnlichen Belastungen)

In § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gibts halt leider die Spezialnorm.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50020 Beiträge, 17525x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gibts halt leider die Spezialnorm. <hr size=1 noshade>


... die aber nur greift, wenn der Geber das mit Zustimmung des Empängers beantragt. Hier fehlt es sowohl am Antrag des gebers wie auch an der Zustimmung des Empfängers, so dass eine Absetzung als außergewöhnliche Belastung zulässig ist.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Paulo24
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 29x hilfreich)

Das würde ich auch so sehen. Nur was mache ich, wenn das Finanzamt dies nicht akzeptiert?

Nach telefonischer Rücksprache mit der Finanzbeamtin, hat man mich davon in Kenntnis gesetzt, dass ich es ja als außerordliche Belastung aufführen könnte, das Finanzamt dies nicht anerkennt, und ich dann Widerspruch einlegen könnte. Ganz toll....hört sich nach übermäßigem Aufwand an. :(

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2279 Beiträge, 1265x hilfreich)

Im § 33a EStG sind Sie durchaus richtig. 5000 EUR im Jahr sind knappe 417 EUR im Monat...hat Ihre Ex-Frau davon den kompletten Lebensunterhalt bestritten oder ist der Sachverhalt unvollständig dargestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 347x hilfreich)

Ok, ich nehme meinen ersten Beitrag zurück:

Ludwig Schmidt Einkommensteuerkommentar § 33a RZ 4:

"Unterhaltleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nach § 33a I EStG berücksichtigt werden, wenn nicht der Abzug als Sonderausgabe beantragt wird oder aber der Ehegatte nicht zustimmt"

BFH X R 49/07 BFH/NV 10, 1790

Das würde ich auch als Begründung im Einspruch oder vorher anwenden

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Paulo24
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 29x hilfreich)

"Im § 33a EStG sind Sie durchaus richtig. 5000 EUR im Jahr sind knappe 417 EUR im Monat...hat Ihre Ex-Frau davon den kompletten Lebensunterhalt bestritten oder ist der Sachverhalt unvollständig dargestellt?"

Wir haben noch zwei Kinder, die bei ihr leben...für die Kinder (3 und 9) bezahle ich selbstverständlich auch Unterhalt. Außerdem erhält Sie das Kindergeld.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 299.862 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.343 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.