Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Januar 2010 von meiner Exfrau getrennt und seit September 2011 geschieden.
Mein Bruttoeinkommen liegt bei rd. 45.000 € (Steuerklasse 1, ein Kind auf der Steuerkarte).
Meine Exfrau hat z. Z. kein anderes Einkommen.
Im Jahr 2011 habe ich meiner Exfrau ingesamt rd. 5000 € an Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt überwiesen.
Bei der Einkommenssteuererklärung 2011 wollte ich diese Unterhaltsleitung gem. §33a EstG als außergewöhliche Belastung geltend machen.
Nun habe ich von Finanzamt ein Schreiben erhalten, woraus hervorgeht, dass eine Absetzung als außergewöhliche Belastung nicht möglich sei.
Ich soll es als Sonderausgaben absetzen und eine Anlage U von meiner Exfrau mitzeichnen lassen.
Meiner Auffassung nach, müsste eine Absetzung als außergewöhnliche Belastung möglich sein, da der Betrag i. H. v. 8004 € nicht überschritten wird. Dies teilt ich der Dame vom Finanzamt auch telefonisch mit. Sie blieb jedoch bei ihrer Argumentation, dass dies nicht ginge.
Wie ist diesbezüglich die Rechtslage?
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nachehelicher Unterhalt ; außerg. Belastung?
§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG
:
aufwendungen, die zu den (...) Sonderausgaben gehören, bleiben dabei ausser Betracht. (bei den aussergewöhnlichen Belastungen)
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
gibts halt leider die Spezialnorm.
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quote:<hr size=1 noshade>In § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gibts halt leider die Spezialnorm. <hr size=1 noshade>
... die aber nur greift, wenn der Geber das mit Zustimmung des Empängers beantragt. Hier fehlt es sowohl am Antrag des gebers wie auch an der Zustimmung des Empfängers, so dass eine Absetzung als außergewöhnliche Belastung zulässig ist.
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Das würde ich auch so sehen. Nur was mache ich, wenn das Finanzamt dies nicht akzeptiert?
Nach telefonischer Rücksprache mit der Finanzbeamtin, hat man mich davon in Kenntnis gesetzt, dass ich es ja als außerordliche Belastung aufführen könnte, das Finanzamt dies nicht anerkennt, und ich dann Widerspruch einlegen könnte. Ganz toll....hört sich nach übermäßigem Aufwand an.
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Im § 33a EStG sind Sie durchaus richtig. 5000 EUR im Jahr sind knappe 417 EUR im Monat...hat Ihre Ex-Frau davon den kompletten Lebensunterhalt bestritten oder ist der Sachverhalt unvollständig dargestellt?
Ok, ich nehme meinen ersten Beitrag zurück:
Ludwig Schmidt Einkommensteuerkommentar § 33a RZ 4:
"Unterhaltleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nach § 33a I EStG
berücksichtigt werden, wenn nicht der Abzug als Sonderausgabe beantragt wird oder aber der Ehegatte nicht zustimmt"
BFH X R 49/07
BFH/NV 10, 1790
Das würde ich auch als Begründung im Einspruch oder vorher anwenden
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"Im § 33a EStG
sind Sie durchaus richtig. 5000 EUR im Jahr sind knappe 417 EUR im Monat...hat Ihre Ex-Frau davon den kompletten Lebensunterhalt bestritten oder ist der Sachverhalt unvollständig dargestellt?"
Wir haben noch zwei Kinder, die bei ihr leben...für die Kinder (3 und 9) bezahle ich selbstverständlich auch Unterhalt. Außerdem erhält Sie das Kindergeld.
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