steuerl. Absetzbarkeit von Unterhalt

23. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
wagnerma
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
steuerl. Absetzbarkeit von Unterhalt

Hallo Zusammen,

nach langem hin und her ist nun endlich meine Scheidung rechtskräftig. Im gemeinsamen Vergleich muß ich für 3 Jahre Jahre Unterhalt an meine Ex-Frau zahlen. Kinesunterhalt ja sowieso.

Jetzt meine Frage: Sind Unterhaltsaufwendungen steuerlich absetzbar? Wenn ja was muss ich tun? Kann ich mir auch einen Steuerfreibetrag auf die Lohnsteuerkarte setzen lassen?

Danke für Info´s...

Gruß
wagnerma

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Der Kindesunterhalt ist steuerlich nicht absetzbar.

Der Unterhalt für die Ex-Frau ist jedoch absetzbar. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der Unterhalt kann als Sonderausgabe abgesetzt werden bis zu einem Betrag von 13.805€ pro Jahr. Dazu muss Deine Frau jedoch die Anlage U unterschreiben und den erhaltenen Unterhalt selbst versteuern. Die Unterschrift kann sie an die bedingung knüpfen, dass Du ihr den eventuell entstehenden steuerlichen Nachteil ersetzt.

2. Der Unterhalt kann auch als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Betrag von 7.680€ jährlich abgesetzt werden. Von diesem Höchstbetrag werden jedoch noch Einkünfte Deiner Frau bis auf einen Freibetrag von 624€ jährlich abgezogen. Deine Frau muss dann den Unterhalt nicht versteuern. Somit benötigst Du auch keine Unterschrift Deiner Frau.

Welche der beiden genannten Möglichkeiten für Dich günstiger ist, musst Du selbst durchrechnen. Im Regelfall ist jedoch die Mögliochkeit 1 günstiger.

In beiden Fällen kann der absetzbare Betrag auch als Freibetrag in die Steuerkarte eingetragen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wagnerma
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo hh,

erstmal danke für Deine Antwort. Ich denke Veriante 1 kommt nicht in Frage da ich glaube das sie diese Anlage nicht unterschreiben wird.

Bleibt Variante 2! Im Konkreten ist es so, dass ich Ihr monatl. 600 Euro - sprich 7.200 Euro jährlich zahle. Ihr Einkommen liegt bei ca. 28.000 € jährlich. Heist das ich kann lediglich 624 Euro absetzen da Ihr Einkommen bis zur Freígrenze angerechnet wird?

Danke für eine Antwort.
Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Nein, das heißt, dass Du bei Variante 2 gar nichts absetzen kannst, da das Einkommen Deiner Frau den Höchstbetrag um mehr als 624€ überschreitet.

Es bleibt also nur die Variante 1. Nach meiner Kenntnis ist Deine Frau verpflichtet, die Anlage U zu unterschreiben, sofern Du ihr den Ausgleich der steuerlichen Nachteile zusicherst. Diese Verpflichtung kannst Du im Extremfall einklagen.

1x Hilfreiche Antwort

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