steuerliche Betrachtung bei gewerblicher Fremdfinanzierung

31. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
trendtarif
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
steuerliche Betrachtung bei gewerblicher Fremdfinanzierung

Liebe Community,

da unser Steuerberater im Urlaub ist und wir kurzfristig eine stimmige Kalkulation benötigen, wende ich mich an dieses Forum.

Folgendes (fiktives) Szenario ist dabei für uns nicht klar:

Die Preis eines Artikel X liegt bei zB. 500€ brutto (Finanzierungsbetrag).
Der Kunde zahlt 24 Monate lang 20,83€ an die Partnerbank.
Die Finanzierung kostet uns zB. 5%, also 25€.
Auszahlungsbetrag der Partnerbank an uns wäre somit 475€.

Die Bank hat auf unsere Anfrage hin uns gegenüber angeblich scheinbar keine Brutto- oder Netto-Betrachtung. Sie finanziert die 500€ und überweist uns nach Abzug der Kosten dann 475€.

Unsere Fragen dazu:

1.) Wie sieht unsere Rechnung für Endkunden aus?
500€ brutto (also 420,16€ netto wären unsere Einahme) ??

2.) Wie sieht die generelle steuerliche Betrachtung für uns aus?
2a.) Die 500€ müssen als Rechnungsbetrag angegeben werden?
2b.) Müssen die 25€ Finanzierungskosten als Zinsen verbucht werden und dementsprechend in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden? ... oder kann man alle Beträge der gesamten Kalkulation im Sinne der Differenzbesteuerung sofort kalkulieren?

Sorry, falls die Frage 2b. für euch nicht ganz sinnvoll sein sollte, aber da ich kein Experte bin, bin ich ja hier im Forum gelandet ;-)

Gruß
Micha

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
trendtarif
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Finde nur das hier dazu:

§4 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz:
Kreditleistungen sind nach § 4 Nr. 8. a) UStG von der allgemeinen Umsatzsteuerpflicht befreit.

Das dürfte sich aber auf die Sichtweise der Bank beziehen, oder?

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4480 Beiträge, 1066x hilfreich)

Zitat:
1.) Wie sieht unsere Rechnung für Endkunden aus?
500€ brutto (also 420,16€ netto wären unsere Einahme) ??

Richtig! Sie verkaufen für 500 EUR an den Kunden.

Zitat:
2a.) Die 500€ müssen als Rechnungsbetrag angegeben werden?

Richtig! S.o.!
Zitat:
2b.) Müssen die 25€ Finanzierungskosten als Zinsen verbucht werden und dementsprechend in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden? ... oder kann man alle Beträge der gesamten Kalkulation im Sinne der Differenzbesteuerung sofort kalkulieren?

Die Kosten sind Aufwand! Ob als Zins und umsatzsteuerpflichtig, lässt sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
trendtarif
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cybert.

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
Die Kosten sind Aufwand! Ob als Zins und umsatzsteuerpflichtig, lässt sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen.


Welche Informationen müssten vorliegen, um abschliessend beurteilen zu können? ... bzw wo könnte ich die verschiedenen Varianten in Gesetzestexten finden?

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2221 Beiträge, 594x hilfreich)

Zitat (von trendtarif):
Welche Informationen müssten vorliegen, um abschliessend beurteilen zu können?
Manchmal hilft ein Blick in den Vertrag, den Sie mit der Partnerbank haben! Da wird wahrscheinlich drin stehen, dass die Partnerbank 5% Provision für die Finanzierungsübernahme von Ihnen verlangt oder (was ich für unwahrscheinlich halte!) 5% Zins!

Der Darlehensvertrag wird ja mit dem Endkunden abgeschlossen und nicht mit Ihnen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
trendtarif
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo taxpert,

gewerbliche Zinssätze oder Zinskosten mit privaten zu vergleichen funktioniert nicht, aber das ist ein anderes Thema.

Wie beschrieben handelt es sich um einen "fiktiven Zins" der lediglich der Veranschaulichung diente.

Die Bank rechnet netto und die dahingehend recht wenig informierten Vertriebler können mir leider auch nichts zum Thema Buchhaltung sagen. Wundert mich auch nicht.

Mir fehlt einfach noch das Gesamtbild.

Welche Unterschiede in der Verbuchung des Zinsaufwands könnte es geben?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2221 Beiträge, 594x hilfreich)

Zitat (von trendtarif):
Mir fehlt einfach noch das Gesamtbild.
Das merkt man!

Schalten Sie zunächst einmal das BWL-Hirn aus, denn
Zitat (von trendtarif):
kann man alle Beträge der gesamten Kalkulation im Sinne der Differenzbesteuerung sofort kalkulieren?
und
Zitat (von trendtarif):
Wie beschrieben handelt es sich um einen "fiktiven Zins"
hat mit Steuerrecht überhaupt nichts zu tun!

Der ganze Sachverhalt zerfällt steuerlich in drei unterschiedliche Vorgänge, von denen Sie nur zwei zu interessieren haben!

1. Kunde kauft von Ihnen Ware im Wert von 500 Euro brutto! Ihre Nettoeinnahme beträgt daher 420,16 Euro!

2, Kunde schließt Darlehensvertrag mit Partnerbank! Hat mit Ihnen und ihrer Fa. rein gar nichts zu tun!

3. Die Bank zahlt Ihnen 475 Euro aus! Dabei macht sie im Wege der Aufrechnung 25 Euro gegen ihre Fa. geltend, die ihr auf Grund des zwischen Ihnen und Ihrer Partnerbank bestehenden Vertrages der Bank zustehen. Ob diese 25 Euro im Vertrag nun als "Ersatz für entgangenen Zins", "Provision" oder sonst wie genannt werden, ist steuerlich egal! Es stellt im steuerlichen Sinne Aufwand dar und es ist nur noch interessant, ob der Vertag mit oder ohne USt geschlossen wurde, also ob Sie netto 21 Euro Aufwand haben und 4 Euro VoSt oder 25 Euro reinen Aufwand!

taxpert

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"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
trendtarif
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Das merkt man!


Vielen Dank, dass Sie trotzdem so frei waren zu antworten.

Ich kann die 25€ (und nicht 21€) nur sofort geltend machen, wenn ich sie mir auf der Rechnung für den Kunden aufführen würde. Da das nicht geht, muss ich sie auf's Jahr hin als betrieblichen Aufwand verbuchen.

Klingt fast nach Steuerrecht ..

-- Editiert von trendtarif am 04.09.2018 15:30

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2221 Beiträge, 594x hilfreich)

Ich glaube, Sie sind immer noch in einer Art BWL-Denke drin!

Was bedeutet denn „sofort geltend machen" im steuerlichen Sinn für Sie?

Die Ertragssteuern (ESt und KöSt) werden nicht an einzelnen Vorgängen, sondern am erzielten Ergebnis einer bestimmten Periode festgemacht. Ob Siean diesem einen speziellen Vorgang Gewinn oder Verlust machen, ist dem Steuerrecht egal!

Und auch bei der USt führen Kosten nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen Umsatzes. Sie können auch 600 € Kosten haben, die Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen Umsatz blieben trotzdem 420 €!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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