unbeschränkte Steuerpflicht vs. beschränkte

30. Januar 2026 Thema abonnieren
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 314x hilfreich)
unbeschränkte Steuerpflicht vs. beschränkte

Hallo,
eine Frage zum Thema unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht

Ich war 2022-2023 auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, da wir 2022 nach Dänemark gezogen sind und ich weiter in D gearbeitet habe, meine Frau hatte keine Einkünfte.

2024 hat sie dann angefangen in Dänemark zu arbeiten und mehr als 10% des Familieneinkommens zu erwirtschaften, dadurch entfiel die unbeschränkte Steuerpflicht und ich bin mit LSK1 beschränkt steuerpflichtig in D.

Dies ging 2025 so weiter und nun ist mir nicht ganz klar, ob es da einen Unterschied gibt zwischen unbeschränkt steuerpflichtig in D als Singel mit LSK1 und verheiratet + beschränkte Steuerpflichtig wegen Wohnsitz in DK mit LSK1.

Ist das im Ergebnis her nicht die gleiche Steuerlast?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50241 Beiträge, 17587x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Ist das im Ergebnis her nicht die gleiche Steuerlast?

Ja, das Ergebnis ist dann gleich, weil die Steuer mit dem Lohnsteuerabzug nach Stkl. 1 als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Steuerpflichtige z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. geltend machen will und dazu eine Steuererklärung abgibt. Dann entfällt die Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) EStG).

Wenn der Steuerpflichtige solche Kosten im Rahmen einer Steuererklärung geltend machen will, dann kann er weiterhin die Einzelveranlagung beantragen und in dem Rahmen dann auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht erhalten.

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#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von hh):
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Steuerpflichtige z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. geltend machen will und dazu eine Steuererklärung abgibt. Dann entfällt die Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) EStG).

Wenn der Steuerpflichtige solche Kosten im Rahmen einer Steuererklärung geltend machen will, dann kann er weiterhin die Einzelveranlagung beantragen und in dem Rahmen dann auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht erhalten.


Ok, kann man das im Nachhinein noch tun für 2025 und 2024?

Wenn ja, zählt dann das Einkommen des Ehepartners wieder in den Progressionsvorbehalt mit ein?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50241 Beiträge, 17587x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Ok, kann man das im Nachhinein noch tun für 2025 und 2024?

Ja, bis zu 4 Jahre rückwirkend.

Zitat (von TF1970):
Wenn ja, zählt dann das Einkommen des Ehepartners wieder in den Progressionsvorbehalt mit ein?

Nein, bei einer Einzelveranlagung zählt das nicht mit, allerdings wird man dann steuerlich wie ein Single behandelt, d.h. der Splittingvorteil entfällt.

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