Hallo liebe Wissenden !
Frage zu folgender Konstellation:
Mutter von 2 Kindern heiratet Vater des zweiten, gemeinsamen Kindes.
Mutter hat kein Einkommen (betreut das Baby), Ehemann demzufolge Steuerklasse 3.
Mit im gemeinsamen Haushalt lebt der minderjährige Sohn (Schüler, kein eigenes Einkommen) aus erster Ehe der Mutter.
Der leibliche Vater dieses Sohnes leistet keinen Unterhalt, da Sozialhilfeempfänger.
Unterhalten wird dieses Kind ausschließlich vom Stiefvater. Kann dieser den Unterhalt steuerlich abschreiben und wie (etwa auch in der Anlage U) macht er das genau ?
Lt. Auskunft eines Freundes benötigt das Finanzamt angeblich eine Bescheinigung vom Sozialamt, da ein Stiefkind nicht zum Kreis der Unterhaltsberechtigten des Stiefvaters zählt. Aber wenn doch gar niemand Sozialhilfeempfänger ist ? Oder muss dann womöglich eigens ein Sozialhilfeantrag für das Stiefkind gestellt werden ?
Hilfe von Jemandem der das alles genau(er) weiß dringend erbeten.
Danke schon mal vorab und allen Forumusern schöne Feiertage und ein friedliches neues Jahr 2005 !
Traxdata
-- Editiert von Traxdata am 21.12.2004 16:16:56
unterhaltsleistungen für Stiefkind abzugsfähig ?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Nein, er kann den Unterhalt nicht absetzen.
Es steht der Mutter jedoch der volle Kinderfreibetrag zu, weil der leibliche vater keinen Unterhalt leistet. Diesen Kinderfreibetrag kann sich der Stiefvater auf seine Steuerkarte eintragen lassen. Er wirkt sich natürlich auch bei der Einkommensteuererklärung entsprechend steuermindernd aus.
Danke fürs schnelle Antworten, auch wenn mir die Antwort nicht gefällt .
Dann führe man doch besser, für den besagten Sohn Sozialhilfe zu beantragen... Es kann doch der Stiefvater nicht dazu gezwungen werden, den Stiefsohn zu unterhalten oder ?
Wieso aber kann denn ein Lebensgefährte den Unterhalt an seine Lebensgefährtin steuerlich absetzen, wenn diese durch die bestehende Bedarfsgemeinschaft bspw. keine Arbeitslosenhilfe oder keine Sozialhilfe mehr erhält ? Diesbezüglich genügt dem FA eine Bescheinigung vom Soziel-/ bzw. Arbeitsamt und die Quittierung der erhaltenen Unterhaltsbeträge durch die Lebensgefährtin.
Verkehrte Welt, verstehe das wer will...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten