vorbereitener Steuererklassen-Wechsel

4. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
RS27
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
vorbereitener Steuererklassen-Wechsel

Hallo,
meine Freundin und ich haben vor "demnächst" zu heiraten und denken dabei natürlich auch an den kleinen Geldvorteil bei einem Steuerklassenwechsel nach.

Hierbei wird es für uns aber unübersichtlich und verzwickt.

Meine Freundin ist Verbeamtet 3322 Euro brutto im Monat mit 573 Euro Lohnsteuer, ich selbst bin Angestellter mit 4273 Euro brutto sowie 740 Euro Lohnsteuer im Monat / beide jeweils noch in der Lohnsteuerklasse I.

Nun die ersten Fragen:
1. ob sich die 3/5 oder 4/4 für uns mehr "lohnen" würde?
2. Was würde dieses ca. Finanziell ausmachen?
3. was würde der Unterschied im genauen sein - gibt es Gruppierungen oder Richtlinien?

Kann bitte jemand etwas Licht ins Dunkle bringen?

Vielen Dank.

RS

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Bei der IV / IV wäre es in etwa wie bei der I. Gut, es greift der Splitting-Tarif.

Im Grunde beeinflußt die Steuerklassenwahl lediglich die Vorauszahlung. Am Jahresende wird auf Grund des Einkommens festgesetzt. Der Vorteil wäre also lediglich unterjährig.

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Da es sich, wie Spejbl richtig angemerkt hat, lediglich um die Höhe der Vorauszahlung während des Jahres handelt, dürften sich bei Eurem Einkommen keine großen Vorteile ergeben. Der richtige Vorteil entsteht dann, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der Andere.

Beispiel:
Brutto 5000/2000 ergibt bei LSK 3/5 ein "Plus" von 179 EUR gegenüber 4/4
Brutto 4000/3000 ergibt bei LSK3/5 ein "Minus" von 16 EUR gegenüber 4/4

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

was würde der Unterschied im genauen sein Nun, bei 3/5 z. B. der Zwang zur alljährlichen Steuererklärung, damit man den "Vorteil" in Form einer Nachzahlung wieder loswird.
Der Vorteil wäre also lediglich unterjährig. Genau, und daher kommt auch die Pflicht zur Steuererklärung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
RS27
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

die Steuererklärung machen wir beide immer Jährlich, das seit langem, also kein Nachteil.

also kann man sagen, die 4/4 wäre passend. Egal ob verbeamtet und kaum Steuerzahlend.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
also kann man sagen, die 4/4 wäre passend.


Richtig, als Daumenwert kann man sagen, dass sich 3/5 dann lohnt, wenn ein Ehegatte mehr als das 1,5-fache des anderen verdient. Das ist bei Euch nicht der Fall.

Sollte nach der Heirat jedoch Nachwuchs geplant sein, so sollte man darüber nachdenken, die Steuerklassen im Hinblick auf das Elterngeld zu optimieren. Wenn die Frau sicher weiß, dass sie schwanger ist, ist es dafür regelmäßig zu spät.

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#6
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Und noch ein allgemeiner Hinweis: Sollten Lohnersatzleistungen beantragt werden müssen, dann geht der Partner für den das zutrifft, in die günstigere Steuerklasse. Das hat den Hintergrund, die Lohnersatzleistungen berechnen sich nach dem Netto. Die unterjährige Mehrbelastung an Steuern holt man sich zurück. Was aber an Lohnersatzleistungen weg ist, das ist weg.

Konnte mal im Falle eines Drohens von Arbeitslosigkeit relevant werden.

Hier, in eurem Falle aber, sehe ich keine Notwendigkeit, einen Steuerklassenwechsel zu beantragen. IV / IV ist in Ordnung.

-- Editiert von Spejbl am 04.06.2019 17:09

Signatur:

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#7
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
also kann man sagen, die 4/4 wäre passend.


Richtig, als Daumenwert kann man sagen, dass sich 3/5 dann lohnt, wenn ein Ehegatte mehr als das 1,5-fache des anderen verdient. Das ist bei Euch nicht der Fall.

Sollte nach der Heirat jedoch Nachwuchs geplant sein, so sollte man darüber nachdenken, die Steuerklassen im Hinblick auf das Elterngeld zu optimieren. Wenn die Frau sicher weiß, dass sie schwanger ist, ist es dafür regelmäßig zu spät.


Das Thema hatten wir mal bei uns in der Firma. Quinessenz:

Zitat:

Meist sind es die Mütter, die für längere Zeit Elterngeld beantragen. Sind sie vor der Geburt in der ungünstigeren Steuerklasse 5, sollten sie nach Bekanntwerden der Schwangerschaft möglichst schnell in die Steuerklasse 3 wechseln. Es gilt die Grundregel: Der Antrag auf den Steuerklassenwechsel muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt.

Beispiel: Erwartet eine Schwangere für den 11. Januar ihr Baby, beginnt ihr sechswöchiger Mutterschutz am 29. November. Spätestens ab Juni muss sie in der Steuerklasse 3 sein. Da ein Antrag auf einen Steuerklassenwechsel immer erst im darauffolgenden Monat wirkt, muss das Paar den Antrag im Mai stellen, damit die Elterngeldstelle ihn noch berücksichtigt.


Das sind also nur kurze Zeitfenster!!!

https://www.eltern.de/beruf-und-geld/finanzen/elterngeld.html
https://www.steuerring.de/steuererklaerung-hilfe-news/news/schwanger-schon-jetzt-die-steuerklasse-optimieren.html


-- Editiert von Spejbl am 04.06.2019 17:19

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Zitat:
Der Antrag auf den Steuerklassenwechsel muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt.

Beispiel: Erwartet eine Schwangere für den 11. Januar ihr Baby, beginnt ihr sechswöchiger Mutterschutz am 29. November. Spätestens ab Juni muss sie in der Steuerklasse 3 sein.


Also wenn ich vom November, dem 11. Monat des Jahres, 7 Monate abziehe, dann lande ich im 4. Monat, auch als April bekannt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
RS27
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, vielen Dank an die guten und schnellen Antworten.

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#10
 Von 
RS27
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo in die Runde,
nun ist ein anderer Fall eingetreten, bevor wir heiraten, kommt das Kind.

Wie ist es dort?
Kann man wählen welches Elternteil den Kinderfreibetrag erhält und wie wäre es für uns am besten, da ja meine Freundin verbeamtet ist und so schon bei weitem weniger Steuern zahlt als ich.
Wäre es dann Ratsam das Kind über dem Elternteil laufen zu lassen, wo auch mehr Steuer gezahlt werden, also über mich?

Ich bedanke mich schon mal für die Antworten ;)

Grüße
Rico

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von RS27):
bevor wir heiraten, kommt das Kind.
Ich meine, dann ist die Mutter die Kindergeldberechtigte.
Sie würde als alleinerziehende Mutter 204,- Kindergeld erhalten. Sie würde in ihrer Stkl 1 bleiben.
Sie würde als Beamte auch andere Vergünstigungen des Staates erhalten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
RS27
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
danke.

Aber es geht nicht um das Kindergeld (eh ein gemeinsames Bankkonto), sondern um den Steuerfreibetrag den man sich eintragen lassen kann/sollte.

Ich dachte das ich den Freibetrag bei mir eintragen lassen könnte und somit etwas an der Steuer spare.
Wobei ich genau denke das es evtl. doch bei Ihr mehr sinn macht, weil dort ja so gut wie kaum VS-Beiträge sind, und somit sie (für uns) davon mehr hätte?! Sind meine Gedanken richtig?

0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Kann man wählen welches Elternteil den Kinderfreibetrag erhält


Nein, beide Elternteile bekommen je den halben Freibetrag.

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