Hallo,
nehmen wir an, der Steuerpflichtige S (alleinstehend; ohne Konfession) hat ein zu versteuerndes Einkommen in 2024 in Höhe von 150.000€.
Zusätzlich hat er noch 4.000€ Kapitaleinkünfte, also abzgl. des Freibetrags 3.000€.
Die Banken haben von diesen 3.000€ bereits die Abgeltungssteuer und den Soli einbehalten.
Jetzt überlegt der S, ob es sinnvoll ist, eine Anlage KAP auszufüllen.
Die Frage zielt darauf ab, mit welchem effektiven Steuersatz die 3.000€ Kapitaleinkünfte letztlich versteuert werden, wenn der S die Anlage KAP vollständig ausfüllt.
Gruß Carla
welcher Tarif für Kapitaleinkünfte?
14. Juli 2026
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Frage vom 14. Juli 2026 | 19:57
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
welcher Tarif für Kapitaleinkünfte?
#1
Antwort vom 14. Juli 2026 | 21:32
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :Die Frage zielt darauf ab, mit welchem effektiven Steuersatz die 3.000€ Kapitaleinkünfte letztlich versteuert werden, wenn der S die Anlage KAP vollständig ausfüllt.
Mit 25%, also in gleicher Höhe wie die Steuer, die bereits durch die Bank abgezogen wurde.
Zitat :Jetzt überlegt der S, ob es sinnvoll ist, eine Anlage KAP auszufüllen.
Das macht keinen Sinn.
#2
Antwort vom 14. Juli 2026 | 22:14
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Mit 25%, also in gleicher Höhe wie die Steuer, die bereits durch die Bank abgezogen wurde.
Davon ist S bis jetzt auch ausgegangen.
Berechnung: Tarif (150.000€) + 25% aus 3.000€ = 52.363€ + 750€ = 53.113€.
Jedoch ist im Steuerbescheid wie folgt gerechnet:
Tarif (153.000€) = 53.623€.
Im Erläuterungstext steht dann: "Es hat eine Günstigerprüfung stattgefunden."
Was kann der Grund dafür sein?
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#3
Antwort vom 15. Juli 2026 | 10:13
Von
Status: Wissender (14953 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
Eigentlich sollte das unmöglich sein.Zitat:Was kann der Grund dafür sein?
Und zwar insbesondere bei den genannten Zahlen (510 Euro zusätzliche Steuern bei nur 3.000 Euro Kapitalerträgen, das sind ja 17%, also deutlich mehr als z.B. Soli oder Kirchensteuern).
Ich gehe stark von einer fehlerhaften Erklärung aus.
Was wurde denn in der Anlage KAP genau eingetragen? Welche Zahlen in welchen Zeilen, und welche Anträge wurden gestellt?
Stefan
#4
Antwort vom 15. Juli 2026 | 10:14
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :Im Erläuterungstext steht dann: "Es hat eine Günstigerprüfung stattgefunden."
Das sieht nach einem Fehler aus.
Daher sollte Einspruch eingelegt werden.
#5
Antwort vom 15. Juli 2026 | 18:29
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Daher sollte Einspruch eingelegt werden.
Es geht dem S um das Verstehen.
Der S bezahlte tatsächlich auch Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer.
Die Argumentation des FA ist wohl die, dass die KiSt bei der Günstigerprüfung automatisch als Sonderausgaben herangezogen werden und gleichzeitig der allgemeine Steuertarif (also nicht die 25%) gilt.
Und das sei in Summe günstiger als pauschal 25% (inkl. Soli u. KiSt)
Aber genau das stimmt nicht, weil die 3.000€ Kapitaleinkünfte ja mit dem hohen Grenzsteuersatz (ca. 42%) belastet werden.
Es kommt mir so vor, als würde das FA für die Günstigerprüfung den Durchschnittssteuersatz heranziehen.
Aber das wäre ja völlig gaga.
#6
Antwort vom 16. Juli 2026 | 09:25
Von
Status: Wissender (14953 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
Wo kommen denn jetzt die Kirchensteuern her? Oben hast du noch "ohne Konfession" geschrieben.Zitat:Die Argumentation des FA ist wohl die, dass die KiSt bei der Günstigerprüfung automatisch als Sonderausgaben herangezogen werden und gleichzeitig der allgemeine Steuertarif (also nicht die 25%) gilt.
In deiner ersten Berechnung fehlt die Kirchensteuer auch, im Bescheid ist sie aber wohl enthalten.
Und Zitat "(also nicht die 25%)" ist falsch, denn mit Kirchensteuer reduziert sich die Abgeltungsteuer bereits auf Bankebene auf 24,51% bzw. 24,45% (je nach Bundesland). Kann es sein, dass das dein Rechenfehler ist?
[die 750 Euro wären dann aber niedriger, und damit die 53.113 Euro auch - also nochmal mehr Abstand ??? ]
War der Bank die Konfession bekannt? Und hat sie die Kirchensteuer auch einbehalten?
Trotz alle dem sollte sich in dem beschriebenen Fall aber kein Unterschied ergeben nur weil KAP Z4 angekreuzt wurde - bei 150.000 Euro ist die Günstigerprüfung niemals positiv. Die Erläuterung "Es hat eine Günstigerprüfung stattgefunden." war falsch [wobei ich vermute, dass dort eine andere Günstigerprüfung gemeint war].
Ersetze in der Erklärung mal den Antrag Z4 durch Z5, und vergleiche (wenn du mit einer Software gearbeitet hast natürlich - und wenn nicht dann auch, musst du halt von vorne anfangen, kannst das aber im nächsten Jahr als Basis verwenden, also nicht völlig unnützt).
Noch ein grundsätzlicher Tipp: Wenn das Finanzamt zu einem anderen Ergebnis kommt als die Berechnung der genutzten Software, dann sollte man eine Kopie die Erklärung anlegen und dort solange experimentieren bis man auf das richtige Ergebnis kommt.
Stefan
#7
Antwort vom 17. Juli 2026 | 13:08
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :Die Argumentation des FA ist wohl die, dass die KiSt bei der Günstigerprüfung automatisch als Sonderausgaben herangezogen werden und gleichzeitig der allgemeine Steuertarif (also nicht die 25%) gilt.
Und das sei in Summe günstiger als pauschal 25% (inkl. Soli u. KiSt)
Dieses Argument ist ganz einfach falsch.
Bei einem Jahreseinkommen von 150.000€ beträgt der Grenzsteuersatz 42%, was erheblich mehr ist als 25%.
Das ändert sich auch nicht dadurch, dass die Kirchensteuer dann als Sonderausgabe absetzbar ist. Das macht max. 1% aus.
Es bleibt daher bei der Empfehlung, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
-- Editiert von User am 17. Juli 2026 13:36
#8
Antwort vom 17. Juli 2026 | 13:29
Von
Status: Wissender (14953 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
Ich bleibe dabei, dass der Fehler bei dem TS liegt. Entweder bei seiner eigenen Berechnung, oder beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung.Zitat:Das wird in diesem Fall nicht funktionieren und ist auch unnötig. Dem Finanzamt ist hier ein Fehler unterlaufen, den man nur als Anfängerfehler bezeichnen kann.
Dem Finanzamt kann ein solcher Fehler gar nicht unterlaufen, die Günstigerprüfung läuft doch völlig automatisch.
Die Solifreigrenze kann es auch nicht sein, denn die ist hier so oder so überschritten.
Stefan
#9
Antwort vom 17. Juli 2026 | 13:53
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :Dem Finanzamt kann ein solcher Fehler gar nicht unterlaufen
Sollte man meinen, ist aber nicht so. Ich habe konkret schon erlebt, dass dem Finanzamt derartige Fehler unterlaufen und dann auch noch auf den Einspruch die Antwort bekommen, dass die Änderung zu einer Verböserung führen würde und ich den Einspruch daher doch zurücknehmen solle.
Bei dem darauf folgenden Telefonat mit dem Finanzbeamten muss ich mich arg zusammenreißen um sachlich zu bleiben.
Zitat :nur weil KAP Z4 angekreuzt wurde
Was genau soll KAP Z4 bzw. Z5 sein? Das gibt es im Formular nicht.
Der Steuerpflichte hätte dann einen Fehler gemacht, wenn er die Kapitaleinkünfte nicht auf der Seite 1 der Anlage KAP unter „Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" eingetragen, sondern auf Seite 2 unter „Kapitalerträge, die der tariflichen Steuer unterliegen." Da man dort aber nirgendwo Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne eintragen kann, muss man schon total ignorant sein um so einen Fehler zu machen.
Es bleibt dabei:
Einspruch einlegen und dem Einspruch die korrekte Berechnung beifügen.
#10
Antwort vom 17. Juli 2026 | 14:31
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :Was genau soll KAP Z4 bzw. Z5 sein? Das gibt es im Formular nicht.
Ist Zeile 4 und Zeile 5 gemeint?
Eine falsche „1" in den Zeilen 4 bis 6 der Anlage KAP kann nicht zum beschriebenen Ergebnis führen.
#11
Antwort vom 17. Juli 2026 | 16:04
Von
Status: Wissender (14953 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
Ja, Z steht natürlich für Zeile (ich dachte das erklärt sich von selbst).Zitat:Ist Zeile 4 und Zeile 5 gemeint?
Und ob Zeile 4 oder Zeile 5 ändert in dem beschriebenen Fall rein gar nichts, hatte ich ja auch schon gesagt.
Nur Zeile 6 alleine könnte wieder anders sein, müsste ich aber auch ausprobieren (in dem Fall würde sich der Steuersatz von 25% etwas verringert, s.o., dann käme aber die Kirchensteuer oben drauf).
Ich weiß ja auch nicht was da falsch gelaufen sein könnte, und der TS sagt ja auch nicht, was genau er eingetragen hat.
Beispielsweise könnte er die Zeilen 19ff genommen haben, oder wie du sagst die 2. Seite, oder er hat den Sparerpauschbetrag selber abgezogen (und damit doppelt), oder oder oder ...
Meine stärkste Vermutung ist aber, dass seine Kontrollrechnung nicht ganz korrekt ist.
Darauf, dass schon mal die 25% nicht stimmen hatte ich ja bereits hingewiesen. Wenn man damit rechnet, dann rechnet man falsch. [aber zugegeben, eher in die andere Richtung]
Das das Finanzamt - eigentlich wohl deren Software - die Günstigerprüfung verhaut kann ich mir aber nicht vorstellen, insbesondere in der geschilderten Höhe. Ich hab' das jedenfalls noch nie erlebt, und ich beantrage die Günstigerprüfung recht oft.
Der einzige mir bekannte Problemfall ist die Solifreigrenze. Durch die Kapitalerträge könnte das Einkommen gerade darüber gezogen werden, und somit wäre plötzlich das gesamte Einkommen Solipflichtig (keine Ahnung, ob das die Günstigerprüfung berücksichtigt - sollte seit der fast-Abschaffung des Soli aber sowieso erledigt sein, die aktuelle Soligleitzone liegt viel zu weit oben)
Stefan
#12
Antwort vom 17. Juli 2026 | 20:12
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :Das das Finanzamt - eigentlich wohl deren Software - die Günstigerprüfung verhaut kann ich mir aber nicht vorstellen,
Das ist gerade Dein Problem, denn im Gegensatz zu dir kann ich mir das vorstellen und nicht etwa, weil die Software sich verrechnet hätte, sondern weil der Finanzbeamte die Angaben des Steuerpflichtigen manuell geändert hat.
Zitat :Ich hab' das jedenfalls noch nie erlebt,
Das unterscheidet uns.
Hier ist quasi das Unvorstellbare passiert.
Das hier
Zitat :Jedoch ist im Steuerbescheid wie folgt gerechnet:
Tarif (153.000€) = 53.623€.
Also eine Versteuerung mit dem tariflichen Steuersatz von 42%
und
Zitat :Im Erläuterungstext steht dann: "Es hat eine Günstigerprüfung stattgefunden."
kann gar nicht auf einem Fehler des Steuerpflichtigen beruhen, denn diese Kombination ist steuerlich unmöglich und kann durch keine noch so falsche Angabe in der Steuererklärung erreicht werden.
Zitat :und ich beantrage die Günstigerprüfung recht oft.
dann sollte Dir doch bekannt sein, dass für den Fall, dass die Abgeltungssteuer günstiger ist, Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer getrennt ermittelt werden und die Darstellung im Steuerbescheid dann sinngemäß so erfolgt:
Zitat :Berechnung: Tarif (150.000€) + 25% aus 3.000€ = 52.363€ + 750€ = 53.113€.
Das ist aber gerade nicht passiert.
Es fehlt schon an der getrennten Ermittlung, d.h. wir müssen nicht darüber diskutieren, ob nun 25%, 24,51% oder 24,45% richtig sind.
#13
Antwort vom 18. Juli 2026 | 13:15
Von
Status: Wissender (14953 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo hh,
Ja, grundsätzlich kann ich mir das auch vorstellen. Konkret weiß ich aber gar nicht, wo der Sachbearbeiter da was falsch eingetragen haben kann (ich weiß es ja bei dem TS auch nicht).Zitat:Das ist gerade Dein Problem, denn im Gegensatz zu dir kann ich mir das vorstellen und nicht etwa, weil die Software sich verrechnet hätte, sondern weil der Finanzbeamte die Angaben des Steuerpflichtigen manuell geändert hat.
Es gibt imho keine Möglichkeit, die Kapitalerträge zwingend zum normalen Einkommen zu nehmen, das lässt die Software nicht zu (mit Elster benutzt man praktisch die gleiche Software, daher kenne ich das).
Mir fallen da nur die Zeilen 27ff ein, aber das passt dann nicht zu der angeblichen Günstigerprüfung, da wird nämlich nichts mehr geprüft.
Aber wie schon gesagt, kann da auch eine andere Günstigerprüfung gemeint sein (etwa die auf den Kinderfreibetrag).
Bei Nutzung der Zeilen 27ff würde automatisch der persönliche Steuersatz angesetzt, kann also schon sein.Zitat:kann gar nicht auf einem Fehler des Steuerpflichtigen beruhen, denn diese Kombination ist steuerlich unmöglich und kann durch keine noch so falsche Angabe in der Steuererklärung erreicht werden.
Ich möchte mich daher etwas mehr festlegen:
Offenbar sind die Kapitalerträge in den Zeilen 27ff gelandet, warum auch immer (Fehler des TS, Fehler eines Helfers der die schriftlich eingereichte Formulare in die Software eingibt, Fehler des Sachbearbeiters - letztendlich aber auch egal wer es nun war).
Ich habe übrigens nie von einem Einspruch abgeraten. Es ging S aber - auch - um das Verstehen, und dann muss man eben den Fehler finden.
Noch was von weiter oben was ich erst jetzt gesehen habe:
So stimmt das nämlich auch nicht. Die 25% sind nicht incl. Soli u. KiSt, es muss zzgl. heißen; und dann eben wieder nur ca. 24,5%.Zitat:Und das sei in Summe günstiger als pauschal 25% (inkl. Soli u. KiSt)
Wichtig ist das, wenn man wie der TS eine Vergleichrechnung macht, da muss man natürlich auf beiden Seiten richtig rechnen.
Im konkreten Fall aber unwichtig. Wie gesagt kann bei 150.000 Euro die Günstigerprüfung nicht positiv sein, der Fehler liegt woanders.
Stefan
#14
Antwort vom 19. Juli 2026 | 11:21
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :das lässt die Software nicht zu (mit Elster benutzt man praktisch die gleiche Software, daher kenne ich das).
Mir ist zwar Elster bekannt, aber nicht die Software, die innerhalb des Finanzamtes genutzt wird.
Ich gehe allerdings weiter von einem manuellen Eingriff des Finanzbeamten aus, was auch immer er da genau gemacht hat.
Zitat :Im konkreten Fall aber unwichtig. Wie gesagt kann bei 150.000 Euro die Günstigerprüfung nicht positiv sein, der Fehler liegt woanders.
Letztlich ist es auch irrelevant, wo der Fehler liegt. Der Steuerpflichtige kann auch dann Einspruch einlegen, wenn er selbst den Fehler gemacht hat.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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