will NICHT den vollen Kinderfreibetrag

4. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)
will NICHT den vollen Kinderfreibetrag

Hallole,
vielleicht kann mir jemand helfen (ich hoffe es - evtl. mit Gesetzestexten o.ä.)
Der Vater meines Kindes lebt seit Dezember 2002 im Ausland (zahlt aber vollen Unterhalt).
Nun meint der gute Mann von der Lohnsteuerhilfe, evtl. würde mir dann automatisch vom Finanzamt ab 2003 der volle Kinderfreibetrag übertragen werden. Klingt vielleicht positiv, ist es aber nicht - jedenfalls nicht für mich. Dies würde bedeuten, dass meine Steuererstattung geringer ausfällt, weil meine zumutbare Belastungsgrenze steigen würde... (O-Ton Lohnsteuerhilfe). Da ich eh keine Kirchensteuer zahle, wirkt sich der Freibetrag nur auf den Solizuschlag aus - ich würde 30 Euro oder so erstattet bekommen, dafür büße ich aber 180 Euro ein, wenn mir der volle Kinderfreibetrag übertragen werden würde.
Geht das so einfach? Ich dachte, das machen die nur auf Antrag. *grübel* Weiß dazu jemand was? Bin echt ratlos, finde nirgends was. Ich glaub dem Mann nicht so richtig.

Danke Euch schon mal.
Fran_zi


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"Es kommt nicht darauf an, WAS man ist, sondern WIE man es ist :) "

-- Editiert von Fran_zi am 04.03.2004 11:25:13

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8 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Das kann ich nicht so richtig glauben, was Du da schreibst.
Was meint der gute Mann mit "zumutbare Belastungsgrenze"?

Wenn er die "zumutbare Belastung" nach §33 EStG meint, dann ist die Information falsch. Die zumutbare Belastung im Sinne des § 33 EStG ist unabhängig vom Kinderfreibetrag.

Oder geht es um Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 33c EStG . Danach kannst Du die Kosten, die 774€ übersteigen, absetzen. Wenn Du den vollen Kinderfreibetrag erhälst, die Kostn, die 1548€ übersteigen. Hier kann sich der von Dir beschriebene Effekt einstellen, wenn Du Kinderbetreuungskosten hast, die über 774€ liegen.

Nach § 32 Abs. 6 Satz 3 "steht Dir der volle Kinderfreibetrag zu", wenn der Vater nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. im Ausland lebt). Ob das auch heißt, dass du ihn nehmen musst, kann ich nicht genau sagen. Ich würde ihn jedenfalls erst einmal nicht beantragen.

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#2
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo hh,

also mit den Betreuungskosten ist es doch so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den vollen Betreuungsfreibetrag erhält. Ich hatte im Jahr 2002 Betreuungskosten von 1830 Euro, da konnte ich den Betrag, der über 1548 Euro geht, absetzen.
In 2003 bin ich nicht über den Betrag gekommen. Dann dürfte sich doch der Kinderfreibetrag gar nicht mehr bemerkbar machen, oder?
Er meinte zu mir. Wenn ich mit dem halben Kinderfreibetrag die Steuererklärung abgebe bekomme ich rund 260 Euro zurück, wenn die mir aber den vollen anrechnen, wären es nur 90 Euro. Genaues hat er nicht gesagt. Beantragt hab ich den natürlich auch nicht (werd mich hüten).
Jetzt google ich aber erstmal nach §33 EStG . Weiß gar nicht, worum es da geht.

Danke Dir schon mal.
Fran_zi

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#3
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

man ist das kompliziert. versteht doch kein mensch ;)

ich lasse es einfach auf mich zukommen.


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"Es kommt nicht darauf an, WAS man ist, sondern WIE man es ist :) "

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Wenn Du schon nach § 33 (außergewöhnliche Belastungen) googelst, dann kannst Du auch gleich noch nach § 33c (Kinderbetreuungskosten) googeln.Ich möchte nochmal auf meine erste Antwort verweisen. Nach Deiner Beschreibung müsstest Du auch schon in 2002 den vollen Kinderfreibetrag bekommen haben. Beim halben Kinderfreibetrag liegt die Grenze nämlich bei 774€ (§ 33c Abs. 1 Satz 3).
Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag sind gekoppelt und nicht abhängig davon, wo das Kind lebt.
Nur der Haushaltsfreibetrag ist davon abhängig, wo das Kind lebt.

Es einfach auf sich zukommen lassen, ist doch keine Lösung. Für den Fall, dass du falsch beraten wurdest, könnte es sein dass Du Geld verschenkst.

§ 33 beschäftigt sich mit den außergewöhlichen Belastungen (Krankheitskosten usw.). Sind bei Dir überhaupt solche Kosten angefallen? Wenn nein, dann kann es sich nur um Kinderbetreuungskosten handeln, die hier zu Buche schlagen.

Aus den Zahlen, die Du genannt hast, würde ich ebenfalls darauf tippen. Bei Anwendung des halben Kinderfreibetrages kannst Du nämlich zusätzlich 774€ Kinderbetreuungskosten absetzen.

-- Editiert von hh am 04.03.2004 14:01:20

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#5
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Jetzt blick ich es gar nicht mehr...
Hab die Berechnungen gerade vor mir liegen.
Mein Ex hat in 2002 noch in Deutschland gelebt, erst seit 2003 wohnt er in der Schweiz.
Er hat mir nur diese 774 Euro berechnet, ebenso für 2003.
Aber warum sollte sich dann noch etwas reduzieren???? Das verstehe ich nicht. Diese Kinderbetreuungskosten sind doch Pauschalbeträge, oder? Jedenfalls bis zu den 774 Euro. Dann dürfte es doch völlig egal sein, wenn ich doch den vollen KiFreibetrag erhalte, oder?
Ich steh völlig auf dem Schlauch....

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#6
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

oder reduzieren sich dann evtl. andere Pauschalen, Freibeiträge etc.???
Menno, geht dieses Steuergesetz nicht noch bissle schwieriger...? *grummel*

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#7
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Moment.
also ich sehe jetzt, dass es keine Pauschalbeträge sind.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Die 774€/1548€ für Kinderbetreungskosten sind pauschale Freibeträge.

Wie jedoch auch der Kinderfreibetrag, kommen diese bei der Einkommensteuer nicht zum Tragen, wenn die Steuerersparnis geringer ausfällt, als das Kindergeld. Dies ist bei kleinen und mittleren Einkommen der Fall. Diese Freibeträge wirken sich dann nur beim Soli-Zuschlag und bei der Kirchensteuer aus.

Darüber hinaus gehende Beträge wirken sich jedoch in jedem Fall aus, so dass es zu der kuriosen Situation kommen kann, dass ein halber Kinderfreibetrag besser ist, als ein voller Freibetrag. Wenn nämlich 2000€ Kinderbetreungskosten angefallen sind, dann können im ersten Fall (halber KFB) davon 1226€ tatsächlich geltend gemacht werden, während im zweiten Fall (voller KFB) nur 452€ geltend gemacht werden können.

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