§ 153 Abs. 1? Eintragung zu erwarten?

25. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
bonsaio
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 153 Abs. 1? Eintragung zu erwarten?

Hallo zusammen.
Ich wurde wegen Warenkreditbetrug angezeigt.
Gestern habe ich ein Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten, wo drin steht das das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 eingestellt wurde.

Nun würde ich gerne, wissen ob ich trotzdem einen Eintrag erhalte? Bin ich jetzt polizeilich bekannt? Also im Führungszeugniss meine ich.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Eine Einstellung nach § 153 StPO bedeutet, dass Sie KEINE Eintragung im Bundeszentralregister erhalten.
Sie sind allerdings im Verfahrensverzeichnis der Staatsanwaltschaft enthalten. Bei einer weiteren Straftat sieht dann der Staatsanwalt, dass bereits einmal wegen Geringfügigkeit ein Verfahren eingestellt wurde und wird dies berücksichtigen, d.h. eine weitere Einstellung wird "schwieriger" zu erreichen sein.
Polizeilich sind Sie auch bekannt und in den dortigen Dateien.

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