§ 153 a StPO

16. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Timo_K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 153 a StPO

Hallo!
hatte schon mal vor ein paar monaten wegen eines Körperverletzung-Ermittlungsverfahrens gepostet.
eine person wirft mir vor, dass ich sie vorsätzlich eine 4stufige treppe hinuntergestossen hatte. ich bestreite dies, und es gibt auch eine zeugin, die das bestätigen konnte.
nun ist so, dass obwohl ich mich ja natürlich unschuldig fühle, ich einfach absolut keine lust auf ein Haupt-Verfahren habe und ich diese so schnell als möglich vergessen möchte.
deswegen hat mein anwalt - nach Akteneinsicht - vorgeschlagen, dass er bei der StA anfragen soll, wie es mit einer Einstellung gemäss 153 a StPO aussieht. als antwort bekam er, dass das möglich sei nach zahlung eines schmerzensgelds (höhe ungeklärt).
die geschädigte hatte bereits zivilrechtliche ansprüche geltend gemacht und diese auf 2500€ beziffert (gebrochener ellbogen).
ich weiss nicht was ich von alldem halten soll.

meine erste frage: wenn ich drauf eingehe würde ich mich ja de-facto schuldig bekennen (zumindest zum teil). andererseits
wäre diese lästige geschichte sache vorbei (strafrechtlich). aber es äre doch ein "kleines" schuldeingeständnis,oder?

zweite frage: welche folgen hat eine solche einstellung für ein zivilverfahren? und v.a. was ist mit der erbrachten geldleistung aus dem strafverfahren? wird die dann berücksichtigt?

dritte frage: wie ist das mit der rechtsschutzversicherung? (Allianz)
zahlt diese für die entstandenen kosten des ermittlungsverfahrens? meinen Anwalt? den Polizeieinsatz? die StA? die Kosten der geschädigten (Nebenkläger)?
also zahlt sie bei einstellung nach §153 a ?
(im vertragstext der RSV: bei strafverfahren nur bei vergehen, die nicht allein vorsätzlich begangen werden können - also ist körperverletzung abgedeckt).
oder ist das bei einstellungen nach §153a anders (da schliesslich laut gesetzestext des 153a die StA feststellt, dass der beschuldigte doch im gewissen masse schuld trägt) ?

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hallo,

Straf- und Zivilverfahren sind unabhängig voneinander. Der Zivilrichter ist somit nicht an Urteile oder Entscheidungen des Strafrichters gebunden. Auch ob, und wie weit er ein -im Rahmen § 153a gezahltes- Schmerzensgeld im Zivilverfahren berücksichtigt ist seine Sache.

Bei der § 153a Einstellung wird davon ausgegangen, daß Sie die Tat begangen haben, aber Ihre Schuld gering ist, und kein (weiteres) öffentl. Interesse an der Verfolgung besteht.

Bei Einstellungen nach §§ 153ff. StPO zahlen RSV'en in aller Regel nicht. (sondern nur, wenn zwar vors. KV angeklagt war, aber letztendlich Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt). Bei Freispruch würde die Staatskasse zahlen.

-----------------
" >>falsa demonstratio non nocet<<
Gruß, Bob"

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#2
 Von 
Timo_K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

>>falsa demonstratio non nocet<<
fälschliche beweisführung schadet nicht?
Hm, kapier ich nicht...

was auch immer:
also sollte ich - um geld zu sparen - es auf ein hauptverfahren ankommen lassen. ??


Nun habe ich auch selber ein bisschen recherchiert (bin zwar nur pilot und nicht jurist, aber es gibt viele quellen...):


eine einstellung nach § 153 (also nicht a) ist nur möglich wenn kein öffentliches interesse besteht. ich liege wohl richtig in der annahme dass in meinem fall das nicht so ist, da die sache mit dem verfahren durch die polizei eingeleitet wurde.

so. aber trotzdem gilt doch auch bei 153a das fortgelten der unschuldsvermutung (BVerfG NJW 91, 1530 ; StV 96, 163 ).
wieso dann diese "präjudizierende" wirkung auf Zivilverfahren und bei der RSV?

(ich weiss, ich weiss; das ist alles theorie, und die praxis ist ne andere; aber trotzdem seltsam)

und noch was: mein anwalt meinte, dass die RSV dann wohl trotzdem für die kosten kulanzweise aufkommt.
wie sehr kann man sich auf eine solche aussage verlassen?

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#3
 Von 
Timo_K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

und dann noch was:

wenn ich mich drauf einlasse, und ich bezahle z.Bsp. 1000€ als auflage.
kann die geschädigte dann trotzdem ein zivilverfahren einleiten mit 2500€ als anspruch? das wäre doch eine farce in meinen augen - v.a. da ihre position ziemlich dünn ist

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

falsa demonstratio non nocet

Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht.

Grundsatz im Vertrags- und Verfahrensrecht, daß eine irrtümliche Falschbezeichnung unerheblich ist, wenn der Erklärungsempfänger erkennt, was gemeint war.


Soviel dazu ;) Dieser Spruch war nicht auf Deine Sache gemünzt, sondern ist meine Standartsignatur in diesem Forum.




quote:<hr size=1 noshade>eine einstellung nach § 153 (also nicht a) ist nur möglich wenn kein öffentliches interesse besteht. ich liege wohl richtig in der annahme dass in meinem fall das nicht so ist, da die sache mit dem verfahren durch die polizei eingeleitet wurde. <hr size=1 noshade>


Nein, die Polizei entscheidet nicht über "öffentl. Interesse". Die Polizei ist verpflichtet bei einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, unabhängig vom öffentl. Interesse [§ 163 StPO ]

Über öffentl. Interesse entscheidet die StA. Wobei sie bei von vornherein nicht gegebenen ö.I. nach § 153 einstellen kann. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO , soll die Auflage das öffentliche Interesse, daß als gegeben angesehen wird, "beseitigen".

<small> § 153a StPO

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
</small>

Auf das Zivilverfahren hat die Einstellung im Strafverfahren keine präjudizierende Wirkung, denn es ist -wie gesagt- völlig unabhängig vom Strafverfahren. Du könntest auch im Strafverfahren freisgesprochen werden, aber im Zivilverfahren verurteilt werden (oder umgekehrt).

quote:<hr size=1 noshade>mein anwalt meinte, dass die RSV dann wohl trotzdem für die kosten kulanzweise aufkommt.
wie sehr kann man sich auf eine solche aussage verlassen? <hr size=1 noshade>


Keine Ahnung, ich kenne Deinen Anwalt nicht.
Aber ich würde mich nicht darauf verlassen, sondern allenfalls auf eine (schriftliche!) Zusage der RSV.

Ich kenne sehr viele Fälle wo RSV'en bei Einstellungen nicht gezahlt haben, und 1 oder 2 Fälle, wo gezahlt wurde, vor dem Hintergrund, daß der Versicherte (+ Famillie) sämtliche Versicherungen bei dieser Gesellschaft hatten, und für den Fall der Nicht-Zahlung mit Kündigung sämtl. Verträge "gedroht" hatten.

quote:<hr size=1 noshade>wenn ich mich drauf einlasse, und ich bezahle z.Bsp. 1000€ als auflage.
kann die geschädigte dann trotzdem ein zivilverfahren einleiten mit 2500€ als anspruch? <hr size=1 noshade>


Erstmal kommt es darauf an, wem die Auflage zu Gute kommt. Kommt sie der Geschädigten -als Schwerzensgeld- zugute, könnte der Zivilrichter diese Zahlung in seiner Urteilsfindung (Bemessung SG) mit berücksichtigen.

Kommt die Auflage der Staatskasse, oder z.B. einer gemeinnützigen Einrichtung zugute, wird der Zivilrichter sie sicherlich nicht bei der Bemessung etwaigen Schmerzensgeldes berücksichtigen.

Prinzipiell kann die Geschädigte immer ein Zivilverfahren anstrengen, (ausgenommen über den Schmerzensgeldanspruch wird gleich im Rahmen der Adhäsion im Strafverfahren entschieden --> selten) Eine Auflage nach § 153a ist aber keine Adhäsionsentscheidung.

-----------------
" >>falsa demonstratio non nocet<<
Gruß, Bob"

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#5
 Von 
Timo_K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo nochmal,
zur RSV: ja, bei mir ist das so das über die RSV meiner eltern laufen würde. und die haben bei dem verein so ziemlich alles versicherungen (gebäude,haftpflicht,PKW...).
Vielleichts klappts ja mit der kulanz...

und zum SG: also, die StA meinte (laut meinem Anwalt), dass das eine richtige SG-Zahlung sein soll also das geld direkt zum geschädigten. deswegen auch meine nachfrage. ich fände es doch ziemlich seltsam wenn ich 2mal "Schmerzensgeld" zahlen müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ja klar, daß macht schon einen merkwürdigen Eindruck, aber die Auflage im Strafverfahren soll in erster Linie "das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen".

Die zivilrechtliche Seite ist davon halt unabhängig. Hier kann trotzdem nochmal über SG befunden werden. Der Richter hat aber -wie gesagt- die Möglichkeit, daß bereits gezahlte SG bei seiner Bemessung mit zu berücksichtigen.

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" >>falsa demonstratio non nocet<<
Gruß, Bob"

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#7
 Von 
Timo_K
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo!

wollte meinen thread aktualisieren.

hat sich mittlerweile ergeben dass die StA
mir ein Angebot gemacht:

Einstellung gemäss §153 a Abs.1 StPO
Zu zahlende Auflage: 400,-€.

Da ich erfreut bin, dass zumindest das Strafverhahren sich damit wohl erledigt hat,
frage ich mich jetzt
1.)ob ich für die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Dass ich die Kosten für meinen Anwalt selbst bezahlen muss ist glaube ich selbstverständlich,oder? Ausser natürlich, meine RSV zahlt.
Hat diesbezüglich jemand ein paar Tips für mich, also wie ich argumentieren könnte um mir das GEld von denen zu holen?

Dann zum zivilrechtlichen Teil:
Hab in der Zwischenzeit (kurz nach dem Brief der StA) einen erneuten Brief von der Anwältin des "Opfers" bekommen.
In diesem macht sie einen Schmerzensgeldanspruch/Schadensersatz von 2500€ geltend.
Mein Anwalt meint, dass wäre deutlich überhöht (Ellbogenbruch).
In dieser Sache bin ich bereit, das ganze gerichtlich zu klären.
hierzu meine Frage:
1.)wie schätzen die anwesenden juristen die sache ein? mit was darf ich rechnen? die Aussage der einzigen übertparteilichen zeugin,
deckt sich mit meiner. Was darf ich erwarten?
und v.a.
2.) wie sieht es hier mit RSV aus? was zahlen die? zahlen die überhaupt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Die Verfahrenskosten fallen nach § 467, Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Die Kosten des Verteidigers trägst Du nach § 467, Abs. 5 StPO selber. Die RSV kann sich gem. der ARB weigern zu zahlen. Zahlt sie trotzdem, ist es eine reine Kulanzleistung.

Was die Zivilsache betrifft, kann man dazu, ob dem Geschädigten ein Schmerzensgeld und ggf. in welcher Höhe zugesprochen wird, m.E. von hier aus nicht qualifiziert Stellung nehmen.

Bezuügl. der Kostenübernahme durch die RSV sieht es hier ähnl. aus, wie bei der Regelung bezügl. Fahrlässigkeit-/Vorsatzdelikt im Strafrecht.

Die (versuchte) Abwehr von berechtigten Schadenersatzansprüchen zahlt die RSV in aller Regel nicht.

Befindet das Gericht die Schadenersatzansprüche für unberechtigt werden sämtl. Kosten in aller Regel dem Antragsteller (also Deinem Gegner) auferlegt.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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