Hallo,
ich bräuchte dringend mal eine Auskunft zum § 153 a StPO
!
Ich bin 2002 wegen Ladendiebstahl 60€ "auffällig" geworden.
Es wurde aber nach § 153 a StPO
nicht weiterverfolgt. Nun möchte ich gerne für länger nach Singapur und frage mich, ob ich wegen eben diesem Vorfall kein Visum bekommen könnte. Hat die Botschaft in Singapur Einsicht darauf...ich bin ja eigentlich nich vorbestraft und es fanden auch keine sonstigen Einträge statt (wurd mir jedenfalls mitgeteilt)??
Hat da irgendjemand Erfahrung oder Infos zu....es wäre sehr dringend!!!
Vielen DAnk im Voraus!!
-- Editiert von sonnenschein98 am 19.03.2006 00:18:08
§ 153 a StPO - Ladendiebstahl
19. März 2006
Thema abonnieren
Frage vom 19. März 2006 | 00:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 153 a StPO - Ladendiebstahl
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#1
Antwort vom 19. März 2006 | 12:25
Von
Status: Schüler (382 Beiträge, 85x hilfreich)
Von einer Verfolgung wurde gem. § 153a StPO
gegen Zahlung eines Geldbetrages abgesehen, so dass dies keine weiteren Konsequenzen im Hinblick auf Eintragungen und rechtliche Maßnahmen hat.
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