§ 154a StPO

15. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mary56
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 154a StPO


was bedeutet: wird - unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO - angeklagt
Eintrag ins Führungszeugnis ja/nein
z.B:Ladendiebstahl, Entwendung einer Sache von ca.150,--



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Laienverständlich ausgedrückt:

Das bedeutet, dass Sie zusammen mit dem Diebstahl auch noch andere Strafgesetze verletzt haben (z.B. Hausfriedensbruch wenn Sie einen Laden nur zum stehlen betreten).

Der Staatsanwalt fand diese aber neben der Haupttat entweder unwichtig oder von der Anklage auch so schon abgedeckt (Bsp.: Ladendiebstahl findet normalerweise im Laden statt, so dass es albern wäre das Betreten des Ladens noch einmal extra zu bestrafen) und hat deshalb beschlossen diese "extra-Taten" nicht anzuklagen.

Die Norm dazu:

quote:
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. [...]


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"Sollte Ihnen mein Beitrag weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen :"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

die ANKLAGE kommt natürlich nicht ins FZ: Die Strafe, die ausgeurteilt wird, möglicher schon. Fragen Sie einfach nach Ihrer Verurteilung noch mal.

Gruß vom mümmel

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" "

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