§ 164 Absatz 1 (Falsche Verdächtigung) erfüllt?

12. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)
§ 164 Absatz 1 (Falsche Verdächtigung) erfüllt?

Moin,

ich bin in einem Edeka gegangen und hatte 2 Dosen Bier (vorher im Getränkeland gekauft und kein Standard-Bier) offen in der Tasche von meiner Jacke mit in den Laden genommen.
Die beiden Dosen konnte man sofort erkennen, da die Taschen zu klein für diese beiden Dosen waren.
Ich habe mir nichts dabei gedacht, da es seltenes Bier ist und ich nicht wusste, das es natürlich dort zu kaufen gibt.
Nachdem ich andere Ware gekauft und den Kassenbereich verlassen habe, wurde ich wegen den beiden Dosen angesprochen und wo der Kassenbon sei.
Ich habe sofort erwähnt, dass die Dosen schon vorher im Getränkeland erworben wurde und das es gekühlt ist, also nicht aus dem Regal stammen kann.
Wortlaut Verkäufer "Das ist mir egal".
Ich habe nochmal gesagt, woher die Dosen stammen und konnte dies auch plausibel erklären.
Es war ihm trotzdem egal.
Ich habe dann zu ihm gesagt, das eine falsche Verdächtigung strafbar ist.
Es war ihm auch egal.
Kurzum er hat die Polizei wegen Diebstahl gerufen.
Die beiden POMs haben die Sache ziemlich schnell aufgeklärt, da kein Verkäufer den "Diebstahl" gesehen hat.
Ich war ja noch nicht mal in der Nähe von den Dosen im Edeka. Auch konnte ich anhand meiner Erklärung, kalte Dosen, Lottoschein vom Getränkeland meinen Standpunkt plausibel erklären.
Ich konnte auch den Edeka mit den beiden Dosen verlassen.
Der Verkäufer wollte noch eine Kopie von meinem Ausweis haben, dies wurde dann aber von mir und den POMs verwehrt.

Frage: Ist hier schon die Straftat "Falsche Verdächtigung" erfüllt?

MfG


-- Editiert von Baltic78 am 12.08.2019 23:47

-- Editiert von Baltic78 am 12.08.2019 23:49

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein, da der VK offenbar von Diebstahl ausging und das den Umständen nach auch nicht so fernliegend war.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Baltic78):
und das es gekühlt ist, also nicht aus dem Regal stammen kann.

Man hätte es ja bereits vorher in der Kühlabteilung platzieren können, um dann später ein kaltes Bier zu genießen.

Zitat (von Baltic78):
da kein Verkäufer den "Diebstahl" gesehen hat.

Es werden eher die Gesamtumstände gewesen sein. Den "Diebstahl" hat ein Verkäufer offensichtlich schon gesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Baltic78):
Frage: Ist hier schon die Straftat "Falsche Verdächtigung" erfüllt?


Dieser Tatbestand ist nur vorsätzlich erfüllbar. Er hätte also sicher wissen müssen, daß du die Dosen dort nicht gestohlen haben kannst, um sich strafbar zu machen.

Es gibt zwar auch noch den Eventualvorsatz ("billigende Inkaufnahme"), davon ist hier aber auch nicht auszugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von Baltic78):
und das es gekühlt ist, also nicht aus dem Regal stammen kann.

Man hätte es ja bereits vorher in der Kühlabteilung platzieren können, um dann später ein kaltes Bier zu genießen.

Zitat (von Baltic78):
da kein Verkäufer den "Diebstahl" gesehen hat.

Es werden eher die Gesamtumstände gewesen sein. Den "Diebstahl" hat ein Verkäufer offensichtlich schon gesehen.


Zu 1. Da ich wusste was ich haben möchte, dauerte das Betreten des Ladens bis zum Kasse eine Minute.
Ich war nicht mal annähernd in der Nähe von Kühlmöglichkeiten.

Zu 2. Eben nicht, die beiden POMs haben explizit danach gefragt und dies wurde verneint.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Mag ja sein, dennoch hat der Verkäufer nicht "wider besseres Wissen" gehandelt (für den subj. TB reicht Eventualvorsatz übrigens nicht, da braucht es min. dolus directus 2. Grades). Für eine falsche Verdächtigung wäre das aber notwendig.

Ansonsten müsste man nämlich bei jeder Gerichtsverhandlung, bei der ein Freispruch ergeht, anschliessend den Staatsanwalt einsperren. Der hat im Vorfeld näml. auch behauptet (in Form seiner Anklage), dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat, was ausweislich des Freispruchs nicht der Fall war.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Das Thema ist somit abgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Baltic78):
Zu 1. Da ich wusste was ich haben möchte, dauerte das Betreten des Ladens bis zum Kasse eine Minute.
Ich war nicht mal annähernd in der Nähe von Kühlmöglichkeiten.

Anders, als man es aus Krimiserien gewohnt sein mag, wird man aber weder auf Schritt und tritt verfolgt, noch existiert überall und fortwährend eine Kameraüberwachung, auf welcher man den exakten zeitlich nachvollziehbaren Kundenweg reproduzieren könnte.

Zitat (von Baltic78):
Zu 2. Eben nicht, die beiden POMs haben explizit danach gefragt und dies wurde verneint.

Und dennoch ergeben sich die Gesamtumstände aus allen verfügbaren Informationen.
Sonst würde ich mein nächstes iPhone nicht mehr kaufen, sondern es mir einfach in die Tasche stecken und schauen, dass mich nicht gerade zufällig jemand beobachtet.
Das Gesetz "Man siehst es nicht, also passiert es nicht" existiert nur bis zum Kindergartenzeitalter.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Das Gesetz "Man siehst es nicht, also passiert es nicht" existiert nur bis zum Kindergartenzeitalter.


Der gefräßige Plapperkäfer von Traal macht das bis ins hohe Alter, wenn er es denn erreicht. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Moin nochmal,

es hat sich was Neues ergeben.
Der Ladenbesitzer hat sich einen Anwalt geholt und möchte eine Bearbeitungsgebühr + Anwaltskosten.
Dazu hat er mich wegen Ladendiebstahl angezeigt.

Edit: Im Anwaltsschreiben steht drin, dass der "Ladendiebstahl" am 29.08 war, das Ereignis hat sich aber am 9.08 abgespielt.

-- Editiert von Baltic78 am 19.11.2019 20:18

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von Baltic78):
Der Ladenbesitzer hat sich einen Anwalt geholt und möchte eine Bearbeitungsgebühr + Anwaltskosten.
Dazu hat er mich wegen Ladendiebstahl angezeigt.


Ja, beides darf er ...

Der Anwaltskanzlei schreibt man, dass kein Ladi stattgefunden hat und somit die Rechtsgrundlage für die Forderung entfällt.

Der Polizei schreibt oder sagt (hat die sich schon gemeldet oder weisst Du das mit der Anzeige nur den Brief vom Anwalt?) man im Grunde das selbe und verweist auf das Einsatzprotokoll der Polizisten, die am Tattag vor Ort waren.

Das Datum kann man bei der Gelegenheit auch richtig stellen, in beiden Fällen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Der Polizei schreibt oder sagt (hat die sich schon gemeldet oder weisst Du das mit der Anzeige nur den Brief vom Anwalt?) man im Grunde das selbe und verweist auf das Einsatzprotokoll der Polizisten, die am Tattag vor Ort waren.

Das weiß ich nur vom Anwaltsschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Dann nur dem Anwalt zurückschreiben und ansonsten warten bis/ob Post von der Polizei kommt.

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