Hallo Leute,
tue mich schwer mit dem Verstehen des § 177 Abs. 1 StGB ,
besser gesagt : sexueller Übergriff
(sehe Rot markiert)
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Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)
Der § 177 StGB beinhaltet verschiedene Straftatbestände. Die Norm beginnt mit dem sogenannten sexuellen Übergriff in Absatz 1. Dieser Straftatbestand ist neu und setzt die Schwelle für eine Strafbarkeit im Bereich des Sexualstrafrechts deutlich herab. Er umfasst Fälle, in denen der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers eine sexuelle Handlung vornimmt.
Um eine Strafbarkeit zu begründen, wird – anders als nach der alten Rechtslage – keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt. Das bedeutet, dass bereits ein „Nein" des Opfers zu einer strafbaren Handlung führen kann, wenn der Täter sich darüber hinweggesetzt hat.Der entgegenstehende Wille des Opfers muss für den Täter jedoch ausdrücklich erkennbar sein – entweder durch eine verbale Äußerung („Nein") oder durch das Verhalten des Opfers (zum Beispiel Weinen oder Weggehen).
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Was ist wenn, das Opfer keinen erkennbaren Willen bilden konnte, weil es unter einer Art Schock gestanden hat
d.h. In Folge dessen gelähmt war, nicht sprächen, schreien oder weglaufen konnte.
Dann stimmt doch der Vorwurf des sexuellen Übergriffs nicht . Oder ?
Laut Tatvorwurf hat die StA aber genau dies u.a. Aufgeführt. Wohl wissend ( durch die Aussage
des Opfers)
das dem so war.
Oder haben die sich mit der Sachlage nicht richtig befasst ?
Gruß osborn
§ 177 Abs. 1 StGB
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatWas ist wenn, das Opfer keinen erkennbaren Willen bilden konnte, weil es unter einer Art Schock gestanden hat :
Wer hat diesen Schock denn ausgelöst? Wenn es der Täter war, wird ihm wohl verwehrt sein, sich darauf zu berufen, durch das von ihm selbst herbeigeführte Ereignis habe er keinen "entgegenstehenden Willen" erkennen können.
ZitatWas ist wenn, das Opfer keinen erkennbaren Willen bilden konnte, weil es unter einer Art Schock gestanden hat :
d.h. In Folge dessen gelähmt war, nicht sprächen, schreien oder weglaufen konnte.
ZitatDann stimmt doch der Vorwurf des sexuellen Übergriffs nicht . Oder ? :
Doch, denn dann tritt an Stelle des §177 Abs.1 StGB, eben §177 Abs. 2, 1 und / oder 2 ein.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
ZitatLaut Tatvorwurf hat die StA aber genau dies u.a. Aufgeführt. Oder haben die sich mit der Sachlage nicht richtig befasst ? :
Möglich, ebenso wie ein Flüchtigkeitsfehler, oder, oder, oder, oder eben die Akte gibt noch mehr her als Deine Schilderung ...
-- Editiert von spatenklopper am 11.10.2019 14:07
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Es war der Täter, aber ist diese Antwort wirklich so einfach ?
Habe eher damit gerechnet, dass der Tatvorwurf auf
§ 174c StGB - Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsverhältnisses lautet.
Wie kommst Du jetzt darauf?
War der Täter der Arzt, oder Betreuer des Opfers?
Ersteres im KH.
Deswegen auch meine Zweifel an dem Tatvorwurf der StA.
Aber wie von Dir schon erwähnt, die werden schon wissen was sie tuen
Es gibt insgesamt 3 Tat Bestände die im Raum stehen.
Bin absolute Laie auf diesem Gebiet und noch nie mit der Justitia was zu tun gehabt.
Wie wäre es denn mit etwas mehr Kontext zu diesem - fiktiven - Falles? Um welche Tatbestände geht es aufgrund welcher Begebenheit?
Wie wäre es denn mit etwas mehr Kontext zu diesem - fiktiven - Fall? Um welche Tatbestände geht es aufgrund welcher Begebenheit?
Tja, sie mag zwar blind sein, kann immer noch gut zuschlagen, diese Justitia.Zitatnoch nie mit der Justitia was zu tun gehabt. :
-- Editiert von DeusExMachina am 11.10.2019 21:03
Zitat:Wie wäre es denn mit etwas mehr Kontext zu diesem - fiktiven - Fall? Um welche Tatbestände geht es aufgrund welcher Begebenheit?
Ganz schön neugierig
Na ja es ist alles andere als Lustig diese Geschichte.
Der Tatvorwurf lautet auf: Sexueller Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung.
Zur den "fiktiven" Begebenheiten werde ich mich in diesem Forum nicht äußern nur soviel, die Tat war vom Täter
geplant und vorbereitet auf Grund dessen haben sich doch viele Indizien ergeben diese man gut nachprüfen kann.
Der Überraschung - Effekt und enormer Vertrauensbruch führten zu diesem Schock Zustand.
Trotz aller dem glaube ich nicht daran, das der Täter bestraft wird. Zu groß ist die Lobby der Ärzte.
Meine aller größte Sorge ist, das eine Verfahrens- Einstellung erfolgt und er "motiviert" weiter macht.
ZitatTrotz aller dem glaube ich nicht daran, das der Täter bestraft wird. Zu groß ist die Lobby der Ärzte. :
Das erkläre mir mal, wie die "Lobby der Ärzte" auf einen unabhängigen Richter Druck ausüben will.
ZitatZur den "fiktiven" Begebenheiten werde ich mich in diesem Forum nicht äußern :
Von mir hast Du keine Antwort zu erwarten, da ich von Strafrecht nur wenig bis gar keine Ahnung habe.
Aber einige hier habe durchaus etwas Erfahrung. Nur wie soll Dir jemand helfen oder auch nur diskutieren, wenn der Sachverhalt nicht klar beschrieben ist?
Letzteres ist eher selten und daher umso willkommener. Nach den (offenbar erschöpfend) gegebenen Informationen gehen wir also zumindest von 177 (2) StGB aus. Wie lautet denn nun die eigentliche Frage? Normalerweise möchten Ratsuchende wissen, ob sie einfahren müssen oder mangels subjektivem Tatbestandes verurteilt werden können. Aber in diesem Fall scheint es ja gar keine offene Fragen zu gebenZitatZur den "fiktiven" Begebenheiten werde ich mich in diesem Forum nicht äußern nur soviel, die Tat war vom Täter geplant und vorbereitet auf Grund dessen haben sich doch viele Indizien ergeben diese man gut nachprüfen kann. :
Die Reaktion des mandatierten RA auf diese Antwort darf zu gegebener Zeit gerne an dieser Stelle geschildert werden.ZitatGanz schön neugierig :
Erst mal vielen dank für eure Rückmeldung.
Zitat:Das erkläre mir mal, wie die "Lobby der Ärzte" auf einen unabhängigen Richter Druck ausüben will.
Falls es so weit kommt.
Es wurde eine RA aufgesucht diese vom Weissen Ring empfohlen wurde. Sie sollte nach deren Aussage
"Knallhart" sein. Dem war auch so, nur leider mir gegenüber, abgesehen davon, dass sie mir eine menge Kohle
raus gezogen hat war ihr Ratschlag für mich niederschmetternd.
Sie hat es nur interessiert ob ich Beweise habe, was ich verneinte, dann haben sie auch keine Chance.
"Ich kenne die StA (eine Großstadt) die Unternehmen nichts genau so wenig wie die LÄK aber bitte sie
können machen was sie wollen aber glauben sie mir dem passiert gar nichts.
es sei den, es gibt noch andere Opfer o. Vorstrafen.
Den Weg zur LÄK (ich wurde eingeladen) hätte ich mir sparren können. Dachte sitze dort bei seiner Anwältin.
Zu dem wurde meine Aussage (an 10 Stellen) total verdreht u. verändert musste unter Protest schriftlich intervenieren.
Ein Beispiel: Meine Aussage " Ich hörte wie er lange an seiner Kleidung hantierte"
Vermerk LÄK " Ich hörte wie er an einem Gerät arbeitete."
Hab mich bei MAGS beschwert, aber, was für ein Wunder, die dürfen das, besitzen sehr viele Freiheiten.
Das ich nach dieser Erfahrung über die Lobby so denke ist doch nicht verwunderlich.
Hallo! DeusExMachina
Zitat:Aber in diesem Fall scheint es ja gar keine offene Fragen zu geben
Doch, eine wichtige gibt es.
Wie sieht es eigentlich damit aus, wenn man in einem Forum, bei laufendem Ermittlungsverfahren so plaudert.
Wo liegen die Grenzen aus rechtlicher Sicht ?. Was darf man und was nicht.? Was muss man beachten?
Außer den Namen und der Adresse des Beschuldigten zu erwähnen.
Gerade im Fall von Aussage gegen Aussage kann doch die StA auch den Anzeigensteller unter die Lupe nehmen
und fleißig mit lesen.
Oder liege ich da falsch ?
Zitat:Zitat (von osborn):
Ganz schön neugierig
Die Reaktion des mandatierten RA auf diese Antwort darf zu gegebener Zeit gerne an dieser Stelle geschildert werden.
Nun ja, Du bist eben nicht der mandatierter RA
Zitatkann doch die StA auch den Anzeigensteller unter die Lupe nehmen :
und fleißig mit lesen. Oder liege ich da falsch ?
Nö, kann man. Den Gerüchten nach solle hier sogar ab und an Staatsanwälte als Antwortende schreiben.
Ob jetzt ausgerechnet "Dein" Staatsanwalt es sich zum Hobby macht, die Foren zu durchforsten...
Wir interessieren uns hier (im Gegensatz zum mandatierten RA) nicht für präzise Schilderungen hinsichtlich Tatort, -zeit oder -geschehen, die einen Rückschluss auf Täter, Opfer, oder auch nur eine grobe geographische Einordnung gestatten würden. Allerdings werden akkurate Einschätzungen unsererseits regelmäßig durch den bemerkenswerten Mangel an sachdienlichen Informationen zum Fall erschwert.ZitatNun ja, Du bist eben nicht der mandatierter RA :
Bei 30 Vergewaltigungen, die täglich in der BRD angezeigt werden und angesichts der fiktiven Fallschilderungen, die regelmäßig keinen Anlass zu einer Durchsuchung des Forums bieten, sieht es so aus, als ob man seine Fragen hier stellen kann.ZitatWie sieht es eigentlich damit aus, wenn man in einem Forum, bei laufendem Ermittlungsverfahren so plaudert. :
Ich nehme an zu verstehen, worauf die Frage hinausläuft. Keine mir bekannte StA macht sich neben dem Alltagsgeschäft die Mühe, Rechtsforen nach Fällen zu durchforsten, die potentiell auf dem Tisch liegen könnten. Zunächst müsste ja ohnehin einmal die Frage nach der Ernsthaftigkeit beantwortet werden. Daraufhin müssten viele weitere Kriterien geklärt werden (Zuständigkeit, Tatsachen), mir ist bislang keine wirksame Selbstanzeige/Einlassung mittels Forum bekannt.ZitatWas darf man und was nicht.? Was muss man beachten? :
Außer den Namen und der Adresse des Beschuldigten zu erwähnen.
Ein Extrembeispiel müsste allerdings noch ausprobiert werden: "Ich, der X, wohnhaft in Y, möchte morgen den Reichstag in die Luft sprengen. Was droht mir im schlimmsten Fall?" Da würde ich natürlich keine Wetten drauf abschließen wollen.
Da müsstest Du einmal kurz erläutern, was unter die Lupe nehmen bedeutet. Nach den bisherigen Schilderungen wäre der Fall ja, da geplant u.a., nachweisbar.ZitatGerade im Fall von Aussage gegen Aussage kann doch die StA auch den Anzeigensteller unter die Lupe nehmen :
ZitatEin Extrembeispiel müsste allerdings noch ausprobiert werden: :
Braucht man nicht.
Wenn das der Forenbetreiber nicht selber meldet, hier schreiben und lesen einige mit die das dann an entsprechender Stelle melden ...
Danke nochmals für eure Antworten
Haben geholfen.
Also gut, ein neuer Versuch.
Angenommen:
Ein Patient geht ins KH zur einer ambulanten Untersuchung bei dieser er sich unten frei machen muss
diese Untersuchung findet im seitlichen liegen statt über einen längeren Zeitraum.
Komisch nur der Termin den der Patient tel. paar Tage vorher ausgemacht hat, ist auf einmal aus dem
Computer raus und keiner weiß was darüber, obwohl man sich ein OK. vom diesen Arzt geholt hatte.
Dieser herbei gerufener Arzt (der angeblich ahnungslos ist)ist aber sehr entgegen kommend und will
diese Untersuchung gerne durchführen. Der Patient will aber nicht warten und gehen.
Es folgt unter Zeugen eine lange Diskussionsphase bei dieser der Mediziner sich aller Mühe gibt damit der Patient bleibt.
Aber es muss improvisiert werden(war scheinbar von ihm so gewollt), da kein Raum zur Verfügung steht.
Man stellt also gut versteckt am Ende eines vollgestopften Raums eine Liege auf . Dieser Raum ist durch zwei Türen
zu betreten. Die Untersuchung dauert über eine Std. .(ca. 30 min länger wie laut Internet)
Der Patient ist die ganze Zeit alleine mit dem Arzt.
In diesem Zeitraum kommt es zur der Nötigung.
Ein Teil der Untersuchung erschien dem Patienten sinnlos und diente scheinbar seiner Erregung.
Seine stimme klang verändert, irgendwann fing er an zu masturbieren.
Als er sich direkt hinter dem entblößten Patienten stellte gingen beim Opfer aller "Lichter"aus
Zur diesem Zeitpunkt war das Opfer auf Grund des Schocks längst wie gelähmt und Abwehr unfähig.
Es gab klare Anzeichen dafür, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.
Diese auf Grund des Psychischen Zustandes, vom Opfer selbst über Wochen hinweg stark verdrängt wurden.
Das Opfer selbst besitzt auf Grund der Ohnmacht auch keine Erinnerung an diese mögliche Vergewaltigung.
Es gibt nun zwei Fragen zur diesem fiktiven Fall :
Zum einem warum hat die StA den § 174 c StGB nicht im Tatvorwurf erwähnt?. Dies ist doch offensichtlich.
Zum anderen, warum dürfen männliche Ärzte alleine an einer weiblichen Patientin intime Untersuchungen
durchführen?
Warum heißt es: bei Gynäkologischen Untersuchungen, muss eine weibliche Angestellte anwesend sein.?
Ist das irgendwo im Gesetz verankert? Oder dient es alleine dem Schutz des Arztes, falls irgendwelche
Beschuldigungen erhoben werden.
Ein HA sagte nach dieser Schilderung, wie aus der Pistole geschossen: Das darf er gar nicht (gemeint war
die alleinige Untersuchung ohne einer weiblichen Person) !!!
Aber wo steht das ???
Außerdem gefragt : Stehen die Chancen in diesem Fall wirklich so schlecht ?
Gruß osborn
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