§ 180 StGB

4. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Jean Doe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 180 StGB

Hallo!

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Ein Freund, über 21 Jahre, ist mit einer 14jährigen bekannt. Beide haben Interesse daran, auch sexuell aktiv zu werden, die Initiative in diese Richtung ging dabei von dem Mädchen aus.
Beide Eltern sind nicht eingeweiht.
Beide wohnen noch bei ihren Eltern.
Wie sieht es strafrechtlich aus, wenn sich die beiden zum Geschlechtsverkehr bei ihm treffen?
Nach allem, was ich gelesen habe, sollte es für meinen Freund keine strafrechtlichen Konsequenzen haben, wenn das Mädchen sogar die treibende Kraft war. Oder kann er dafür belangt werden?
Insbesondere würde mich interessieren, wie es bei den Eltern meines Freundes im Hinblick auf § 180 StGB aussieht. Können sie belangt werden, wenn sich der Geschlechtsverkehr bei ihnen in der Wohnung vollzieht?

Vielen Dank schonmal für Informationen zu dem Problem!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:
Nach allem, was ich gelesen habe, sollte es für meinen Freund keine strafrechtlichen Konsequenzen haben, wenn das Mädchen sogar die treibende Kraft war.
Das lässt sich so pauschal von Ihnen nicht feststellen. Dass das Mädchen 'die treibende Kraft', wie Sie es ausdrücken, war, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf eine vorhandene sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Mädchens schließen. Sollte diese verneint werden, so macht sich Ihr Freund strafbar und kann im allgemeinen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass auch die Eltern den evtl. nötigen Strafantrag stellen können.

Wie alt ist Ihr Freund?

Eine evtl. Strafbarkeit der Eltern des Freundes gemessen an § 180 StGb lässt sich nicht pauschal feststellen oder verneinen, da es auf die genauen Umstände im Einzelfall ankommt.

Die Eltern des Mädchens und des Freundes sollten von der Beziehung unterrichtet werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 04.02.2006 16:19:59

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#2
 Von 
Jean Doe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Er ist 29.

Ok, ich bin natürlich nicht bis ins kleinste Detail mit der Sache vertraut, ich weiß nur, daß sie ihm wohl gesagt hat, daß sie gerne mit ihm schlafen würde und er ihr daraufhin bestätigt hat, das auch zu wollen.
Wann ist denn die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Mädchens vorhanden bzw. wie läßt sich sowas feststellen?

So wie es aussieht wollen sie sich halt irgendwann bei ihm treffen. Er wohnt in der Wohnung seiner Eltern. Ich glaube nicht, daß sie vorhaben, ihre Beziehung den Eltern offenzulegen. Aber da die Eltern meist zu Hause sind und er damit kaum die Chance auf eine "sturmfreie Bude" haben dürfte, werden sie es zumindest am Rande wohl mitkriegen. Aber sie wissen natürlich nichts von dem Alter des Mädchens.
Welche Informationen spielen denn bei der Beurteilung des Falles eine Bedeutung?

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Es kommt u.a. auf die persönliche Reife des Mädchens an und auf die Umstände. Eine pauschale Bewertung ist mithin nicht möglich. Aufgrund des großen Altersunterschiedes und des sehr jungen Alters des Mädchens ist jedoch mit genaueren Prüfung des Sachverhaltes zu rechnen. Sie oder Ihr Freund können dies schwerlich selbst feststellen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)
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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Herr Kollege Wastl,

was ist deine Experten-Einschätzung zu diesem Sachverhalt? Ich sehe dies teils problematisch.


Viele Grüße,

- Roenner -

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es wird auf die Vernehmung des Mädchens ankommen und auf den Eindruck, den die vernehmenden Beamten von ihr haben. Solche Verfahren werden ja bei Fachdienststellen bearbeitet, die da schon einen geübten Blick haben.

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#7
 Von 
Jean Doe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Einschätzung soweit! Ich werde das mal so weiterleiten und hoffe, dass er es sich noch mal durch den Kopf gehen lässt.
Da ich das Mädchen persönlich nicht kenne, kann ich im Hinblick auf ihre wie auch immer zu definierende „Reife“ keine Beurteilung abgeben.

Welche Faktoren spielen denn bei der Strafbarkeit der Eltern gem. § 180 StGB eine Rolle, falls die beiden sich in der Wohnung seiner Eltern treffen würden?

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Ihre Frage ist unklar. Was meinen Sie mit 'welchen Faktoren'?

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#9
 Von 
Jean Doe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine. wann sind sie gem. § 180 StGB strafbar.
Müssen sie z.B. vom Alter des Mädchens wissen oder müssen sie von dem Vorhaben der beiden in der Wohnung wissen, um strafbar zu sein. Oder können die Eltern generell schon bestraft werden, wenn sich so etwas in ihrer Wohnung abspielt, auch ohne, daß sie etwas davon ahnen, z.B. wenn sie garnicht anwesend sind?

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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Geschützt wird die ungestörte geschlechtliche Entwicklung Minderjähriger. Bestraft wird, wer den sexuellen Kontakt der geschützten Person mit Dritten fördert. Die allgemeine Strafbarkeit ergibt sich plausibel aus dem Wortlaut des Paragraphen. Der oder die Täter des §180 StGB müssen von dem unter 16-jährigen Alter des Mädchens Kenntnis haben, ebenso wie von den (geplanten) Geschehnissen. Das Wissen des konkreten Alters ist nicht zwingend notwendig. Eine ständige Anwesenheit, oder eine Anwesenheit zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zur Begründung einer Strafbarkeit ist nicht notwendig. Es genügt das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit dazu.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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