§ 202a StGB

28. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
JunkerKlein
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 202a StGB

Hallo,
ich mache auf Youtube Videos über wirre Facebook-gruppen mir esoterischen Inhalten. Diese sind idr geschlossene Gruppen. Zugang bekomme ich durch einen - nennen wir es Fakeaccount. Ich verwende Fotographien von den Unterhaltungen, wobei die Namen und die Bilder verpixelt sind. Der Tatbestand des § 202a StGB scheint mir echt zu weit geraten. Und wenn ich subsumieren muss, komme ich auf eine Tatbestandsmäßigkeit. Das wäre echt nicht so geil.
Was denkt ihr?

Chris

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von JunkerKlein):
nennen wir es Fakeaccount

Gibt's da eine andere Bezeichnung? Wie würden Sie das bezeichnen?

Ich sehe da keine Strafbarkeit, so lange die Namen (und ob jemand zufälligerweise "Glotzgöre112" kennt, mag sowieso fraglich sein...) verpixelt sind.

Wem sowas also Spaß macht..... *Schulterzuck

Grüße aus Bonn.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von JunkerKlein):
Der Tatbestand des § 202a StGB scheint mir echt zu weit geraten. Und wenn ich subsumieren muss, komme ich auf eine Tatbestandsmäßigkeit.


Welche denn? Der §202a StGB meint einen unberechtigten Zugang, nicht das Erschleichen eines berechtigten Zugangs. Dafür gibt es ggfs. andere Tatbestände, je nach konkretem Einzelfall (Urkundenfälschung, Fälschung beweiserheblicher Daten, ...). Hier sehe ich aber keinen solchen Fall.

Beispiele:

* Hans sieht, wie Franz sein Passwort eingibt und loggt sich danach in Franz' Account ein => §202a StGB .

* Hans sagt zu Franz: "Ich bin Polizist und muß deinen Account durchsuchen, gib mir dein Passwort" und loggt sich dann ein => kein §202a StGB , aber Amtsanmaßung.

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