§ 241 StGB Bedrohung am Telefon

3. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
leon23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 241 StGB Bedrohung am Telefon

Hallo,

einem Bekannten ist folgendes "aktuell" passiert:

Ein anonymer Verkäufer hat bei ihm in einem ungünstigen Zeitpunkt, angerufen. Nach einem kurzen Gespräch wurde mein Bekannter sehr wütender und begann seinen Gegenüber übel zu beschimpfen, bis er ihm am Ende drohte; er würde ihn umbringen wenn er ihn zwischen die Finger bekommt.

Nachdem sein Gegenüber aufgelegt hat, hat dieser kurz darauf noch mal angerufen, was meinen Bekannten nur noch wütender machte und er seine Drohung wiederholte.

Nun die Tatsache, dass er übermäßig reagiert hat, ist ihm vollkommen klar und er ist sehr reuevoll was seine Reaktion angeht.

Nun zu meiner Frage, kann den eine Strafanzeige bestand haben nach § 241 StGB oder ähnlichen, weil er (mein Bekannter)
a) den betroffenen Verkäufer nicht kennt (keinen Namen, Addresse) und
b) Er keinerlei persöhnlichen Groll oder Absischten gegen ihn hegt, sonder nur aus reiner Wut über diese Verkaufsmaschen so übertrieben hat.
Ist es sehr wahrscheinlich, dass das als Anklage durchkommt?

Vielen Dank für euer Hilfe !

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

na, der Tatbestand ist doch einwandfrei erfüllt. Ob er effektiv die Möglichkeit hat, den Mann umzubringen, ist dabei völlig belanglos.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
leon23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

klare ansage. Danke.

Doch unabhaengig von dieser klarheit ist ja die tatsache das mein Bekannter ihn nicht kennt und nie versucht hat kennen zu lernen, doch ein massgeblicher einspruch oder? Im etwa wie wenn ich auf einem Anrufbeantworter sprechen wuerde: "ich bringe dich um!"

so ungefaehr wie bei:

quote:<hr size=1 noshade>
Art. 103 II GG , § 241 StGB , keine strafbare Bedrohung, wenn die vermeintliche "nahestehende Person" nicht existiert, Straflosigkeit des (untauglichen) Versuchs
http://dejure.org/gesetze/StGB/241.html
<hr size=1 noshade>



oder auch

quote:<hr size=1 noshade>
3. § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Opfers führen, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen sind.
<hr size=1 noshade>


Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

die Rechtsprechung zu § 238 ist hier völlig belanglos. Und das Zitat zu § 241 bezieht sich auf die Bedrohung einer nichtexistierenden Person - der Verkäufer existiert aber.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
die tatsache das mein Bekannter ihn nicht kennt und nie versucht hat kennen zu lernen


Irrelevant. Für den Tatbestand der Bedrohung ist ausweislich des Wortlautes gerade nicht erforderlich, daß man praktisch wie theoretisch in der Lage ist, das angedrohte Verbrechen auch auszuführen.

Es wäre z.B. auch eine Bedrohung, wenn Prof. Stephen Hawking zu dir sagt "ich prügele dich tot", auch wenn er dazu niemals in der Lage wäre.

Entsprechend ist es auch eine Bedrohung i.S.d. StGB, wenn du einen dir völlig unbekannten anonymen Chatpartner aus Japan entsprechend bedrohen würdest.

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#5
 Von 
leon23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, vielen Dank für die Kommentare. Das ist sehr hilfreich. Nun wäre abschließend eure Einschätzung gefragt, was bei der Sache unter den oben genannten Tatsachen herauskommt wenn es vors Gericht gehen würde? (Mein Bekannter zeig vollkommende Reue und versichert keinerlei Intentionen in irgend eine gewalttätige Richtung zu haben)

Womit muss er rechnen?

Gruß und Dank

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

tja, was hat er denn so für Vorstrafen?

Gruß vom mümmel

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#7
 Von 
leon23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

keine.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

na, dann kann man eine Haftstrafe ausschließen. Im besten Falle wird die Sache wegen Geringfügigkeit eingestellt, im schlechtesten Fall gibt es eine Geldstrafe.

Gruß vom mümmel

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