§ 31 a BtmG , MPU und Approbation

27. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
legendofpeter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 31 a BtmG , MPU und Approbation

Hallo,

im Jahre 2012 erhielt ein Bekannter wegen einer geringen Menge Marihuanna eine Strafanzeige (in Berlin), die gemäß § 31 a BtmG eingestellt wurde. Dieser befindet momentan im 5. Ausbildungsjahr, seines Medizinstudiums, in ca. 2 Jahren würde er zum Arzt approbieren wollen.

Nun wurde er in einer Straßenkontrolle (2017) angehalten und wurde auf Cannabis positiv getestet (Bluttest). Er war nicht unter Drogeneinfluss (keine Straftat), allerdings muss nun eine MPU machen. Bezüglich des Verstoßes gegen das BtmG: Soweit ich weiß steht es nicht im behördlichen Führungszeugnis und man nach der Approbationsordnung nur Auskunft über gegenwärtig anhängige Ermittlungsverfahren angeben muss. Wie sieht es aber nun mit der MPU aus? Wird die Approbationsbehörde davon erfahren?

Das behördliche Führungszeugnis ist ja ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Wird im behördlichen Führungszeugnis auch eine MPU angemerkt? Soweit ich das als "Nicht-Jurist" richtig verstanden habe: Das behördliche Führungszeugnis umfasst die Dinge, die in § 32 (3) BZRG geregelt sind. Hier sind strafrechtlich nur Verurteilungen (keine eingestellten Verfahren) eingetragen. Das Cannabis-Delikt dürfte also nicht vermerkt sein, da es sich nicht um eine Verurteilung handelt.

Bezüglich der MPU konnte ich nur den § 8 und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10) finden. § 10 beinhaltet aber nichts mit dem Führerschein. Und in §8 geht es aber um eine gerichtlich angeordnete Sperre für die Fahrerlaubnis (die Führerscheinbehörde ist kein ja kein Gericht, oder?). D.h. die MPU als Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfte nicht aufgeführt sein, wenn ich es richtig verstanden habe.

Was hat mein Bekannter voraussichtlich für seine Approbation zu erwarten? Ich würde vermuten, dass im behördlichen bzw. erweiterten Führungszeugnis weder das Cannabis-Delikt noch die MPU aufgeführt wird. Allerdings bin ich ein Laie fernab von wirklichem juristischem Sachverstand, weswegen ich um eure Meinung bitten würde. Für die Antworten bedanke ich mich herzlichst im Vorraus.

Mfg
Legendofpeter

-- Editiert von Moderator am 27.02.2017 13:53

-- Thema wurde verschoben am 27.02.2017 13:53

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

im Jahre 2012 erhielt ein Bekannter wegen einer geringen Menge Marihuanna eine Strafanzeige (in Berlin), die gemäß § 31 a BtmG eingestellt wurde. Daß dem aber auch dasselbe passiert ist Ihnen, laut Ihrem Profil - Sachen gibt es! Aber zur Frage: Weder die MPU noch das Bußgeldverfahren, welches ja vermutlich ansteht, kommt ins behördliche FZ. Allerdings pflegt ein positiver Cannabisbefund eigentlich immer ein Ermittlungsverfahren wegen Btm-Besitzes nach sich zu ziehen. Das macht auch nicht wirklich was, weil es wohl eingestellt wird, aber sicherheitsrelevante Jobs wie etwa Arzt im Justizvollzug oder bei der BW können Sie kann Ihr Bekannter knicken.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Ich darf noch darauf hinweisen, daß, wenn Sie erstmal zur Ärzteschaft zugelassen sind, bei Strafverfahren eine sog. "Mistra" (Mitteilung in Strafsachen) an die Ärztekammer gehen kann. Medizinstudenten sind in der Mistra allerdings nicht aufgeführt - derzeit müssen Sie sich da also keine Sorgen machen.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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