Hallo liebes Forum,
natürlich handelt es sich bei meiner Frage um einen fiktiven Fall.
Person A und B sind im selben Gewerbe tätig und waren lange Zeit zumindest gute Bekannte, haben sich sogar immer gegenseitig unterstützt. Leider haben sich A und B nach mehreren Meinungsverschiedenheiten "nicht mehr lieb" und jeder geht jetzt wieder seinen eigenen Weg. Person A hört jetzt von einer dritten Person das B rumerzählt, das A während der Arbeit Drogen nimmt. Die dritte Person hat diese Aussagen direkt von Person B. Da Person B ganz genau weiss das diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht sollte es sich um eine Verleumdung handeln - oder?!
Meine eigentliche Frage lautet - wie geht man in so einem Fall am besten vor - selber einen "netten" Brief verfassen oder doch lieber gleich einen Anwalt einschalten, das Ganze könnte sich ja aufgrund der Selbstständigkeit auch noch Geschäftsschädigend auswirken.
Freue mich auf Eure hilf- und zahlreichen Antworten
Underworld
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- Verleumdung und Üble Nachrede -
25. April 2010
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Frage vom 25. April 2010 | 15:39
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 26x hilfreich)
- Verleumdung und Üble Nachrede -
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#1
Antwort vom 25. April 2010 | 18:32
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 297x hilfreich)
quote:
Da Person B ganz genau weiss das diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht sollte es sich um eine Verleumdung handeln - oder?!
Selbst wenn B das nicht ganz genau wüßte. Eine Verleumdung (Verbreitung falscher ehrenrühriger Tatsachenbehauptung) verlangt vom Täter immer den Wahrheitsbeweis. Es ist nicht notwendig, umgekehrt dem Täter nachzuweisen, daß er sicher wußte, daß die Behauptungen falsch sind.
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#2
Antwort vom 26. April 2010 | 06:47
Von
Status: Schüler (446 Beiträge, 82x hilfreich)
Vorgehensweise:
Anwalt einschalten. Einstweilige Verfügung erlangen, die Äußerungen zu unterlassen. Strafantrag bei Staatsanwaltschaft oder Polizeit wegen Verleumdung stellen (Achtung: Frist ist hier 3 Monate nach Kenntniserlagung).
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#3
Antwort vom 26. April 2010 | 08:36
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 28x hilfreich)
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