1 Jahr auf Bewährung / Eintragung im Führungszeugnis / Versagung der Konzession

23. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Texania
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
1 Jahr auf Bewährung / Eintragung im Führungszeugnis / Versagung der Konzession

Am 19.07.02 wurde ich , damals 28 und nicht vorbestraft, wegen Betruges nach § 263 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. (Das Vergehen stand nicht im Zusammenhang mit dem Betäubungsmitttelgesetz)

Nun muss ich für eine Gaststättenkonzession beim Ordnungsamt ein pol. Führungszeugnis vorlegen.

Meine Fragen:

a) - taucht die Verurteilung im Führungszeugnis auf
b) - wenn ja, stellt sie einen Grund für die Versagung der
Konzession dar
c) - wann würde die Eintragung gelöscht werden


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"MfG Texania"




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Soweit ich das Bundeszentralregistergesetz richtig versehe:
a) ja
b) keine Ahnung, aber Bewährung bedeutet ja eigentlich, dass man animmt, dass Du keine weiteren Taten begehst.
c) Wenn ich mich nicht täusche, dürfte die Strafe sofern die Bewährung nicht widerrufen wird, im Führungszeugnis bis 2005 (3 Jahre) und im Zentralregister bis 2012 (10 Jahre), auf letzteres sollte das Ordnungsamt nach §41 BZRG keinen Zugriff haben.

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#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

zu c)
Die Frist läuft aber nicht ab, solange sich aus dem BZR ergibt, das die Strafvollstreckung noch nicht erledigt ist, d.H. nicht solange die Bewährung noch läuft.

zu b) Die Frage nach der KOnzessionsverweigerung ergibt sich aus 32 Nr1 GastG

"1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,"

Wenn das aufgrund deiner Verurteilung nicht zu befürchten ist, dann kann die Konzession insoweit erteilt werden.

Gruß
Rpfl.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Texania
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Sollte Jemand Erfahrung mit der Erteilung einer Gaststättenkonzession gemacht haben, in Verbindung mit einer Eintragung im Führungszeugnis , wäre ich für weitere Beiträge sehr dankbar.

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"MfG Texania"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

@Rechtspfleger: Was heißt eigentlich, dass die Frist nicht abläuft? Wird die Bewährungszeit addiert?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

@ Damiel B:

Nein. Rechtspfleger stellt auf § 37(2) BZRG ab. Der besagt, daß eine Strafe nicht getilgt werden kann, obwohl die Frist abgelaufen ist, aber die Vollstreckung noch nicht erledigt ist.

Da hier sowohl Tilgungsfrist, als auch Bewährungszeit 3 Jahre betragen, wird nach diesen 3 Jahren (bzw. nach auf Straferlaß lautenden Beschluß) getilgt. (wenn die Bewährungszeit nicht verlängert wird o.ä.)

Würde die Bewährungszeit z.B. 4 Jahre betragen, würde erst nach 4 Jahren gelöscht, obwohl die Tilgungsfrsit eigentl. 3 Jahre sind

Es wird also nicht addiert.

Es gibt aber auch eine Variante wo addiert wird (allerdings nicht die Bewährungszeit, sondern die Strafdauer) ---> § 32(2) BZRG (bezügl. FZ) und § 46(3) BZRG (bezügl. BZR)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Danke für die Antwort,
das Rechtspfleger den §37 (2) meinte hatte ich auch gesehen, nur war mir nicht so ganz klar, was damit gemeint ist.

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