1. Strafbefehl

8. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jojola
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
1. Strafbefehl

Guten Tag,
vielleicht kann jemand helfen?

Ich habe gestern einen Strafbefehl mit 20 Tagessetzen a 20,- Euro (400,-Euro) zuzüglich der Verfahrenskosten von 79,80 Euro erhalten. Ebenfalls wurde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Meine Knie schlottern und mein Magen hängt in den Kniekehlen.:-C

Im September wurde ich beim stehlen einiger Lebensmittel (29,79 Euro) in einem Supermarkt erwischt und die Tat kam zur Strafanzeige bei der Polizei. Es handelt sich bei der Tat um eine erste Tat, einer Verzweiflungstat einer alleinerziehenden Mutter, die irgendwie den Kühlschrank füllen wollte.

Dem Supermarkt habe ich in den folgenden Tagen ein sehr persönliches Entschuldigungsschreiben gesendet und mich u.a. das Abarbeiten der Schuld in Form von sozialen Diensten angeboten. Per Anwalt erhielt ich die Antwort, dass nach Bezahlung der Fangprämie in Höhe von 100,- Euro der Supermarkt bereit wäre die Strafanzeige zurück zuziehen. Die Fangprämie habe ich kurze Zeit später überwiesen. Ich bin somit davon ausgegangen, dass ich noch einmal mit einem blauen Augen davon gekommen bin und meine Lektion des Lebens erhalten habe.

Um so mehr bin ich nun über den Erhalt diese Strafbefehls verzweifelt. Kann ich noch irgendetwas tun? Ist die Höhe des Strafmaßes angebracht? Die Foren im Netz schreiben oft , dass al Ersttäter in der Regel die verfahren eingestellt werden. Warum ist es bei mir anders? Warum besteht bei diesem doch wohl eher geringem Delikt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?

Ich bitte um Hilfe!

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18 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Meine Knie schlottern 
Warum das? Sie haben doch jetzt das Ergebnis vorliegen und wissen genau, was Sie zu befürchten haben. Wenn Sie jetzt die 20 TS bezahlen, sind Sie raus aus der Nummer und es steht nicht in Ihrem Führungszeugnis. Sie könnten sich darum bemühen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Theoretisch bestünde jetzt auch tatsächlich die Möglichkeit, dass mit "sozialen Diensten" abzuarbeiten. Das wollten Sie doch, oder?

Wenn Sie sich für die Bezahlung der 20 TS entscheiden, könnte man noch darüber nachdenken, ob deren Höhe nicht gesenkt werden kann. Die Höhe orientiert sich am Einkommen. Das ist bei Ihnen vermutlich nicht besonders hoch. Aber mit 20€ bewegt die Höhe sich auch schon am unteren Rand. Rein rechnerich macht das ein Nettoeinkommen von 600€. So viel werden Sie im Monat doch wohl (inklusive Unterhalts- und Sozialleistungen) zur Verfügung haben. Wie haben Sie denn Ihre Einkommenshöhe angegeben?

Zitat:
Warum besteht bei diesem doch wohl eher geringem Delikt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?
Das müssen Sie schon den Staatsanwalt fragen. Nur der weiß, was ihn bewegt hat. Hierkann man nur mutmaßen.
Ich würde aber meinen, dass 30€ eben nicht mehr das aller geringste Delikt sind, wie etwa die Vierzehnjährige die an der Kasse noch ein Päckchen Kaugummi einsteckt. Wenn da wirklich nur das Notwendigste (und somit das billigste) genommen wurde, klingen 30€ schon nach einem halben Einkaufswagen. Vor allem nach mehreren Produkten, also einer fortgesetzten Handlung mit wenigstens etwas Planungs- und Verdeckungsaufwand.

Wenn auch wirtschaftlicher Not heraus geklaut wurde, dann wurde das wohl auch so geplant. Damit ist es such keine Gelegenheitstat mehr. Vielmehr steckte nunmal etwas Kalkül dahinter. Vielleicht sollte man auch darauf aufpassen, dass dieser Aspekt nicht zu sehr nach einer Rechtfertigung klingt und das Unrecht dennoch eingesehen wird. Sonst nuss man bei der Staatsanwaltschaft doch befürchten, dass bei der nächsten "Notlage" auch wieder geklaut wird. Vielleicht hat man das mit der Notlage aber auch einfach nicht geglaubt? Immerhin sieht unser Sozialsystem da andere Mittel für den Notfall vor.

Zudem scheinen Sie den Brief an den Supermarkt geschickt zu haben. Ob dieser jemals bei der Staatsanwaltschaft angekommen ist?

Ich würde aber auch ganz einfach meinen, dass man sich bei 20 Tagessätzen nicht beschweren muss. Das Delikt mag geringfügig gewesen sein, aber die Strafe ist es auch.

Was Sie jetzt tun können, steht doch auf dem Strafbefehl drauf. Nur wird es dann zu einer Hauptverhandlung kommen. Freispruch ist da nicht zu erwarten, oder? Zwar könnte dann noch immer eingestellt werden. Möglicherweise sitzen da aber dann der selbe Richter und der selbe Staatsanwalt, die sich bisher für einen Strafbefehl entschieden hatten. Die müssten Sie also umstimmen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich an, meine aber, dass man im Falle eines Einspruchs zumindest die Tagessatzhöhe von 20,- Euro etwas drücken könnte. Das geht sogar ohne Hauptverhandlung, wenn man den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt.

Was genau haben Sie denn für ein Einkommen? Bei Leuten, die tatsächlich mittellos sind (Hartz IV-Niveau) wird üblicherweise lediglich ein Betrag von 10 - 15,- Euro angesetzt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jojola
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank vorab!!

Um Missverständnissen entgegen zu wirken; ich beschwere mich keinesfalls und bin mir meinem Fehlverhalten durchaus bewusst.

Die Höhe der Tagessätze sind meinem Gehalt bereits großzügig angepasst und Ratenzahlung wird ebenfalls ermöglicht. In Sorge bin ich über die nun bestehende Vorstrafe und dem Eintrag im Bundeszentralregister. Da ich im sozialen Bereich tätig bin sind wir regelmäßig dazu verpflichtet ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

Darüber hinaus stelle ich die Frage, ob auf Grund der Tatsache das der Supermarkt die Strafanzeige zurück ziehen wollte/oder wird sich ggf. an meinem Strafmaß etwas ändern könnte?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Da ich im sozialen Bereich tätig bin sind wir regelmäßig dazu verpflichtet ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Tja, hätten Sie den Beitrag von Rechtschreibung gelesen, wüßten Sie ja, daß Sie sich diesbezüglich gar keine Sorgen machen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Wenn von Seiten der Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht wurde, dann kommt es nicht darauf an, ob der Supermarkt den Strafantrag zurücknimmt oder nicht.
Man kann sich jetzt fragen, warum die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse sieht, bei einem Ersttäter.
Evtl.auf die Beschuldigtenvernehmung nicht oder ungeschickt reagiert?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jojola
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn von Seiten der Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht wurde, dann kommt es nicht darauf an, ob der Supermarkt den Strafantrag zurücknimmt oder nicht.

Ok, so wird das der Grund sein.

Zitat (von drkabo):
Man kann sich jetzt fragen, warum die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse sieht, bei einem Ersttäter.
Evtl.auf die Beschuldigtenvernehmung nicht oder ungeschickt reagiert?

Das war u.a. meine Frage. Aus den Foren geht eben genau das hervor. Ungeschickt geantwortet habe ich in dem Ermittlungsbogen nicht. Ich habe dort der Wahrheit entsprechend meine Tat erklärt und ähnlich wie bei dem Anschreiben an den Supermarkt meine Reue und Buße dargelegt. Und eben als Ersttäter verunsichert warum die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse sieht. Kann ich hierbei noch etwas tun? Wenn ja, was genau?

-- Editiert von Jojola am 08.11.2015 20:09

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Und in dem fall war es eben das falsche. So pervers es ist, kommt man mit der Wahrheit nicht wirklich weit, sondern liefert sich ans Messer.
Das Öffentliche Interesse wird nun nämlich erst recht bejaht, weil Sie es ja als Mittel ansehen, den Supermark in einer Notlage zu beklauen. Und zwar geplant. Das ist auch schon einer gewissen Marianne Bachmeier zum verhängnis geworden.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Wenn Sie das hier auch bei der Polizei geäußert haben Es handelt sich bei der Tat um eine erste Tat, einer Verzweiflungstat einer alleinerziehenden Mutter, die irgendwie den Kühlschrank füllen wollte., dann ist as öffentliche Interesse klar.

Denn darin klingen zwischen den Zeilen Rechtfertigung ("weil mein Kühlschrank leer war, stand es mir einfach zu, mich selbst zu bedienen") und Wiederholungsgefahr ("wenn das nächste Mal der Kühlschrank leer ist, bediene ich mich wieder selbst") an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also, was das bes. öffentl. Interesse angeht:

Normalerweise hätte das hier gar nicht beonders bejaht werden müssen, da es sich bei dem Betrag ja gerade nicht mehr um einen Fall des § 248a StGB (Antragsdelikt) handelt, in dem entweder ein ausdrücklicher Strafantrag oder bes. öffentl. Interesse vorliegen muß. Es handelt sich vielmehr um ein Offizialdelikt. Daher hätte es auch keinen ausdrücklichen Strafantrag gebraucht, sondern nur die schlichte Strafanzeige.

Bei uns hier ist im Übrigen auch Gang und Gebe, das öffentliche Interesse zu bejahen, wenn bei einem Antragsdelikt ein Strafbefehl ergehen soll (widerspricht zwar dem "Ei / Henne-Prinzip", aber es wird so gemacht).

Wie auch immer - es ist jedenfalls so, wie die anderen schon sagten, dass auch eine Rücknahme des Strafantrages durch das Geschäft nichts am Strafbefehl ändern würde.

Durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl könnte(!) mglw. noch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, wobei die dann aber sicherlich mit einer Auflage verbunden sein wird und andererseits zu bedenken ist, dass das Urteil in der Hauptverhandlung auch höher ausfallen kann, als der jetztige Strafbefehl.

Zitat:
und Ratenzahlung wird ebenfalls ermöglicht.


Ist das bereits im Strafbefehl so festgesetzt worden (§ 42 StGB )? Oder gibt nur einen Hinsweis, dass Ratenzahlung bei der StA (§ 459a StPO ) beantragt werden kann?

Das Führungszeugnis wird durch eine einzelne Verurteilung unter 91 Tagessätzen im Übrigen nicht beschädigt (wie schon gesagt). Erst bei der nächsten Verurteilung innerhalb der nächsten 6 Jahre wäre das der Fall.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.11.2015 14:10

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jojola
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Die Ratenzahlung wird laut Strafbefehl gestattet. Über die Tatsache, dass es keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis gibt bin ich sehr erleichtert.
Die Erklärungen über das bejahen des öffentlichen Interesses habe ich in dem letzten Beitrag von Ihnen Streetworker leider nicht verstanden.
Was ich verstanden habe ist, dass ein Einspruch gegen den Strafbefehl ein gewisses Risiko mit sich bringt, so dass das neue Urteil deutlich schlechter ausfallen könnte.

Wie lange wird diese Eintrag/Vorstrafe im Bundeszentralregister stehen bleiben?

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#11
 Von 
annama123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 30x hilfreich)

Das Ratenzahlung im Strafbefehl gestattet wird, ist sehr ungewöhnlich.
Mich würde mal der genaue Wortlaut interessieren.
Wärst du so nett und würdest diesen mal abtippen?!

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#12
 Von 
Jojola
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Folgendes steht im Strafbefehl: Es wird Ihnen gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu bezahlen, beginnend am 15. des auf die Rechtskraft des Strafbefehls folgenden Monats. Die monatliche Ratenzahlung beträgt 25,- Euro.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Wie lange wird diese Eintrag/Vorstrafe im Bundeszentralregister stehen bleiben? 5 Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von annama123):
Das Ratenzahlung im Strafbefehl gestattet wird, ist sehr ungewöhnlich.
Mich würde mal der genaue Wortlaut interessieren.
Wärst du so nett und würdest diesen mal abtippen?!


So mega-ungewöhnlich ist das auch wieder nicht. Das Gericht kann im Rahmen der Strafzumessung Ratenzahlung gewähren, nach § 42 StGB . Dieser "Vorteil" ist dann Teil der Strafzumessung, d.h. das Gericht wollte die Urteilsfolgen ganz bewußt abmildern, indem es Ratenzahlung gestattet. Das hat dann auch weniger (was nicht "nichts" heißt) mit dem Einkommen zu tun, im Gegensatz zur Ratengewährung durch die StA nach § 459a StPO , wo es um reine Zahlungserleichterung im Rahmen der Strafvollstreckung (nicht wie bei § 42 StGB im Rahmen der Strafzumessung) geht.

Der Wortlaut lautet üblicherweise: "Dem Angeklagten wird gestattet die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je X € zu bezahlen."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Jojola):
Vielen Dank für Ihre Antworten!

Die Erklärungen über das bejahen des öffentlichen Interesses habe ich in dem letzten Beitrag von Ihnen Streetworker leider nicht verstanden.


Gut, nochmal einfacher und länger:

Es gibt bei den Straftaten Antragsdelikte und Offizialdelikte.

Der Diebstahl [§ 242 StGB ] ist ein Offizialdelikt, ...

...es sei denn, dass das Diebesgut nur einen "geringen Wert" hat (die Grenze des Wertes ist nicht starr, sie liegt -je nach Gericht- bei ca. 30,00 bis 50,00 €). In diesen Fällen wird der Diebstahl zum relativen Antragsdelikt [§ 248a StGB ], was bedeutet, dass er nur dann von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird, wenn der Geschädigte außer der Strafanzeige (das ist die bloße Mitteilung über eine stattgefundene Straftat) auch noch ausdrücklich Strafantrag stellt (das ist sowas, wie besonderes zum Ausdruck bringen, dass der Geschädigte eine Bestrafung des Täters wünscht). Stellt der Geschädigte diesen Strafantrag nicht oder zieht ihn zurück, kann die Staatsanwaltschaft (bei relativen Antragsdelikten) diesen fehlenden Strafantrag durch das Geltendmachen des besonderen öffentlichen Interesses ersetzen und somit die Grundlage für die Verfolgung der Tat schaffen/aufrechterhalten. Dieser letzte Absatz betrifft aber wie gesagt nur Antragsdelikte.

Da bei Ihnen der Diebstahlswert um einiges über der Grenze von 30,00 - 50,00 € liegt, ist der Fall als Offizialdelikt zu werten. Das bedeutet, dass gar kein förmlicher Strafantrag des Geschädigten notwendig gewesen wäre, um eine Strafverfolgung auszulösen, sondern die reine Strafanzeige genügt hätte. Auch nicht notwendig war, dass die Staatsanwaltschaft das "besondere öffentliche Interesse" ausdrücklich geltend macht, da dies bei Offizialdelikten quasi automatisch gegeben ist. Dennoch wird es von vielen StA'en rein "pro Forma" gemacht, wenn auch die Klassifikation als Antragsdelikt im Entferntesten in Frage kommt. Theo. Beispiel: Während der Hauptverhandlung könnte sich ja theo. herausstellen, dass das Diebesgut gar keinen Wert von um die 80,00 € hatte, sondern nur einen von 35,00 €, was die Sache dann wieder zum Antragsdelikt werden liesse. Und für diesen -natürlich hochtheoretischen- Fall macht die StA dann vorbeugend schon mal das öffentliche Interesse geltend. Es ist halt ein Satzbaustein im Computerprogramm, dessen Einfügung im Falle eines Falles nachträgliche Arbeit erspart.

Sie bewerten das aber wahrscheinlich auch sehr viel wichtiger, als es eigentlich ist. Fakt ist, dass Diebstahl eine Straftat ist. Und die Strafandrohung ist dieselbe, egal ob es sich um eine geringwertige Sache handelt oder nicht. Einziger Unterschied ist halt die Strafantragserfordernis, bzw. deren Ersatz durch das besondere öffentliche Interesse. Da bei Ihnen die Grenze zur Geringwertigkeit aber -wie gesagt- sowiso überschritten ist (es somit ein Offizialdelikt ist), hätte es auch nichts gebracht, wenn der Laden den Strafantrag zurückgenommen hätte. Die Läden/deren Anwälte "ködern" halt gerne damit, damit sie möglichst schnell und Reibungslos Ihre Forderungen bezahlt bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Jojola
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber der Diebstahlswert ( 29,79)beläuft sich doch dann somit an der untersten Grenze.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

ich stimme grundsätzlich den Ausführungen von Streetworker zu.

Zitat:
Da bei Ihnen der Diebstahlswert um einiges über der Grenze von 30,00 - 50,00 € liegt, ist der Fall als Offizialdelikt zu werten.


Jedoch lese ich hier im gesamten Sachverhalt ebenfalls nur von einem Warenwert i. H. v. EUR 29,79, was nach ständiger Rechtssprechung wohl durchaus als geringwertig anzusehen ist. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich im Beschluss 1 Ss 67/08 sehr deutlich zur Grenze zur Geringwertigkeit i. S. d. § 248a StGB geäußert und festgestellt, dass diese bei EUR 50,00 liegt.
Somit geht die ständige Rechtssprechung von einer Geringewertigkeit i. S. d. § 248a StGB bei einem Wert unter EUR 50,00 aus. Somit ist diese Grenze nicht mehr so ganz fließend. Daher kann ich mit der Spanne von 30,00 - 50,00 EUR nicht ganz übereinstimmen.

Trotz allem wird die Staatsanwaltschaft wohl hier das besondere öffentliche Interesse und das Einschreiten von Amt wegen für geboten gehalten haben. Dies erlaubt auch eine Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen ohne Strafantrag. Aus der Praxis wird bei vielen Staatsanwaltschaften vor allem bei Delikten wie Ladendiebstahl auch nach dem Grundsatz "Wehret den Anfängen" gehandelt, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass, bei im Volksmund als "kleine Diebstähle" bezeichnet, ja gar nichts passiert.

An der Rechtsmäßigkeit des Strafbefehls gibt es in die Richtung wohl nichts zu rütteln.

Wie bereits ausgeführt ist auch bei den Tagessätzen nicht mehr ganz so viel Luft...

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sorry, mein Fehler. Ich habe im Eingangsbeitrag einen "Zahlendreher" gelesen 79,29 € statt 29,79 €

Die Erklärung stimmt aber dennoch, nur muß man sie jetzt von der anderen Seite aus betrachten ;) Es handelt sich um ein Antragsdelikt, bei dem der Laden offensichtlich Strafantrag gestellt hat und die Staatsanwaltschaft gleichermaßen (zusätzlich) das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, damit kein Verfolgungshindernis für den Fall besteht, dass der Strafantrag durch den Laden zurückgenommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

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