Hallo!
Eine fiktive Person A wurde bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt (Warenwert 6,50 EUR) erwischt. Es wurden durch den Detektiv die Personalien aufgenommen und ein Formular für eine Strafanzeige ausgefüllt, es wurde ein Hausverbot von 3 Monaten ausgesprochen und eine als Vertragsstrafe bezeichnete Fangprämie in Höhe von 100 EUR verlangt, die Person A gegen Quittung sofort bar entrichtete.
Da die Höhe der Prämie von 100 EUR eventuell rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre, besteht jetzt die Frage, ob Person A die Erhebung rückwirkend anfechten und einen Teil des Geldes zurückverlangen kann. Person A stellt den Hergang so da, dass ihr angeboten wurde, den Betrag entweder sofort oder innerhalb von 5 Tagen zu zahlen, anderenfalls werde ein Anwalt des Supermarktes eingeschaltet und es komme zu weiteren Kosten (Anwaltsgebühren). Eine Nötigung im engeren Sinn liegt deshalb nicht vor.
Person A hat auf dem Formular der Strafanzeige den Passus unterschrieben: "Ich bin bereit, zur Abgeltung der durch den Diebstahl entstandenen Kosten als vertragsstrafe/Feststellungskosten untenstehenden Betrag zu zahlen." Darunter befindet sich eine Quittung über 100 EUR.
Mit welchen juristischen Vorwürfen könnte man der Vorgehensweise des Supermarktes rechtlich begegnen? Ist aussichtsreich, wenn der Betrag schon gezahlt ist, hiergegen vorzugehen?
Vielen Dank für (sachliche) Antworten.
100€ Fangprämie bei Ladendiebstahl? – Anfechtbar auch wenn bereits gezahlt?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:Person A hat auf dem Formular der Strafanzeige den Passus unterschrieben: "Ich bin bereit, zur Abgeltung der durch den Diebstahl entstandenen Kosten als vertragsstrafe/Feststellungskosten untenstehenden Betrag zu zahlen." Darunter befindet sich eine Quittung über 100 EUR.
Mit welchen juristischen Vorwürfen könnte man der Vorgehensweise des Supermarktes rechtlich begegnen?
Mit gar keinen
Zitat:Ist aussichtsreich, wenn der Betrag schon gezahlt ist, hiergegen vorzugehen?
Nein, da die Forderung anerkannt und gezahlt wurde.
Auch angesichts der Tatsache, dass es keine "in Stein gemeisselte" Höhe solcher Forderungen gibt, müßte die konkrete Höhe schon sittenwidrig hoch sein, damit ansatzweise Aussicht auf Erfolg bestünde. Bei 100,00 € ist das nicht gegeben.
Person A hat auf dem Formular der Strafanzeige den Passus unterschrieben: "Ich bin bereit, zur Abgeltung der durch den Diebstahl entstandenen Kosten als vertragsstrafe/Feststellungskosten untenstehenden Betrag zu zahlen."
Damit dürfte jedes weitere Vorgehen aussichtslos sein.
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Hallo "Gast22345",
Sie haben eine Straftat begangen - geringfügiger Betrag - und konnten die Fangprämie bar entrichten, d. h. Sie hätten das Geld gehabt, den Betrag für die Ware des Supermarkts an der Kasse zu bezahlen.
Sie sollten das als "Lehrgeld" akzeptieren und nie wieder etwas stehlen. Im Endeffekt haben Sie, wesentlich, mehr zahlen müssen, als den ursprünglichen Warenwert. Darüber sollten Sie nachdenken und daraus lernen.
MfG, soso55
Hallo "soso55",
nach Ihrer moralisierenden Einschätzung hat hier niemand gefragt.
Auch wenn die Person das Geld nicht dabei gehabt hätte, würde es sich um Diebstahl handeln.
-- Editiert von Gast22345 am 03.06.2015 11:43
-- Editiert von Gast22345 am 03.06.2015 11:43
Zitat:nach Ihrer moralisierenden Einschätzung hat hier niemand gefragt.
In einem Meinugsforum darf jeder seine Meinung kundtun ... auch ungefragt.
Man hat sich mit den 100 EUR eine leere Akte bei der Staatsanwaltschaft "gekauft".
Geht man gegen den Vertrag vor, wird sich das erfahrungemäß ändern.
Gerichte haben auch schon bis zu 100 EUR Prämie als akzeptabel gesehen, wenngleich die Mehrheit bei 50 EUR die Grenze zieht. Wie das hier zuständige Gericht entscheiden würde kann man nicht vorraussehen, das Kostenrisiko besteht.
Auch wie sich das strafrechtliche entwickelt kann keiner wissen.
Geht es schief, kostet es wesentlich mehr als die erhoffte Ersparnis von 50 EUR. Sollte man in der Berechnung der Risikoabwägung mit einbeziehen ...
Da eine gute Freundin von mir damit neulich auch Kontakt hatte, möchte ich ein paar Informationen weitergeben, sie ist nämlich sogar von rechtsanwältlicher Seite falsch beraten worden.
Es ging dabei um einen Warenwert von ca. 70-80 €, die Vertragsstrafe wurde mit 100 € angesetzt. Letzten Endes musste sie die plus die Kosten von 48 € der gegnerischen Kanzlei tragen (die hätte man evtl. noch anfechten können).
Den Unterschied macht das Sortiment des Ladens. Etwa Baumärkte, Technikgeschäfte, etc. können in der Tat aktuell bis zu 100 € verlangen (wie auch Harry schreibt).
Bei Discountern z.B. ist das ganze Sortiment nicht soo teuer, deshalb sind dort 50 € anzusetzen.
Generell: Wenn aber bereits gezahlt wurde, sieht es wohl ziemlich schlecht aus. Dass Ladendetektive mit solchen Drohungen und Angst Druck aufbauen ist leider üblich, aber nicht zu halten, auch da gibt es Fristen.
ZitatDen Unterschied macht das Sortiment des Ladens. Etwa Baumärkte, Technikgeschäfte, etc. können in der Tat aktuell bis zu 100 € verlangen (wie auch Harry schreibt). :
Bei Discountern z.B. ist das ganze Sortiment nicht soo teuer, deshalb sind dort 50 € anzusetzen.
Solch eine pauschale Regelung gibt es nicht. Allenfalls Entscheidungen von einzelnen Gerichten.
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