15 Jahre und noch immer nicht verjaehrt ?

26. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
15 Jahre und noch immer nicht verjaehrt ?

Hallo,

angenommen, ein Auslaender hat ist in seinen jungen jahren in deutschland kriminell aufgefallen und ist das letzte mal 1994 verurteilt worden (insgesammt 18 monate glaub ich), hat diesen teilweise abgesessen und ist anschliessend auf bewaehrung freigelassen worden.
anschliessend hat diese person nochmals ein kleindelikt (urkundenfaelschung) begangen und hat Deutschland selber, ohne abschiebung verlassen und lebt in einem nicht europaeischen land und ist seit langen berufstaetig, ohne kriminell geworden zu sein. es ist auch bekannt, dass kein einreiseverbot vorliegt und die Polizei hat etwa 1997 das letzte mal die zuletzt angemeldete adresse aufgesucht, da die familie immernoch dort gemeldet ist.

ist das nun verjaerhrt oder wird die Person fuer die offenen Sachen geradestehn muessen, auch wenn 15 Jahre vergangen sind ?

Diese Person hat bei der deutschen Botschaft bereits ein schengen-turistenvisum fur 20 tage bekommen (!!) und moechte in deutschland die famile besuchen.

Weiss jemand, was diese Person dort am Flughafen erwartet ?

muss die Person direkt ins gefaengnis, um die offene strafe abzusitzen oder ist das ganze schon verjaehrt und die Person wird bei der einreise, bei der Passkontrolle normal kontrolliert und darf einreisen ??

die gesammtzeit ueberschreitet wie erwaehnt bereits 15 jahre, als die besagte Person deutschland verlassen hatte und das letzte mal eine straftat begangen hat.
da keine schweren verbrechen begangen wurden, kann man doch davon ausgehen, dass dies bereits verjaehrt ist.

fuer jede antwort dankbar,



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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
G4ME
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)

Bei der Haftenlassung erhält jeder Häftling eine Haftentlassungschreiben.
Dort müsste deine Verbüßte Zeit und deine Reststrafe drauf stehen, sofern es nicht nach der Entlassung noch einen Gerichtstermin gegeben hat um die Resstrafe abzuklären. Man müsste im Falle eines Gerichtstermin noch einen Beschluss bekommen haben, wo auch nochmal drin steht wie, was und warum.

Auf jedenfall diese(s) Papier(e) sicherheitshalber dabei haben wenn man sich unsicher ist was passiert, den dies(e)(s) Papier(e) besagt ja ganz klar "ich darf Frei sein und muss keine weitere Strafe absitzen da der Rest Bewährung ist".

Vorrausgesetzt die Person hat nicht gegen mögliche Bewährungsauflagen verstoßen, wie zb. sich nicht bei seinem Bewährunghelfer gemeldet.

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#2
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo, danke aber wie schon erwaehnt, es ist so lang her und diese person hat diese ganzen sachen auch wegen seiner drogen abhaengigkeit gemacht (also beschaffungskriminalitaet heisst es glaub ich).

Bisher hat noch keiner erwaehnt, dass eine kurze gefaengnis strafe sogar ueber 15 jahre noch verfolgt wird.

Deshalb, die Person hat ja das Land verlassen, wie soll diese Person denn den Bewaehrungshelfer aufsuchen ?
also wurde warscheinlich die Bewaehrung etwa 1997 aufgehoben, da die polizei mehrmals bei der familie nach der person suchte. ist das immernoch gueltig ?


meine frage lautet letztendlich, ob ein mensch nach solch einer langen zeit, von kleindelikten immernoch verfolgt wird.

danke,


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#3
 Von 
guest-12328.06.2010 08:48:17
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Comp4ny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Samuian,
das hängt von der art der Bewährungsstrafe ab.
Es gibt die normale Bewährungsstrafe wo man keinen Auflagen nachkommen muss, welche bei Gericht erläutert wird, oder man eine Bewährung mit Auflagen bekommen hat, wie zb. sich alle 2 Tage bei der Polizei zu melden oder den Bewährungshelfer aufzusuchen / sich regelmässig bei ihm melden.

Wird wie erwähnt vor Gericht abgeklärt bzw. vom Richter der über die Haftaufhebung entschieden hat, entschieden.

Solltest du jedenfalls gegen die Bewährung verstoßen haben, wartet mit hoher warscheinlichkeit der Haftbefehl auf dich.

Rufe doch am besten Montag mal die ÖRA an, und hole dir da nochmal Rechtliche Sicherheit.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

danke fuer die dumme bemerkung auf meinen Beitrag

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Comp4ny,
werd ich machen und der "person" auch mitteilen, dass sie vielleicht besser in ein anderes EU Land einreist, also nicht nach deutschland, und dann sich vielleicht besser mit einem anwalt vor ort trifft, um die angelegenheit zu regeln.

es ist halt sehr schwierig vom fernen ausland (10.000 km) da irgendwelchen anfragen zu stellen...

Danke,



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#7
 Von 
Comp4ny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

10.000 km sind schon nicht wenig, dass stimmt ^^
Weiß zwar nicht ob es in dem Land wo sich die "Person" aufhält
auch eine ÖRA gibt oder sich mit dem Deutschen Rechtsystem auskennt,
aber das wäre die Telefonnumer der ÖRA aus Deutschland: 040 42843-3071

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Solltest du jedenfalls gegen die Bewährung verstoßen haben, wartet mit hoher warscheinlichkeit der Haftbefehl auf dich.


Das ist Unsinn. Selbt wenn die Bewährung seinerzeit widerrufen wurde, beträgt die Vollstreckungsverjährung einer Strafe von 18 Monaten (wo noch ein Strafrest zu vollstrecken ist) 10 Jahre ab Zeitpunkt des Widerrufs. Da die höchstmögliche Bewährungszeit 5 Jahre beträgt, ist es so gut wie unmöglich, dass die Strafe noch vollstreckt werden kann, wenn die zeitlichen Angaben des TE stimmen.

Was die Verfolgungsverjährung der Urkundenfälschung betrifft, beträgt diese ebenfalls absolut 10 Jahre. Auch diese kann also nicht mehr verfolgt werden.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#9
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke,
die Nummer ist notiert und wird weitergeleitet.

Es kommen so verschiedene komentare und laut gesetz zur Verfolgungs-verjaehrung und Vollzugsverjaehrung ist diese situation eigentlich verjaehrt.

ich denke, kein anderer als ein Anwalt kann der besagten Person helfen, allerdings, Ticket schon gekauft und Schengenvisum ist vorhanden.

wie gesagt, am besten ist es fuer die Person ein zusaetzliches Ticket zu erwerben und durch einen transit z.b. frankreich einfliegen, da von einem internationalen- oder EU Haftbefehl nicht die rede ist, da ansonsten die besagte Person, die im ausland mehrere Laender bereist, keinerlei probleme hatte, die ganzen jahre ueber...


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#10
 Von 
Comp4ny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ !!Streetworker!!
Ah okay, dann sagte man mir damals was falsches.. mehr oder weniger.
Aber ich denke ein Anruf der ÖRA wird dennoch für den TE nicht schaden oder?

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#11
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen dank, !!Streetworker!!

genau so aehnliches habe ich auch schon irgendwo gelesen, aber es traegt jeder etwas anderes bei zu diesem thema. deswegen sind wir da nicht sicher, was nun wahr sein koennte und was nicht...

ich bin fuer alle plausiblen Beitraege dankbar,


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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@comp4ny (bzw. G4me)

Ist ja nett gemeint, Ihr Hinweis auf die ÖRA Hamburg, aber vielleicht sollten Sie sich auch diesbezüglich mal die rechtlichen Grundlagen zu Gemüte führen:

quote:
Beraten werden Menschen, die [color=red]in Hamburg leben oder arbeiten[/color] und nur über ein geringes Einkommen und geringes Vermögen verfügen.


Das "geringe Einkommen" ist anhand geeigneter Belege vor Ort nachzuweisen.

Die ÖRA Hamburg (oder Bremen, oder Berlin) nutzt dem TE daher überhaupt nichts, da die nicht telefonisch beraten (und selbst wenn sie es -ausserhalb ihrer Richtlinien- doch mal tun sollten, dann garantiert nicht in einer relativ komplexen Straf-/Strafvollstreckugnssache wie dieser hier.)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 26.06.2010 17:13

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#13
 Von 
guest-12328.06.2010 08:48:17
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Comp4ny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ !!Streetworker!!
Also erstmal habe ich mit dem g4me nichts gemeinsam, bis auf die 4 ;)
Es gibt meines wissens nur eine ÖRA in Deutschland, und die ist in Hamburg.
Weil egal was ich eingebe (Berlin, Köln, München), verlinkt wird immer nach Hamburg.

Und die ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft) dient nicht nur für Hamburger und wenig verdiener, sondern kann dort eigentlich jeder anrufen.

-- Editiert am 26.06.2010 18:27

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

hier hab ich auch etwas gelesen:
unter Vollstreckungsverjährung
Verjährungsfristen

----
1. Ruhen der Verjährung
Sowohl für die Vollstreckung der (zur Bewährung ausgesetzten) Haftstrafe als auch des erweiterten Verfalls gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Die Verjährung der Haftstrafe ruht wegen der Aussetzung zur Bewährung gemäß § 79a Nr. 2b) StGB für die Dauer der Bewährungszeit. Es ruht lediglich die Verjährung der Strafvollstreckung. Die Vollstreckung des angeordneten erweiterten Verfalls ist hiervon nicht berührt und auch während der Bewährungszeit möglich.

2. Verjährungsfrist
Freiheitsstrafe und Verfall verjähren gleichzeitig, § 79 Abs. 5 Satz1 StGB . Wegen des Ruhens der Verjährung der Freiheitsstrafe (bedingt durch die gewährte Bewährung) wird eine Vollstreckungsverjährung erst 12 Jahre nach Rechtskraft des Urteils eintreten. Diese Frist setzt sich aus der gesetzlichen Verfolgungsverjährung von zehn Jahren plus der Bewährungszeit von zwei Jahren zusammen.
---

ferner, ja, die Daten stimmen, die besagte Person hat im Januar 1995 die BRD verlassen, also duerfte die Bewaehrung und die Strafe auch verjaehrt sein,

mich wundert auch, ob am Flughafen bei der Einreisekontrolle diese Daten im Computer sind oder werden die "automatisch" aus diesem Polizei-Computer "geloescht" ???

bitte ich um Richtigstellung, wenn ich bei etwas falsch liege... :)

danke


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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Also erstmal habe ich mit dem g4me nichts gemeinsam


Ja, schon klar...

quote:
Es gibt meines wissens nur eine ÖRA in Deutschland, und die ist in Hamburg.


Nein, die gibt es in jedem der Stadtstaaten (also wie ich schon sagte, auch in Bremen und Berlin, dort heißt sie ÖRB - öffentliche Rechtsberatung) und ist das Gegenstück zur "Beratungshilfe" in den Flächenländern, bzw. in Berlin gibt es beides.

Zitat von: http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/tipps/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/beratungshilfeschein-kostenlose-rechtshilfe.html

In Berlin haben Sie die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe nach BerHG. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe .

quote:
Und die ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft) dient nicht nur für Hamburger und wenig verdiener


[color=red]Doch tut sie[/color]. Mein Zitat von oben (das rot markierte) stammt von der eigenen Internsetseite der ÖRA Hamburg... und die werden wohl wissen, für wen sie zuständig sind. Hier können Sie es selber nachlesen, wenn Sie möchten:
http://www.hamburg.de/oera/

Wie ich schon sagte: Ihr Engagement hier ist ja wirklich nett gemeint, aber bei den vielen fachlichen Fehlern die Ihre Beiträge in den letzten 2-3 Tagen enthalten haben (ich glaube alleine ich war an 4 verschiedenen threads beteiligt, wo Sie falsche Auskünfte gegeben haben) sollten Sie sich vielleicht doch mal etwas besser informieren, bevor sie etwas (falsches) schreiben. Sie dürfen nicht vergessen (auch wenn es ein Laienforum ist), dass die Fragesteller die Antworten ernst nehmen. Und es geht hier ja teilweise um wichtige Fragen und nicht darum, welche Bluse besser zu welcher Hose passt.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12328.06.2010 08:48:17
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@Samulan

Was Sie da bei "Frag-Einen-Anwalt" gelesen haben ist völlig richtig und deckt sich ja mit dem was auch ich schrieb:

Eine Strafe von 18 Monaten hat eine Vollstreckungsverjährung von 10 Jahren. Diese ruht solange(!!!) die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Die maximal mögliche Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. 10 Jahre und 5 Jahre sind 15 Jahre. Wenn die Bewährung also widerrufen wurde, muß die Vollstreckung verjährt sein.

Einzige Möglichkeit, dass diese Zeit noch nicht abgelaufen ist, wäre, dass das Gericht die Bewährung nicht widerrufen hat und nach Ablauf der Bewährungszeit (die ggf. auf die Höchstfrist von 5 Jahren angesetzt war, oder bis dorthin verlängert wurde) noch nicht über Widerruf oder Straferlass entschieden hat. In diesem Fall wäre die Strafe -zumindest formell- noch zur Bewährung ausgesetzt. Da dies aber schon vor gut 10 Jahren hätte passieren müssen, könnte man sich gegen einen Vollstreckungsversuch sicherlich erfolgreich gerichtlich wehren.

Am Einfachsten ist es, wenn der Betroffene Einsicht in seinen eigenen BZR-Auszug nimmt (bei einer Botschaft/Konsulat) und dort nachliest, zu welchem Datum dort Verfahrenserledigung eingetragen ist.

quote:
§ 42 Auskunft an den Betroffenen
Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes , so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.


quote:
mich wundert auch, ob am Flughafen bei der Einreisekontrolle diese Daten im Computer sind oder werden die "automatisch" aus diesem Polizei-Computer "geloescht" ???


Zumindest im BZR sind sie noch gespeichert. 16,5 Jahre ab Urteilstatum (15 Jahre + 1,5 Jahre Strafhöhe)


Ein kurzer Satz am Rande aber noch dazu:

Zitat:
meine frage lautet letztendlich, ob ein mensch nach solch einer langen zeit, von kleindelikten immernoch verfolgt wird.


So klein wird das Delikt bei 18 Monaten nicht gewesen sein.... Oder wann fängt bei Ihnen ein großes Delikt an? Beim Auftragsmord ;) ?





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-- Editiert am 27.06.2010 07:10

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

!!Streetworker!!,
danke fuer die details.

die Verurteilung der besagten 18 monate waren (soweit ich informiert bin) zusammen- gerechnete sachen. also eine 5 monatige offene strafe von 1991, 3 monate fuer urkundenfaelschung und 10 monate wegen diebstahl und betrug (kreditkarte entwendet und von dieser auch gebrauch gemacht, beschaffungskriminalitaet da damals drogenabhaengig).
Von daher kommen die besagten 18 monate zusammen, wo glaub ich nur noch 10 monate offen waren, da der rest in untersuchungshaft abgesessen wurden.
Die besagte Person war niemals in irgendendein gewaltdelikt oder schweren diebstahl verwickelt, aber hatte eine "einschlaegige" art um auf kriminelle art an geld zu kommen (bestellung auf rechnung oder anderen namen, sogar die EC Karte der eigenen Familie hatte er gestohlen.
Selbstverstaendlich kann man von soetwas derzeit nicht ausgehen, da er in einer leitenden Position in Asien berufstaetig ist und nix mehr mit drogen zutun hat, nichtmal mehr alkohol oder zigaretten.

Also heisst es im Klartext, dass mit grosser warscheinlichkeit auch eine festnahme am flughafen erfolgen kann...

danke

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hatigje79
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 59x hilfreich)

@streetworker

Mit Kleindelikt ist, wenn ich richtig gelesen habe, ein Urkundenfälschung gemeint die nach der Haftentlassung begangen wurde.

@samuian

Dem Streetworker können Sie vertrauen. Wenn er seine Meinung abgibt, stimmt diese auch.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
dass mit grosser warscheinlichkeit auch eine festnahme am flughafen erfolgen kann...


Da die Vollstreckung ja wie nun mehrfach gesagt verjährt wäre, wäre eine solche festnehme wenn überhaupt vorübergehender Natur (falls der Haftbefehl noch in den Datenbanken ist), bis eben auch den Behörden klar ist, dass die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
samuian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

ok,
ich glaube, wenn ich hier weiter frage, geht die angelegenheit im kreise, denn, alles was !!Streetworker!! beitraegt, scheint richtig zu sein.

vielen Dank fuer die Informationen und Beitraege, ich werde der besagten Person mitteilen, sein Ticket nicht zu verschwenden und einfach nach Deutschland zu kommen, auch wenn es moeglich ist, dass die Festnahme erstmal stattfinden kann, wenn das nicht bereits geloescht ist, wie u.A. !!Streetworker!! erwaehnt.

nochmals danke




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-- Editiert am 27.06.2010 13:39

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