15 facher Warenkreditbetrug welche Strafe ist zu erwarten?

21. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
go456223-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
15 facher Warenkreditbetrug welche Strafe ist zu erwarten?

Hallo,

habe heute von einem Bekannten gehört das er wegen 15 fachen Warenkreditbetrug angeklagt wurde nun ist meine Frage wie hoch ist die Strafe. Er ist vorher schonmal in Erscheinung getreten wegen anderer Sachen die aber alle mit Sozialstunden bestraft wurden, die er erledigt hat das war insgesamt dreimal. Jetzt kommt dieses Verfahren auf ihn zu Mit einem Wert von 5300€ wovon er einen Teil am abbezahlen ist. Die waren wurden bei ihm sichergestellt also er hat die Sachen für sich behalten. Bei der Polizei hat er gestanden. Das ganze wird wohl vor dem jugendschöffengericht getagt werden. Was ist jetzt voraussichtlich die Strafe? Danke im vorraus

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Das ganze wird wohl vor dem jugendschöffengericht getagt werden


Also war er bei den (zumindest den meisten) Taten noch nicht 21?

Davon ausgehend, dass er jedoch über 18 war, kann sowohl Jugend- als auch Erwachsenenrecht angewendet werden (auch bei Anklage am Jugendgericht)

Im Erwachsenenrecht wird es wohl auf eine Freiheitsstrafe zur Bewährung hinauslaufen (plus entspr. Auflagen)

Im Jugendrecht ist so einiges denkbar. Jugendarrest. Mit viel Pech auch eine Jugendfreiheitsstrafe zur Bewährung. Mit ganz viel Pech beides gemeinsam.

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#2
 Von 
go456223-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke für die schnelle Antwort. Kann auch sein das er schon über 21 war. Mfg

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#3
 Von 
go456223-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sachen wurden auf anderen Namen bestellt aus seiner Verwandtschaft. Ich weiß nicht ob das was an der Strafe ändert

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn er bei allen Taten schon über 21 war, wird nicht zum Jugendschöffengericht angeklagt, sondern zum normalen Schöffengericht, oder zum Strafrichter (Einzelrichter).

Wie oben schon gesagt wird es dann sicherlich auf eine Freiheitsstrafe hinauslaufen, die bei positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden wird, .... soweit sie 2 Jahre nicht übersteigt (was aber eher nicht zu erwarten ist)

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#5
 Von 
Tommy2016
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von go456223-69):
Ok danke für die schnelle Antwort. Kann auch sein das er schon über 21 war. Mfg


Beim Jugendschöffengericht werden nur Verfahren verhandelt, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt nicht älter als 21 war. Zudem kommen nur Verfahren vor das Jugendschöffengericht, wenn man mit einer Jugendstrafe (aufgrund der Aktenlage) zu rechnen hat. Ob dies tatsächlich so kommt, ist aber ungewiss.

In die Höhe der Strafe (Strafzumessung) gehen viele Faktoren ein. Dabei spielt der Schaden natürlich auch eine Rolle, aber auch das soziale Umfeld des Täters, Verhalten vor Gericht (zeigt er Reue: ja/nein), Geständnis(?), Wiedergutmachung, Beginn eines Wandels weg von der Kriminalität (z.B. Schulabschluss nachgeholt), Tagesform des/der Vorsitzenden und der Jugendschöffen, usw. usf.

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#6
 Von 
go456223-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also zur tatzeit war er teils 20 und teils 21 überwiegend aber 21. Reue zeigt er bereits jetzt schon ihm tut es unglaublich leid und er hat angefangen den Schaden zurück zu zahlen. Sowie hat er seit diesem Jahr ein 450€ Job mit Aussicht nächstes Jahr dort eine Ausbildung zu machen. Er kann ab Anfang bis Mitte (noch unklar) einen weiteren mini Job als Hausmeister machen. Ein Geständnis hat er auch schon bei der Polizei abgelegt. Seitdem hat er sich auch nichts weiter zu schulden kommen lassen. Mfg

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Also zur tatzeit war er teils 20 und teils 21 überwiegend aber 21.


Dann geht die Anklage zum Jugendgericht. Ob Jugend(einzel)richter oder Jugendschöffengericht ergibt sich aus der Anklageschrift. Wenn JuSchöffG deutet das darauf hin, dass es nicht mehr ganz milde abgehen wird, sondern eine Jugendfreiheitsstrafe jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist. Ansonsten gilt das, was ich oben schon sagte: Möglich ist auch Arrest (bis 4 Wochen) statt einer Jugendstrafe auf Bewährung oder zusammen mit einer solchen - Voraussetzung natürlich es wird Jugendrecht angewendet.

Wenn der überwiegende Teil der Taten nach dem 21. Geburtstag lag, ist auch Erwachsenenrecht denkbar.

Bei Anklage zum JuSchöffG besteht i.Ü. nach h.M. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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#8
 Von 
go456223-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also nach der Anklageschrift geht es vor das jugendschöffengericht

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, wie schon gesagt:

Zitat:

Wenn JuSchöffG...

.... deutet das darauf hin, dass es nicht mehr ganz milde abgehen wird, sondern eine Jugendfreiheitsstrafe jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist. Ansonsten gilt das, was ich oben schon sagte: Möglich ist auch Arrest (bis 4 Wochen) statt einer Jugendstrafe auf Bewährung oder zusammen mit einer solchen - Voraussetzung natürlich es wird Jugendrecht angewendet.

Wenn der überwiegende Teil der Taten nach dem 21. Geburtstag lag, ist auch Erwachsenenrecht denkbar.

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#10
 Von 
go456223-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also denken Sie wenn nach Erwachsenen recht geurteilt wird ist eine bewährungsstrafe am wahrscheinlichsten?

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#11
 Von 
go456223-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also sie Vernehmende Polizistin meinte wenn er sich nichts weiter zu schulden kommen ließe bis dahin was er nicht getan hat wäre eine bewährungsstrafe am wahrscheinlichsten

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32817 Beiträge, 17247x hilfreich)

Also denken Sie wenn nach Erwachsenen recht geurteilt wird ist eine bewährungsstrafe am wahrscheinlichsten? Warum genau soll Streetworker das jetzt noch mal hier hinschreiben? Wird es dadurch glaubhafter für Sie?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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