§153a Einstellung Geldbuße deutlich höher

24. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.06.2011 14:37:06
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
§153a Einstellung Geldbuße deutlich höher

Liebe Forummitglieder,

Habe Dank Ihrer Unterstützung eine Einstellung (Strafbefehl wegen Beleidigung) nach § 153a StPO erreicht:

"Das Gericht beabsichtigt gem. §153a Abs. 2 StPO gegen einer Geldbuße in Höhe von XXXX Euro das Verfahren einzustellen".

Hierzu 2 Fragen:

1.
Obwohl ich ja zuerst ein Strafbefehl wegen BELEIDIGUNG im Straßenverkehr erhielt, habe ich jetzt das Verfahrens-Einstellungs-Schreiben vom Verkehrsstrafgericht mit Betreffzeile: "Strafverfahren wegen unerlaubten ENTFERNEN VOM UNFALLORT".
Ist das normal oder ist denen ein fehler unterlaufen? Es handelte sich doch um eine Beleidigung und nicht um Fahrerflucht?

2.
Die Geldbuße (wenn ich der Verfahrenseinstellung nach §153a zustimme) ist deutlich höher als die Geldstrafe von 20 TS ´s XX EUR aus dem Strafbefehl.
Ist das normal?
Mein Einkommen ist seit letzten Monat um 45% gesunken und ich mache mich kommenden Monat selbstständig.
Kann ich jetzt noch die Höhe der GELDBUßE aus dem Verfahrenseinstellungsschreiben reduzieren, wenn ich noch Einspruch auf die Höhe der Tagessätze aus dem ursprünglichen Strafbefehl einlege?
Wenn ja welche Tagessatzhöhe nimmt man bei einem Existenzgründer?

Ich danke im voraus für Ihre Unterstützung und bin dankbar für jeden hilfreichen Tip. Viele grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

1. Das ist egal. Der Richter verfügt "In pp.". Dann schreibt die Kanzleikraft das ab, was auf dem Aktendeckel steht.

2. Die Einstellung soll immer etwas teurer sein als die Verurteilung. Der Angekl. spart die Verfahrenskosten und das Register bleibt leer.
Sie können versuchen zu handeln. Würde jetzt eine Verhandlung stattfinden wäre die Strafe in der Tagessatzhöhe vermutlich niedriger. Allerdings kann es auch sein, dass das Gericht davon ausgeht, dass es die Anzahl der Tagessätze im Falle einer HV sowieso höher ansetzen würde. Ein SB ist immer so eine Art Güte-Angebot. Die Justiz erspart sich die Verhandlung, dafür wird die Strafe etwas niedriger. Es kann also durchaus sein, dass der Richter im Falle einer Hauptverhandlung auf 40 TS käme.
Aber das ist alles Spekulation.
Sie können derzeit beispielsweise an das Gericht schreiben, dass Sie mit einer Einstellung gem. § 153a StPO grundsätzlich einverstanden sind, aber das Problem sehen, dass Sie derzeit nur noch soundsoviel netto verdienen (vom Einkommen können nur Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden, nicht sonstige Verbindlichkeiten), und deshalb den angedachten Betrag nicht aufbringen können, jedoch mit einer Einstellung gegen Zahlung von XY einverstanden wären, zahlbar in Raten zu je ... (max. 6 Raten sind möglich).
Die sollten Sie dann allerdings auch bezahlen, denn wenn dann eine Verhandlung stattfinden muss, können Sie sich beim Urteil warm anziehen.

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#2
 Von 
guest-12329.06.2011 14:37:06
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Tips.

Was kann noch passieren, wenn ich (aus Sicht des Amtsgerichtes) die Geldbuße im antwort-Brief zu niedrig ansetze, (aufgrund meines gesunkenen Einkommens)?

Kann das gericht dann entscheiden doch wieder den Strafbefehl zu reaktivieren?

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nein, der SB wird nicht reaktiviert. Es wird eine Hauptverhandlung anberaumt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Kontrollieren Sie sicherheitshalber, ob es sich um dasselbe Aktenzeichen handelt. Nicht, dass hier ein Verfahren wegen Beleidigung lief und eines wegen Unfallflucht, wäre zwar ungewöhnlich aber nicht auszuschließen.

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