17 Jahre - Ladendiebstahl - Wert: 99 Euro

30. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
gabriellasang
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
17 Jahre - Ladendiebstahl - Wert: 99 Euro

hallo!

wie viele andere auch, habe ich mal eine Frage:

mit welcher Strafe muss jemand - 17 Jahre alt - bei seinem ersten (und letzten!) Ladendiebstahl rechnen, wenn der Wert der gestohlenen Ware knapp 100 Euro beträgt?
ich habe bisher immer nur von "geringem Wert = 50 Euro" gelesen, o.g. Fall war leider doppelt so teuer...

danke für Eure Hilfe!




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zu dieser Frage gibt es locker 100 Beiträge hier im Forum. Einfach mal durchstöbern: Forensuche: Ladendiebstahl+Jugendrecht

Zu erwarten sind hier eine gewisse Anzahl sozialer Arbeitstunden. Anzahl nicht vorhersehbar. Irgendwas zwischen 10 und 100.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gabriellasang
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

danke - aber ich habe auch nach intensiver Suche nichts Passendes gefunden... meistens war ja der Wert deutlich geringer

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Für die Strafe kommt es nicht enscheidend auf den Wert an (bzw. wenn dann nur in großen Abständen). Die Grenze unter oder über ca. 50,00 € spielt nur eine Rolle dahingehend, ob der Diebstahl Antrags- oder Offizialdelikt ist. Oberhalb der Grenze ist es Offizialdelikt und dann ist es egal, ob es 60, 70, 80, 99, 110 oder 150 € sind. Es ist nicht so, wie z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dass für alle 10 km/h zu schnell die Strafe höher wird. Bei Diebstahlswerten sind die Raster viel größer. Da verschärft sich die Strafe -aufgrund des Wertes- dann mal wenn es statt 99,00 um die 1000,00 € sind. Viel entscheidener für das Strafmaß ist z.B. ob eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wurde, oder ob irgendetwas aufgebrochen wurde, eine "Wegnahmesicherung" zerstört wurde, usw...



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gabriellasang
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

danke!
es wurden zwei PC-Spiele in die Tasche gesteckt
unspektakulär und total bescheuert...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34430 Beiträge, 17800x hilfreich)

Hi,

tja, für eine Einstellung wg. Geringfügigkeit ist das etwas viel gewesen. Rechne mal mit Sozialstunden, entweder als Einstellungsauflage oder als Urteil in einer Verhandlung.
Beides wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Probleme gibt es nur, wenn Du später eine Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen anstrebst (Polizei, Justizvollzug, Flughafen usw.).

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
gabriellasang
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

danke!
heutiges "Angebot" der Polizei, bzw. Staatsanwaltschaft: ein Schülergericht soll statt Staatsanwalt entscheiden
hat damit jemand von Euch Erfahrungen?

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#7
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
ein Schülergericht soll statt Staatsanwalt entscheiden


:???: Wohl kaum.

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