17 jähriger besucht Sexcam im Internet

18. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kaoklai
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
17 jähriger besucht Sexcam im Internet

Hallo,

mein 17 jähriger Sohn besuchte Sexcams im Internet, ich erfuhr erst davon als ich meine Telefonrechnung sah und nachhfragte!!!
Es geht hierbei um ca. 4 stelligen!!!
Diese möchte ich nicht zahlen, da ich der Meinung bin das die Anbieter das Alter kontrollieren müssen, dies jedoch nicht geschah!!!Mein Sohn wurde am Telefon sofort weitergeleitet!!!

Was kann ich tun???

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das hat nichts mit Strafrecht zu tun. :forum:

Posten Sie diesen Thread im Forum Vertragsrecht oder Internetrecht.

Das hätte allenfalls dann mit Strafrecht zu tun, wenn man die Betreiber wegen Zugänglichmachens pornographischer Schriften verurteilen wollte. Darum geht es Ihnen aber ja nicht. Es geht Ihnen ja um die zivilrechtliche Seite.

Persönlich bin ich aber der Meinung, dass nicht gezahlt werden muß. Da Ihr Sohn nicht geschäftsfähig ist, kann er derartige Dienstleistungsverträge auch nicht wirksam abschließen ohne Ihre Genehmigung.

Gruß Justice



-- Editiert von justice005 am 18.09.2007 10:58:14

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#2
 Von 
Frank20251
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Regel wird doch die Volljährigkeit auf deutschen Seiten geprüft, durch Eingabe des Ausweises oder durch ein System wie X-Check etc.
Will hier wieder jemand einen Anbieter prellen und schiebt dafür den 17j. Sohn vor?? Muss leider sagen, das dieses sehr häufig der Fall ist!

:augenroll:

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#3
 Von 
Kaoklai
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist nicht meine Absicht Frank!!!Ich habe es überprüft und das alter wurde nicht geprüft.
Er hat es über einen Sofortzugang gemacht über unseren Festnetzanschluss.

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#4
 Von 
Nasevoll
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 19x hilfreich)

Es handelt sich um einen sogenannten DSL Dialer (hat nichts mit der früher beknnten Dialern zu tun)
Man ruft eine bestimmte nummer an und sagt die Nummer der Plattform.
Er erfolgt dabei keine Alterverifikation.
Normal sperrt die Telekom u.a. den Anschluss einseitig wenn es zu gravierenden Abweichungen beim Telefonverhalten kommt darum ist es nicht nachvollziehbar wie ein 4-stelliger Betrag zusammen kommt

Wer will kann die genauen AVS Bestimmungen als Mail erhalten

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#5
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Persönlich bin ich aber der Meinung, dass nicht gezahlt werden muß. Da Ihr Sohn nicht geschäftsfähig ist, kann er derartige Dienstleistungsverträge auch nicht wirksam abschließen ohne Ihre Genehmigung...

Da dürftest Du falsch liegen, da durch die Nutzung des Anschlusses der Anschlussinhaber belastet wird und nicht etwa ein Vertrag zwischen dem Sohn und dem Anbieter zustande kommt.
Der Telefonanbieter hat keine Möglichkeit, die Nutzung durch Minderjährige auszuschließen. Entscheidend ist hier die Verantwortlichkeit der Eltern. Dieser hat einen Telefonanschluß-Rahmenvertrag mit dem Netzbetreiber geschlossen und ist durch diesen verpflichtet, offene Gebühren und Verbindungsentgelte zu bezahlen. In den AGB ist üblicherweise geregelt, dass der Anschlussinhaber für die Nutzung des Anschlusses durch Dritte einzustehen hat, sofern er dies zu vertreten hat. Dieses Vertretenmüssen verlangt vom Anschlussinhaber entsprechende Sicherungsmaßnahmen, das bloße Verbot genügt nicht.
Da zudem der Minderjährige durch das Telefonat nicht rechtlich verpflichtet bzw. belastet wird, stehen auch die §§ 104 BGB nicht entgegen. Von daher ist ein (praktisch auch unmöglich durchzuführender) Altersnachweis nicht erforderlich.

-- Editiert von cuno am 19.09.2007 15:21:50

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#6
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Tja, wenn ich so an die obszönen Anrufe denke, die mein Sohn seinerzeit nach Japan oder werweißwohin getätigt hat, als er noch nicht mal ein Jahr alt war ....

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ein Dienstleistungsvertrag wird durch den Anruf zwischen dem Telefonierer und dem Anbieter schon geschlossen. Der Telekomvertrag bildet nur die Plattform für einen entsprechend weiteren Vertrag

Allerdings wird den Eltern in einigen Entscheidungen zu diesem Thema unterstellt, dass sie durch die freie 'zuerverfügungstellung' des Telefons in jegliche Telefongespräche des Kindes eingewilligt hätten (Anscheins- und Duldungsvollmacht). Diese Annahme ist aber zurecht nicht unumstritten, da kein Elternetil willentlich tatsächlich eine solche Vollmacht eingeht.

by the way: In fast allen Telekommunikationsverträgen steht die AGB, daß der Anschlußinhaber für Gespräche, die durch Dritte geführt werden haftet. Insoweit könnte ungeachtet der rechtlichen Bewertung aufgrund der AGB eine Haftung der Eltern eintreten.

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#8
 Von 
guest-12328.11.2009 13:39:08
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Erstmal Telefonrechnung von Bankeinzug auf Rechnung umstellen. Dann den Telekom-Anteil bezahlen und abwarten, ob der mit der Dialer-Nummer das geld einklagt - und dann zum Anwalt. Wenn es dafür noch nicht zu spät ist...

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#9
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

BGH
Urteil vom 16.03.2006
III ZR 152/05

TKV § 16 Abs. 3 Satz 3; BGB § 164 , BGB § 312d Abs. 3

Leitsätze

1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV)...

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

@ Cuno:

Ja, dieses Urteil kenne ich. Aber dieses Urteil stellt nicht den Dienstleistungsvertrag zwischen Anbieter und Drittem in Frage, sondern regelt es über die Vollmacht. Zudem kommen die AGB dazu.
Da das Urteil ja noch ziemlich neu ist, wird sich zeigen, inwieweit das auf jeden Einzelfall übertragbar ist.

@ Mounti:

Die Umstellung des Kontos ändert nicht an den Ansprüchen. Zudem kann eingezogenes Geld ja innerhalb von 6 Wochen ohne Probleme zurückgebucht werden.

Ich bin mir nicht sicher, in welchem Rechtsverhältnis die Telekom zu den Anbietern steht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Telekom die Anbieter bezhalt und es sich daher um einen Rechtsstreit zwischen dem Anschlußinhaber und der Telekom handelt.
Dies müßte man aber genauer prüfen...

Übrigens: :forum: :) :) :)





-- Editiert von justice005 am 19.09.2007 16:49:27

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#11
 Von 
guest-12328.11.2009 13:39:08
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

nun, eine Firma, die sich abseits der regeln befindet, wird nicht klagen,

soll nicht heißen, dass man berechtigte Ansprüche nicht zu zahlen hat, aber sorum ist es besser als andersrum

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ja, da ist durchaus was dran... ;)

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