Hallo,
mein 17 jähriger Sohn besuchte Sexcams im Internet, ich erfuhr erst davon als ich meine Telefonrechnung sah und nachhfragte!!!
Es geht hierbei um ca. 4 stelligen!!!
Diese möchte ich nicht zahlen, da ich der Meinung bin das die Anbieter das Alter kontrollieren müssen, dies jedoch nicht geschah!!!Mein Sohn wurde am Telefon sofort weitergeleitet!!!
Was kann ich tun???
-----------------
" "
17 jähriger besucht Sexcam im Internet
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das hat nichts mit Strafrecht zu tun.
Posten Sie diesen Thread im Forum Vertragsrecht oder Internetrecht.
Das hätte allenfalls dann mit Strafrecht zu tun, wenn man die Betreiber wegen Zugänglichmachens pornographischer Schriften verurteilen wollte. Darum geht es Ihnen aber ja nicht. Es geht Ihnen ja um die zivilrechtliche Seite.
Persönlich bin ich aber der Meinung, dass nicht gezahlt werden muß. Da Ihr Sohn nicht geschäftsfähig ist, kann er derartige Dienstleistungsverträge auch nicht wirksam abschließen ohne Ihre Genehmigung.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 18.09.2007 10:58:14
In der Regel wird doch die Volljährigkeit auf deutschen Seiten geprüft, durch Eingabe des Ausweises oder durch ein System wie X-Check etc.
Will hier wieder jemand einen Anbieter prellen und schiebt dafür den 17j. Sohn vor?? Muss leider sagen, das dieses sehr häufig der Fall ist!
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das ist nicht meine Absicht Frank!!!Ich habe es überprüft und das alter wurde nicht geprüft.
Er hat es über einen Sofortzugang gemacht über unseren Festnetzanschluss.
-----------------
" "
Es handelt sich um einen sogenannten DSL Dialer (hat nichts mit der früher beknnten Dialern zu tun)
Man ruft eine bestimmte nummer an und sagt die Nummer der Plattform.
Er erfolgt dabei keine Alterverifikation.
Normal sperrt die Telekom u.a. den Anschluss einseitig wenn es zu gravierenden Abweichungen beim Telefonverhalten kommt darum ist es nicht nachvollziehbar wie ein 4-stelliger Betrag zusammen kommt
Wer will kann die genauen AVS Bestimmungen als Mail erhalten
...Persönlich bin ich aber der Meinung, dass nicht gezahlt werden muß. Da Ihr Sohn nicht geschäftsfähig ist, kann er derartige Dienstleistungsverträge auch nicht wirksam abschließen ohne Ihre Genehmigung...
Da dürftest Du falsch liegen, da durch die Nutzung des Anschlusses der Anschlussinhaber belastet wird und nicht etwa ein Vertrag zwischen dem Sohn und dem Anbieter zustande kommt.
Der Telefonanbieter hat keine Möglichkeit, die Nutzung durch Minderjährige auszuschließen. Entscheidend ist hier die Verantwortlichkeit der Eltern. Dieser hat einen Telefonanschluß-Rahmenvertrag mit dem Netzbetreiber geschlossen und ist durch diesen verpflichtet, offene Gebühren und Verbindungsentgelte zu bezahlen. In den AGB ist üblicherweise geregelt, dass der Anschlussinhaber für die Nutzung des Anschlusses durch Dritte einzustehen hat, sofern er dies zu vertreten hat. Dieses Vertretenmüssen verlangt vom Anschlussinhaber entsprechende Sicherungsmaßnahmen, das bloße Verbot genügt nicht.
Da zudem der Minderjährige durch das Telefonat nicht rechtlich verpflichtet bzw. belastet wird, stehen auch die §§ 104 BGB
nicht entgegen. Von daher ist ein (praktisch auch unmöglich durchzuführender) Altersnachweis nicht erforderlich.
-- Editiert von cuno am 19.09.2007 15:21:50
Tja, wenn ich so an die obszönen Anrufe denke, die mein Sohn seinerzeit nach Japan oder werweißwohin getätigt hat, als er noch nicht mal ein Jahr alt war ....
Ein Dienstleistungsvertrag wird durch den Anruf zwischen dem Telefonierer und dem Anbieter schon geschlossen. Der Telekomvertrag bildet nur die Plattform für einen entsprechend weiteren Vertrag
Allerdings wird den Eltern in einigen Entscheidungen zu diesem Thema unterstellt, dass sie durch die freie 'zuerverfügungstellung' des Telefons in jegliche Telefongespräche des Kindes eingewilligt hätten (Anscheins- und Duldungsvollmacht). Diese Annahme ist aber zurecht nicht unumstritten, da kein Elternetil willentlich tatsächlich eine solche Vollmacht eingeht.
by the way: In fast allen Telekommunikationsverträgen steht die AGB, daß der Anschlußinhaber für Gespräche, die durch Dritte geführt werden haftet. Insoweit könnte ungeachtet der rechtlichen Bewertung aufgrund der AGB eine Haftung der Eltern eintreten.
Erstmal Telefonrechnung von Bankeinzug auf Rechnung umstellen. Dann den Telekom-Anteil bezahlen und abwarten, ob der mit der Dialer-Nummer das geld einklagt - und dann zum Anwalt. Wenn es dafür noch nicht zu spät ist...
BGH
Urteil vom 16.03.2006
III ZR 152/05
TKV § 16 Abs. 3 Satz 3; BGB § 164
, BGB § 312d Abs. 3
Leitsätze
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV)...
@ Cuno:
Ja, dieses Urteil kenne ich. Aber dieses Urteil stellt nicht den Dienstleistungsvertrag zwischen Anbieter und Drittem in Frage, sondern regelt es über die Vollmacht. Zudem kommen die AGB dazu.
Da das Urteil ja noch ziemlich neu ist, wird sich zeigen, inwieweit das auf jeden Einzelfall übertragbar ist.
@ Mounti:
Die Umstellung des Kontos ändert nicht an den Ansprüchen. Zudem kann eingezogenes Geld ja innerhalb von 6 Wochen ohne Probleme zurückgebucht werden.
Ich bin mir nicht sicher, in welchem Rechtsverhältnis die Telekom zu den Anbietern steht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Telekom die Anbieter bezhalt und es sich daher um einen Rechtsstreit zwischen dem Anschlußinhaber und der Telekom handelt.
Dies müßte man aber genauer prüfen...
Übrigens:
-- Editiert von justice005 am 19.09.2007 16:49:27
nun, eine Firma, die sich abseits der regeln befindet, wird nicht klagen,
soll nicht heißen, dass man berechtigte Ansprüche nicht zu zahlen hat, aber sorum ist es besser als andersrum
Ja, da ist durchaus was dran...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
8 Antworten
-
12 Antworten
-
5 Antworten