§182 II StGB - Ermittlung von Amts wegen

20. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)
§182 II StGB - Ermittlung von Amts wegen

Sexuelle Handlungen über-21-jähriger Erwachsener mit 14- bis 15-jährigen Jugendlichen sind bei fehlender Fähigkeit zu sexuellen Selbstbestimmung auf Seiten des Jugendlichen, für den Erwachsenen strafbar (§182 II StGB )

Das Delikt ist ein relatives Antragsdelikt, d.h. i.d.R. wird nur auf Strafantrag der gesetzlichen Vertreter hin ermittelt.

Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung kann jedoch auch von Amts wegen ermittelt werden.

Nach welchen Kriterien bemisst sich die Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 105x hilfreich)

Umstände und Folgen der Tat.

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#2
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Genaue Umstände und Folgen der Tat sind aber doch Sachverhalte, die erst im Ermittlungsverfahren zu ermitteln sind. Die Festellung des besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung geht aber einer eventuellen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bereits vor.

Die Feststellung des besonderen Verfolgungsinteresse könnte sich also dieser Logik nach nicht am Tatgeschehen orientieren, sondern nur an grundlegenden, tatunabhängigen Umständen, z.B. Alter des Opfers, einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten o.ä.

Aber welche Kriterien sind nun hier einschlägig?

Soweit ich erkenne, handelt es sich hierbei um einen Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft. Dieser Ermessensentscheid unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit auf Ermessensfehler. Dies macht aber doch nur Sinn, wenn es benennbare Kriterien für die rechtmässigkeit der Ermessensentscheidung gibt.

Welche Kriterien wären dies?

-- Editiert von dannik am 20.11.2007 12:40:17

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#3
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 105x hilfreich)

Umstände und Folgen der Tat.

Auch das Alter des Opfers und Vorstrafen des Beschuldigten sind Umstände der Tat und nicht tatunabhängig.

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#4
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Ist ein Ermessensentscheid in diesem Falle so zu verstehen, dass der Staatsanwalt nach freiem persönlichen Ermessen, frei von festen Kriterien entscheiden kann, solange er mit seinen Ermessengrundlagen keine weiteren Vorschriften verletzt (z.B. einem unzulässig diskriminierenden Entscheid nach Geschlechtszugehörigkeit o.ä.)?

-- Editiert von dannik am 20.11.2007 12:46:09

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#5
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 105x hilfreich)

Genau. Ein Puzzle, das sich zusammensetzt aus: 'Umstände und Folgen der Tat.' (s.o.)

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#7
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Zitat:
-Der Staatsanwalt hat ja nicht nur einen Fall dieser Art. Er wird also anhand der Umstände und unter Heranziehung der anderen Fälle, die er hat , entscheiden.-

Es gab bespw. im Jahre 2003 nur 73 Verurteilungen aufgrund von § 182 StGB . Die Erfahrung der einzelnen Staatsanwälte mit dieser Strafvorschrift dürfte sich also tatsächlich meist in engen Grenzen halten.

Bei gängigen relativen Antragsdelikten, etwa Körperverletzungdelikten, ist der Erfahrungshintergrund da sicher ein ganz anderer.

Ich vermutem dass neben den Umständen der Einzeltat auch generalpräventive Gründe zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesse heranziehbar sind, also bspw. eine besondere Häufung gleichgelagerter Taten in der nahen Vergangenheit oder ein Beschuldigter, der seine strafrechtlich relevanten Handlungen gegenüber der öffentlichkeit besonders offensiv vertritt, und damit den Eindruck schafft, dass derlei Handlungen nicht verfolgt werden.




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