Hallo,
angenommen Person X stößt auf eine Internet-Seite mit möglicherweise Kinderpornographischen Material. Einige Zeit später meldet er die Seite bei dafür zuständigen Institutionen.
(Sollte es sich um illegalen Inhalt handeln, werden, nach entsprechender Prüfung, die Seiten gelöscht)
Person X macht sich allerdings sehr große Sorgen darüber, ob er wirklich auf eine KiPo-Seite gestoßen ist und möchte überprüfen, ob die Seite offline genommen wurde.
Statt jedoch die Seite erneut aufzurufen, besucht er den Webdienst W, mit dem Person X lediglich überprüfen kann, ob die Website erreichbar ist oder nicht ("Website pingen"). Es sei mit diesem Webdienst W nicht möglich, den Inhalt der Seite angezeigt zu bekommen.
Da die Strafverfolgungsbehörden wohl die Server-Logs erhalten wollen, um ggf weitere Maßnahmen zu ergreifen, stoßen sie auf die IP-Adresse des Webdienstes W, welche zu Person X führen könnte.
Person X hat aus Sorge die Festplatte mehrmals überschrieben. Eine Wiederherstellung der (Cache)Dateien sei ausgeschlossen.
§184d Abs. 2 lautet: "Nach §184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen".
Fragen:
1. Kann das Eingeben der Webadresse und das Prüfen mithilfe des Webdienstes W als "abrufen kinderpornographischen Inhalts" gewertet werden?
2. Nach 184b ist auch der Versuch strafbar, sich solches Material zu verschaffen. Zählt das als Versuch?
3. Reicht diese Tat für einen Anfangsverdacht?
4. Wird das von der Staatsanwaltschaft alles berücksichtigt oder wird das einfach alles "über einen Kamm geschert"?
5. Person X wohnt zum Tatzeitpunkt mit Person Y in einem Haushalt. Person Y ist Inhaber des Internetanschlusses. Person X zieht aufgrund persönlicher Probleme aus und ist somit nicht mehr in der Wohnung. Wird nun auch eine Hausdurchsuchung bei Person X am neuen Wohnort vollzogen oder beschränkt sich das ganze lediglich auf den Haushalt von Person Y?
-- Editiert von blablub23 am 05.04.2019 22:12
184d "...Inhalt mittels Telemedien abzurufen"
5. April 2019
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Frage vom 5. April 2019 | 21:59
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
184d "...Inhalt mittels Telemedien abzurufen"
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#1
Antwort vom 5. April 2019 | 22:35
Von
Status: Unbeschreiblich (119490 Beiträge, 39732x hilfreich)
Warun nutzt man nicht den Weg, das man das
Zitatund möchte überprüfen, ob die Seite offline genommen wurde. :
einfach die Ermittler fragt?
ZitatNach 184b ist auch der Versuch strafbar, sich solches Material zu verschaffen. Zählt das als Versuch? :
Ja. auch so ein nachsehen kann als "Versuch" gelten.
Aber jeder kann sich ja auch entlasten.
ZitatReicht diese Tat für einen Anfangsverdacht? :
Ja, da ist eine IP zu sehen, das reicht auf jeden Fall.
#2
Antwort vom 6. April 2019 | 11:23
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 604x hilfreich)
ZitatPerson X macht sich allerdings sehr große Sorgen darüber, ob er wirklich auf eine KiPo-Seite gestoßen ist und möchte überprüfen, ob die Seite offline genommen wurde. :
Statt jedoch die Seite erneut aufzurufen, besucht er den Webdienst W, mit dem Person X lediglich überprüfen kann, ob die Website erreichbar ist oder nicht ("Website pingen"). Es sei mit diesem Webdienst W nicht möglich, den Inhalt der Seite angezeigt zu bekommen.
Nette Idee, den zweiten Besuch der KiPo Seite zu entkräften. Für einen PING brauchst Du keinen Webdienst W. Der Webdienst W ist in Wahrheit ein Proxy, der die Seiten wie ein Browser abruft ...
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#3
Antwort vom 6. April 2019 | 12:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNette Idee, den zweiten Besuch der KiPo Seite zu entkräften. Für einen PING brauchst Du keinen Webdienst W. Der Webdienst W ist in Wahrheit ein Proxy, der die Seiten wie ein Browser abruft ... :
Wenn du das hineininterpretierst, okay. Das ist hier aber nicht der Fall.
Es handelt sich bei dem Webdienst W um eine Seite, bei der man lediglich feststellen kann, ob die Website offline oder online ist, nicht um einen Proxy.
-- Editiert von blablub23 am 06.04.2019 12:14
-- Editiert von blablub23 am 06.04.2019 12:15
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